Verordnung der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm über das Pfaffenhofener Volksfest auf dem Volksfestplatz (Volksfestverordnung)

Die Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (GVBl S. 1098), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl S. 403) folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Pfaffenhofener Volksfest auf dem Volksfestplatz.
(2) Der zeitliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst die Tage, an denen das Volksfest durch die Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm genehmigt wird.
(3) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das Veranstaltungs- bzw. Festgelände zuzüglich eines Umkreises von 500 Metern, gemessen von der Mitte des Platzes.
(4) Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung sind von allen Besuchern und Gewerbetreibenden zu beachten.

§ 2 Verhalten auf dem Volksfestplatz

(1) Während der Veranstaltungszeit hat sich jede Person auf dem Volksfestplatz so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden.
(2) Unbefugten ist es untersagt, den Volksfestplatz 30 Minuten nach dem Betriebsende bis 6.00 Uhr zu betreten und sich dort aufzuhalten.

§ 3 Fahrzeugverkehr auf dem Volksfestplatz

(1) Der Festplatz darf nicht mit Fahrzeugen aller Art befahren werden. Das Verbot gilt auch für das Mitführen von Fahrrädern und die Benutzung sonstiger Fortbewegungsmittel wie Inline-Skates, Rollschuhe, Skateboards, Tretroller, Kinderdreiräder und Ähnlichem. Das Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle.
(2) Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der dafür ausgewiesenen oder zugeteilten Flächen ist verboten.
(3) Das Verbot in Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Polizei und des Rettungsdienstes sowie Fahrzeuge mit einer Ausnahmegenehmigung der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm.
(4) Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nur zum Fahren mit Schrittgeschwindigkeit. Sie ist deutlich sichtbar mitzuführen.

§ 4 Verbote

Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es untersagt:
1. Alkoholische Getränke, Rausch- oder Betäubungsmittel mitzubringen und alkoholische Getränke außerhalb der Festzelte und Gaststättenbetriebe zu konsumieren;
2. Maßkrüge außerhalb der Festzelte und Gaststättenbetriebe mitzuführen;
3. Waffen jeder Art sowie Sachen, die dazu geeignet und bestimmt sind, als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung zu finden, mitzuführen (z.B. Schuss-, Hieb-, Stich-, oder Reizstoffwaffen sowie Knüppel, Stöcke);
4. sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laser-Pointer) mitzuführen;
5. Gegenstände, Reizstoffe sowie sonstige Stoffe mit ätzender oder färbender Wirkung mitzuführen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind;
6. Feuer zu entzünden oder leicht brennbare Stoffe sowie pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen;
7. mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung mitzuführen;
8. erkennbar nicht für Besucher zugelassene Bereiche, wie Wohnwagen- oder Lagerplätze zu betreten;
9. bauliche Anlagen aller Art, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
10. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
11. den Festplatz zu verunreinigen;
12. außerhalb der genehmigten Flächen Waren feilzubieten oder Werbematerial aller Art zu verteilen, zu betteln und zu hausieren, sowie musikalische und künstlerische Darbietungen vorzuführen; ausgenommen Ladengeschäfte und Gaststättenbetriebe;
13. Hunde unangeleint mitzuführen.

§ 5 Anordnungen für den Einzelfall

Die Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm kann während der Veranstaltungszeit zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum und Besitz oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Nachbarschaft Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

§ 6 Platzverweis

(1) Die Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm oder die Polizei kann während der Veranstaltungszeit eine Person unter folgenden Voraussetzungen vorübergehend vom Festplatz verweisen oder dieser vorübergehend das Betreten des Festplatzes verbieten:
a) Wenn diese den Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere einer Anordnung gemäß
§ 5 zuwiderhandelt,
b) wenn diese im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung begeht.
(2) Der Platzverweis gilt grundsätzlich für den Tag, an dem er ausgesprochen wurde. Das Betretungsverbot kann sich auch auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sofern dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.

§ 7 Meldung von Unfällen

Jeder Unfall mit Personenschaden, der sich während der Veranstaltungszeit in einem Betrieb ereignet, ist durch den Betriebsinhaber oder seinen Vertreter unverzüglich der Polizei oder dem Ordnungsamt zu melden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3, Art. 23 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 2 den Festplatz betritt oder sich dort aufhält;
2. § 3 Abs. 1 den Volksfestplatz mit Fahrzeugen oder sonstigen Fortbewegungsmitteln befährt oder Fahrräder mitführt;
3. § 3 Abs. 2 verbotswidrig Kraftfahrzuge parkt oder Fahrräder abstellt;
4. § 3 Abs. 4 den Festplatz schneller als mit Schrittgeschwindigkeit befährt;
5. § 4 Nr. 1 alkoholische Getränke, Rausch- oder Betäubungsmittel mitbringt oder alkoholische Getränke außerhalb der Festzelte und Gaststättenbetriebe konsumiert;
6. § 4 Nr. 2 Maßkrüge außerhalb der Festzelte und Gaststättenbetriebe mitführt;
7. § 4 Nr. 3 Waffen jeder Art sowie Sachen, die dazu geeignet und bestimmt sind, als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung zu finden, mitführt (z.B. Schuss-, Hieb-, Stich-, oder Reizstoffwaffen sowie Knüppel, Stöcke);
8. § 4 Nr. 4 sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laser-Pointer) mitführt;
9. § 4 Nr. 5 Gegenstände, Reizstoffe sowie sonstige Stoffe mit ätzender oder färbender Wirkung mitführt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind;
10. § 4 Nr. 6 Feuer entzündet oder leicht brennbare Stoffe sowie pyrotechnische Gegenstände mitführt oder abbrennt;
11. § 4 Nr. 7 mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung mitführt;
12. § 4 Nr. 8 erkennbar nicht für Besucher zugelassene Bereiche, wie Wohnwagen- oder Lagerplätze betritt;
13. § 4 Nr. 9 bauliche Anlagen aller Art, sonstige Einrichtungen oder Wege beschriftet, bemalt oder beklebt;
14. § 4 Nr. 10 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet;
15. § 4 Nr. 11 den Festplatz verunreinigt;
16. § 4 Nr. 12 außerhalb der genehmigten Flächen Waren feilbietet oder Werbematerial aller Art verteilt, bettelt und hausiert, sowie musikalische und künstlerische Darbietungen vorführt;
17. § 4 Nr. 13 Hunde unangeleint mitführt.

§ 9 Ausnahmeregelungen

Die Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm kann im Einzelfall Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§ 10 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Die Verordnung trifft am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 31.07.2014

Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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