Amtliche Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 158 „Ilminsel“

Vollzug des BauGB;
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 158 „Ilminsel“ der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm im beschleunigten Verfahren;
Öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung)

Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm hat in seiner Sitzung am 28.07.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 158 „Ilminsel“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Innenstadt, südlich der Altstadt, zwischen der Ilm und dem Schwarzbach an der Münchener Straße. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 297/1, 342/1 Teilfläche, 350/Teilfläche, 352, 352/2, 353, 1141/5, 1141/6 und 1141/7 der Gemarkung Pfaffenhofen, mit einer Fläche von ca. 1.400 m² und ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.

Geplant ist die Errichtung eines Büro- und Wohngebäudes, welches zudem im Erdgeschoss gastronomische Nutzungen aufweist. Das beabsichtigte Gebäude soll drei Geschosse sowie ein zusätzliches Terrassengeschoss und eine Gemeinschaftstiefgarage umfassen. Um dies planungsrechtlich zu ermöglichen, wird ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt.
Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.

Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit von

Freitag, 04.09.2015 bis einschließlich Dienstag, 06.10.2015

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 26.08.2015

Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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