Amtliche Bekanntmachung: 35. Änderung des Flächennutzungsplanes „Niederscheyern – Oberfeld“

Vollzug des BauGB;
35. Änderung des Flächennutzungsplanes „Niederscheyern – Oberfeld“ und 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 103 „Niederscheyern – Oberfeld“ der Stadt Pfaf-fenhofen a.d.Ilm

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm hat mit Bescheid vom 28.05.2014, Az: 30/31/6102 die von der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm mit Beschluss vom 13.02.2014 festgestellte 35. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 13.02.2014, einschließlich Begründung und Umweltbericht genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Ferner hat der Stadtrat der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm am 08.05.2014 die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 103 „Niederscheyern – Oberfeld“ zur Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm wirksam und gleichzeitig wird die 3. Änderung und Erweiterung des Be-bauungsplanes Nr. 103 „Niederscheyern – Oberfeld“ in Kraft gesetzt. Die Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm hält ab sofort die Bauleitpläne samt Begründung und zusammenfassender Erklärung, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.06, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Aus-kunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Demnach werden die in § 214 Abs. 1 bis Abs. 3 BauGB genannten Verletzungen von Vorschriften über die Aufstellung der Bauleitpläne dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Abschließend wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungs-ansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 04.06.2014
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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