Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung der Grundsteuerhebesätze

Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze
der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm (Hebesatzsatzung)
vom 14.11.2024

Aufgrund der Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 (GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98), und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98), in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128), erlässt die Stadt Pfaffen¬ho¬fen a. d. Ilm folgende Satzung:

§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 350 v. H.
2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 380 v. H.

§ 2 Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und 15. August je zu einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Thomas Herker
Erster Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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