Bekanntmachung: Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung "Ambergerweg"
Bekanntmachung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen vom 2. Januar 2018
Gemäß § 83 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der jeweils geltenden Fassung, wird vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen, Kellerstraße 6, 85276 Pfaffen-hofen bekannt gemacht, dass der Beschluss zur vereinfachten Umlegung „Ambergerweg“ am
28. Dezember 2017
unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der Eigentümer in die neuen Grenzen ein.
Die im Beschluss über die vereinfachte Umlegung festgesetzten Geldleistungen sind nun-mehr zur Zahlung fällig. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm ist Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen und wird die Abwicklung der Zahlungen gesondert regeln.
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen wird die Berichtigung des Grundbuchs veranlassen und die Berichtigung des Liegenschaftskatasters durchführen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen, Kellerstraße 6, 85276 Pfaffenhofen
eingelegt werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zu-gelassenen1 Form.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht ent-schieden werden, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag ist beim
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen, Kellerstraße 6, 85276 Pfaffenhofen
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form, einzureichen. Über den Antrag entscheidet das
Landgericht München I, Kammer für Baulandsachen, Lenbachplatz 7, 80316 München.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs gestellt werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Pfaffenhofen, den 08.01.2018
gez. Thomas Herker
Erster Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.