Amtliche Bekanntmachung: 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 101 „Niederscheyern“

Vollzug des BauGB;
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 101 „Niederscheyern“ der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm im beschleunigten Verfahren;
Öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung)

Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm hat in seiner Sitzung am 21.03.2013 die
2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 101 „Niederscheyern“ im beschleunigten Verfahren beschlossen. Der Auslegungsbeschluss wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 17.07.2014 gefasst.
Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 312/16 und 312/17, Gemarkung Niederscheyern. Der Erweiterungsbereich umfasst das Grundstück Fl.Nr. 312/2, Gemarkung Niederscheyern.
Beabsichtigt ist die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage bei einer Geschossentwicklung von II + D und einer zulässigen Wandhöhe von max. 7,0 m – wobei diese, bei als Zwerchgiebel ausgebildeten Rücksprüngen in der Fassade, max. 9,0 m betragen darf. Es sind ortstypische Satteldächer mit einer Dachneigung von 40° bis 45° sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,9 geplant.
Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.

Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit von Donnerstag, 31.07.2014 bis einschließlich Mittwoch, 17.09.2014 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 22.07.2014

Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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