Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer 2022 für die im Gebiet der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm liegenden Grundstücke

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2022 wird hiermit gemäß § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Das bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2022 erhalten, im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2022 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2022, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Sachgebiet Steuern, Hauptplatz 18, Eingang Ingolstädter Straße, 3. Stock, Zimmer-Nr. 3.01, 3.02 oder 3.03 eingesehen werden.

Soweit jedoch Grundsteuerbeträge aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide in abweichender Höhe oder zu anderen Terminen oder von anderen Steuerpflichtigen als bisher zu entrichten sind, ergeht ein schriftlicher Grundsteuerbescheid 2022.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monatsnach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird,
ist der Widerspruch einzulegen bei der

Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm,
Hauptplatz 18 in 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm
(Postfachanschrift: Postfach 12 41, 85262 Pfaffenhofen a. d. Ilm).

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird,
ist die Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,

zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den  Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher  E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
  • Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der    Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
  • Soweit die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm diesem Bescheid Entscheidungen zugrunde gelegt hat, die in einem Grundlagenbescheid getroffen worden sind, kann der Bescheid nicht mit der      Begründung angefochten werden, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Dieser Einwand kann nur gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 22.04.2022
Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

Roland Dörfler
Zweiter Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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