Amtliche Bekanntmachung: Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 "An der Kellerstraße"
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 „An der Kellerstraße (ehemals Parkplatz an der Kellerstraße)“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 01.06.2017 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 „An der Kellerstraße (ehemals Parkplatz an der Kellerstraße)“ zur Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich der beabsichtigten Bauleitplanung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 698 der Gemarkung Pfaffenhofen mit einer Fläche von ca. 2.600 m². Er liegt an der Kellerstraße, westlich des Stadtzentrums Pfaffenhofens und ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 „An der Kellerstraße (ehemals Parkplatz an der Kellerstraße)“ in Kraft gesetzt. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hält ab sofort den Bauleitplan samt Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.06, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Abschließend wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 08.06.2017
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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