Amtliche Bekanntmachung:
Vollzug des BauGB; Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 124 „Pfaffel-Garten“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung)
Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 22.10.2015 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 124 „Pfaffel-Garten“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes befindet sich nordwestlich der Brauerei Urbanus, direkt angrenzend an der Hohenwarter Straße. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl.Nr. 708 der Gemarkung Pfaffenhofen, mit einer Fläche von ca. 2.200 m² und ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses. Hierzu soll die Gebietsart von Mischgebiet auf allgemeines Wohngebiet geändert und die Planungen insbesondere hinsichtlich der beabsichtigten Wohnnutzung, der Grün- und Freiflächengestaltung sowie der Baugestaltung insgesamt verbessert werden.
Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.
Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit von
Montag, 14.12.2015 bis einschließlich Donnerstag, 28.01.2016
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 02.12.2015
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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