Bekanntmachung: Auslegung der Planunterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Kreiskrankenhaus“
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Kreiskrankenhaus“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 14.04.2016 den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Kreiskrankenhaus“ gefasst.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich westlich der Krankenhausstraße und südlich vom neuen städtischen Bauhof. Er erstreckt sich bis an die Gemeindegrenze zu Hettenshausen und ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Der vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 08.12.2016 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Kreiskrankenhaus“ samt Begründung, Umweltbericht und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, liegen nunmehr in der Zeit von
Donnerstag, 23.02.2017 bis einschließlich Mittwoch, 22.03.2017
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut - Art der vorhandenen Informationen
Mensch - Schalltechnische Untersuchung
Tiere - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Pflanzen - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Boden - Bodenuntersuchung (Sondierung, Bodenaufbau)
Wasser - Bodenuntersuchung (Versickerung von Niederschlagswasser)
Wechselwirkungen - Darstellung im Umweltbericht
Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 14.02.2017
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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