Für KMU, Einzelhandel und Gastgewerbe
Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
In einem neuen Förderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) können kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen des Einzelhandels sowie des Hotel- und Gastgewerbes bis 31. Dezember 2021 Anträge zur Förderung des Aufbaus von Ladeinfrastruktur einreichen.
Ziel ist es, den Aufbau von Ladestationen an attraktiven Zielorten des Alltags und öffentlich zugänglichen Parkflächen zu beschleunigen. Daher sind besonders Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Supermärkte, Hotels und Restaurants zur Antragsstellung aufgerufen.
Die Förderung hat ein Volumen von 300 Millionen Euro und deckt bis zu 80 Prozent der Investitionskosten, maximal 100.000 € für den Netzanschluss und 16.000 € pro Ladepunkt, und basiert auf der neuen Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur vor Ort“ des BMVI, die im Windhundverfahren vergeben wird, also in der Reihenfolge der eingegangenen Anträge.
Das Bundesministerium hat die Förderung als schnelle Hilfe für KMU gedacht. So erhalten zum Beispiel die durch die Pandemie-Krise besonders betroffenen Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes durch das Programm die Möglichkeit, einen Ladepunkt kostengünstig aufzustellen und so ihre Kunden einen Mehrwert zu bieten.
Details zum Förderprogramm:
- Gefördert wird der Kauf von Normalladeinfrastruktur (AC; 11 kW bis 22 kW) mit bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten (inklusive Installations- und Aufbaukosten), max. 4.000 Euro pro Ladepunkt und der Niederspannungsanschluss (80 Prozent der Gesamtkosten, max. 10.000 Euro Förderung pro Standort).
- Gefördert wird der Kauf von Schnellladeinfrastruktur (DC) bis maximal 50 kW bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten, max. 16.000 Euro pro Ladepunkt (zuzüglich Anschluss an Mittelspannung in Höhe von 80 Prozent der Gesamtkosten, max. 100.000 Euro Förderung pro Standort).
- Eine Förderung der Kombination mit Pufferspeicher ist ebenfalls möglich (maximaler Förderbetrag ist analog zum dazugehörigen Netzanschluss).
- Bei beschränkter Zugänglichkeit des Ladepunktes erfolgt eine Absenkung der Förderhöhe auf 50 Prozent der Förderung.
- Die geförderten Ladepunkte müssen vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen.
- Verpflichtende Ökostromabgabe
- Realisiert werden muss die Ladeinfrastruktur bis zum 31.12.2022.
Fragen zur öffentlichen Zugänglichkeit von Parkplätzen
- Ladepunkte auf Kundenparkplätzen, die grundsätzlich für jedermann zugänglich sind, also auch für solche Personen, die dem Betreiber nicht individuell oder nur durch Erfassung im Rahmen eines Marketing- oder Kundenbindungsprogramms bekannt sind, richten sich nicht an einen individuell bestimmten Personenkreis und sind daher als öffentlich zugänglich einzustufen – und somit förderfähig.
- Dies gilt auch für Parkflächen mit Beschilderungen, die die Nutzung nur für Kunden ausweisen.
- Ladepunkte, die als privat gekennzeichnet sind oder sich auf Carports, Garageneinfahrten oder sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) befinden, sind dagegen keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte.
- Parkflächen auf einem Firmengelände, das deutlich erkennbar nur mit konkreter Berechtigung (z.B. als Mitarbeiter oder mit Parkausweis) befahren werden darf, sind ebenfalls nicht als öffentlich zugänglich einzustufen.
Weitere Informationen und Antragstellung:
Förderprogramm "Ladeinfrastruktur vor Ort" (Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen)
Ansprechpartner in Pfaffenhofen:
- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen: Matthias Scholz, 08441 4055011 oder matthias.scholz@wsp-pfaffenhofen.de
- Stadtwerke Pfaffenhofen: Alexander Schneider, 08441 40523192, oder alexander.schneider@stadtwerke-pfaffenhofen.de
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.