Amtliche Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplanes „Südlich der Dieselstraße“

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Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 14.11.2013 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 126 „Südlich der Diesel-straße“ im beschleunigten Verfahren gefasst. Der Auslegungsbeschluss wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 11.12.2014 gefasst.

Die Bebauungsplanänderung betrifft den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 126 „Südlich der Dieselstraße“ und umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 1245, 1245/2, 1245/3, 1245/5, 1245/6 und 1244/1 Teilfläche, der Gemarkung Pfaffenhofen. Das Plangebiet wird im Westen durch die Fl.-Nrn. 1249, 1250 (landwirtschaftliche Flächen) und 1251/1, im Süden durch die Fl.-Nrn. 1246 und 1246/1 (Wohngebäude), im Osten durch die Ingolstädter Straße und im Norden durch die Dieselstraße begrenzt. Der Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.

In seiner Sitzung vom 28.07.2015 hat sich der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit den im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 13a BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 126 „Südlich der Dieselstraße“ befasst. Die dabei gefassten Beschlüsse wurden in den Planunterlagen ergänzt. Die überarbeiteten Planunterlagen liegen nunmehr in der Zeit von

Freitag, 08.04.2016 bis einschließlich Montag, 09.05.2016

gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanungwährend des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Stellungnahmen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 29.03.2016
I.V.

Albert Gürtner
2. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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