Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Heißmanning“
Vollzug des BauGB (Baugesetzbuch);
5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61 „Gewerbegebiet Heißmanning“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 06.04.2017 den Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des städtischen Bebauungsplans Nr. 61 „Gewerbegebiet Heißmanning“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gefasst.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 1231/9 Teilfläche und 1231/4 Teilfläche, Gemarkung Pfaffenhofen mit einer Fläche von ca. 4.600 m². Er befindet sich nördlich direkt an der Luitpoldstraße, gegenüber dem Werksgelände der Daiichi Sankyo Europe GmbH und ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Die Bebauungsplanänderung wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde nicht durchgeführt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61 „Gewerbegebiet Heißmanning“ in Kraft. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hält ab sofort den Bebauungsplan samt Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.05, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Abschließend wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 27.06.2018
I.A.
Gerald Baumann
Berufsmäßiger Stadtrat und Stadtbaumeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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