Bekanntmachung: öffentliche Auslegung zum Bebauungsplan „Heißmanning – Weingartenfeld“
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 154 „Heißmanning – Weingartenfeld“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzungen am 20.03.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 154 „Heißmanning – Weingartenfeld“ beschlossen.
Der Geltungsbereich für den Bebauungsplan befindet sich zwischen der südlichen Randbebauung der Weinstraße in Heißmanning und erstreckt sich Richtung Süden bis zur Anton-Schranz-Straße. Im Osten schließt der Planbereich direkt an die Bestandsbebauung in Heißmanning an und erstreckt sich bis zum Ende der Pferdekoppel im Westen. Der Planbereich ist aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist.
Der vom Planungs-, Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 28.07.2016 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 154 „Heißmanning – Weingartenfeld“ samt entsprechender Begründung, Umweltbericht und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, liegen nunmehr in der Zeit von
Mittwoch, 10.05.2017 bis einschließlich Freitag, 09.06.2017
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut - Art der vorhandenen Informationen
Mensch - Schalltechnische Untersuchung
Boden - Bodenuntersuchung
Tiere - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Eingriffs-Ausgelichs-Bilanz
Pflanzen - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Biotopkartierung
Wasser - Bodenuntersuchung (Versickerung von Niederschlagswasser)
Wechselwirkungen - Darstellung im Umweltbericht
Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 02.05.2017
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.