Coronapandemie
Aktuelle Infektionsschutzmaßnahmen
Dieser Artikel wird nicht länger aktualisiert. Die neuen Informationen finden Sie >> HIER <<.
Die Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen informiert hier über aktuelle Corona-Regeln und Wissenswertes für alle Unternehmen, Selbstständige und freiberuflich arbeitende Personen. Wir bereiten Informationen für auf und verlinken auf weitere, wichtige Quellen. Rechtliche Beratungen können wir leider nicht übernehmen.
Aktuelles
Ab 2. September tritt die 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft
Mit ihr wird die Orientierung an der 7-Tage-Inzidenz weitestgehend durch eine Krankenhausampel als Indikator ersetzt, in Innenbereichen gilt weiterhin der 3G-Grundsatz und die medizinische Maske wird Standard. Der gesamte Artikel wird aktualisiert, wenn die Verordnung vorliegt.
3G-Regel gilt ab dem 29. August in Pfaffenhofen
Bayern hat den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August umgesetzt und die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr gilt in Innenräumen größtenteils die 3G-Regel: Geimpft, genesen oder getestet.
Aktueller Inzidenzwert
Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in Pfaffenhofen seit dem 27.08.2021 über der 50er-Schwelle. Es gelten die entsprechenden Regelungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV). Details zu den Rahmenbedingungen für Öffnungen fassen wir unter „Branchenspezifische Regelungen“ zusammen.
Aktuelle Infektionsschutzmaßnahmen
Es gilt die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV). Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 und mehr gilt die 3G-Regel, d. h. Zugang zu beispielsweise Restaurants, Hotels, Veranstaltungen und Sport in Innenräumen sowie zu körpernahe Dienstleistungen erhalten nur geimpfte, genesene oder getestete Personen. Die Rahmenbedingungen für Öffnungen haben wir unter „Branchenspezifische Regelungen“ zusammengefasst. Außerdem finden Sie weitere wichtige Informationen zu Auslegungen der aktuellen BayIfSMV für Betriebe und zur Testnachweispflicht auf den unten verlinkten Webseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP).
Änderung der 13. BayIfSMV vom 20. August 2021 (Bay. Staatskanzlei)
13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (inkl. aller Änderungen)
Bund-Länder-Beschluss vom 10. August 2021 (dort TOP 2; Bundesregierung)
Fragen zur aktuellen BayIfSMV (StMPG)
Fragen zu Betrieben/Betriebsuntersagungen (StMPG)
Fragen zu Tests und Testnachweis (StMGP)
Was passiert, wenn die Inzidenzwerte fallen oder steigen?
- Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 35 oder 50, gelten ab dem fünften Tag die Regelungen für den neuen Inzidenzbereich.
- Fällt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 oder, gelten ab dem siebten Tag die Regelungen für den neuen Inzidenzbereich.
Branchenspezifische Regelungen
Handel und Märkte
Alle Geschäfte des Groß- und Einzelhandels sowie Märkte unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen, können unter folgenden Auflagen öffnen:
- Mindestabstand von 1,5 m
- Begrenzung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf eine Person je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich eine Person je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche
- Maskenpflicht für das Personal (entfällt bei geeigneten Schutzwänden) sowie FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden (auch auf Parkplätzen etc.)
- Schutz- und Hygienekonzept (für Märkte auf der Grundlage des von die Staatsministerien offiziell bekannt gemachten Rahmenkonzepts)
Hinweis:
Weitere Informationen, z. B. zur Kontaktdatenerfassung, finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten.
Dienstleistungen und Handwerk
Nahezu alle körperfernen und körpernahen Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe können unter folgenden Auflagen öffnen:
- Mindestabstand von 1,5 m
- Begrenzung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf eine Person je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich eine Person je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche
- Maskenpflicht für das Personal (entfällt bei geeigneten Schutzwänden) sowie FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden (auch auf Parkplätzen etc.)
- Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines durch die Staatsministerien offiziell bekannt gemachten Rahmenkonzepts
Zusätzliche Hygieneanforderungen für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen (Friseurhandwerk, Kosmetik, Fuß- und Nagelpflege, Massage, Make-Up):
- Personal muss medizinische Masken tragen
- Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden sind zu erheben
- Ab dem 23. August 2021 gilt bei einer Inzidenz von über 35 eine Testpflicht für Ungeimpfte bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege). Es gilt die 3G-Regel: Geimpft, genesen oder getestet.
Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
Hinweis:
Weitere Informationen, z. B. zur Kontaktdatenerfassung, finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten.
Gastronomie, Kneipen, Clubs
Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen unter folgenden Auflagen zur Verfügung gestellt werden:
- Zulässig nur zwischen 5 Uhr und 1 Uhr (insofern nicht kommunale oder individuelle Sperrzeitenregelungen dem widersprechen)
- Kontaktdatenerfassung
- Maskenpflicht für das Personal und FFP2-Maskenpflicht für Gäste (außer am Platz)
- Testnachweispflicht ab einer Inzidenz von 35 für Gäste in Innenräumen. Es gilt die 3G-Regel: Geimpft, genesen oder getestet.
- Maximale Personenzahl bei anlassbezogenen Veranstaltungen und bei einer Inzidenz von 50 und mehr: 25 Personen in Innenräumen bzw. 50 Personen im Freien; bei einer Inzidenz unter 50: 50 Personen in Innenräumen und 100 Personen im Freien (bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils einschließlich Geimpfter und Genesener, bei privaten Veranstaltungen werden diese nicht mitgezählt)
- Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines durch die Staatsministerien offiziell bekannt gemachten Rahmenkonzepts
- Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden
- In Innenräumen reiner Schankwirtschaften muss die Bedienung am Tisch erfolgen (Abgabe und Verzehr von Getränken an Theke oder Tresen ist unzulässig)
- In Innenräumen ist nur Hintergrundmusik zulässig, Tanzen ist nicht zulässig (soweit es sich nicht um eine nach der 13. BayIfSMV zulässigen Veranstaltungen handelt)
Hinweis:
Weitere Informationen, z. B. zur Kontaktdatenerfassung, finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten.
Gäste- und Kundenregistrierung (DEHOGA Bayern)
Beherbergung
Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:
- Unterbringung der Gäste auf einem Zimmer oder in einer Wohneinheit ist nur im Rahmen der bestehenden Kontaktbeschränkungen gestattet
- Mindestabstand von 1,5 m
- Kontaktdatenerfassung
- Maskenpflicht für das Personal und FFP2-Maskenpflicht für Gäste (außer am Tisch und auf den Zimmern)
- Testnachweispflicht ab einer Inzidenz von 35 oder mehr für Gäste bei der Ankunft und alle weiteren 72 Stunden
- Maximale Personenzahl bei anlassbezogenen Veranstaltungen und bei einer Inzidenz von 50 und mehr: 25 Personen in Innenräumen bzw. 50 Personen im Freien; bei einer Inzidenz unter 50: 50 Personen in Innenräumen und 100 Personen im Freien (bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils einschließlich Geimpfter und Genesener, bei privaten Veranstaltungen werden diese nicht mitgezählt)
- Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines durch die Staatsministerien offiziell bekannt gemachten Rahmenkonzepts
Hinweis:
Weitere Informationen, z. B. zur Kontaktdatenerfassung, finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten.
Messen, Tagungen, Kongresse
Für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen gilt:
- Höchstteilnehmerzahl (einschließlich geimpfter und genesener Personen) richtet sich in Gebäuden nach der Anzahl der Plätze mit Mindestabstand von 1,5 m und liegt bei maximal 1.000 Personen; unter freiem Himmel liegt sie bei maximal 1.500 Personen, davon maximal 200 Stehplätze
- Mindestabstand von 1,5 m im gesamten Veranstaltungsbereich
- Kontaktdatenerfassung
- Testnachweispflicht ab einer Inzidenz von 35. Es gilt die 3G-Regel: Geimpft, genesen oder getestet.
- In Innenräumen Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für das Personal und FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher und unter freiem Himmel, wenn man sich nicht am Sitzplatz befindet
- Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines durch die Staatsministerien offiziell bekannt gemachten Rahmenkonzepts
Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind ab dem 1. August 2021 unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Mindestabstand von 1,5 m und maximal eine Person pro 10 m² Veranstaltungsfläche
- Testnachweispflicht unabhängig von der Inzidenz. Es gilt die 3G-Regel: Geimpft, genesen oder getestet.
- In Innenräumen Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für das Personal und FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und unter freiem Himmel, wenn der Mindestabstand nicht zu jeder Zeit eingehalten werden kann
- Kontaktdatenerfassung aller Teilnehmenden
- Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts
Für andere anlassbezogene Veranstaltungen gilt:
- Maximale Personenzahl bei einer Inzidenz von 50 und mehr: 25 Personen in Innenräumen bzw. 50 Personen im Freien
- Bei einer Inzidenz unter 50: 50 Personen in Innenräumen und 100 Personen im Freien (bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils einschließlich Geimpfter und Genesener, bei privaten Veranstaltungen werden diese nicht mitgezählt)
Hinweis:
Weitere Informationen, z. B. zur Kontaktdatenerfassung, finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Höchstteilnehmerzahl (einschließlich geimpfter und genesener Personen) richtet sich in Gebäuden nach der Anzahl der Plätze mit Mindestabstand von 1,5 m und liegt bei maximal 1.000 Personen; unter freiem Himmel liegt sie bei maximal 1.500 Personen, davon maximal 200 Stehplätze
- Mindestabstand von 1,5 m im gesamten Veranstaltungsbereich
- Kontaktdatenerfassung
- Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Mitwirkende und das Personal sowie FFP2-Maskenpflicht für Zuschauende (außer am festen Platz unter freiem Himmel)
- Testnachweispflicht ab einer Inzidenz von 35. Es gilt die 3G-Regel: Geimpft, genesen oder getestet.
- Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage des entsprechenden durch die Staatsministerien offiziell bekannt gemachten Rahmenkonzepts
Veranstaltende großer Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter können abweichend von den oben genannten Vorgaben mehr Zuschauende unter folgenden Voraussetzungen zulassen:
- Höchstteilnehmerzahl von maximal 50 Prozent der Gesamtkapazität, höchstens jedoch 25.000 Zuschauende (einschließlich geimpfter und genesener Personen), Stehplätze sind nicht zugelassen
- Mindestabstand von 1,5 m
- personalisierte Tickets zur Kontaktdatenerfassung/Nachverfolgung von Infektionsketten
- Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Mitwirkende und das Personal sowie FFP2-Maskenpflicht für Zuschauende (außer am festen Platz unter freiem Himmel)
- Testnachweispflicht unabhängig von der Inzidenz (ausgenommen geimpfte und genesene Personen)
- Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken ist nicht zulässig, erkennbar alkoholisierte Personen erhalten keinen Zutritt
Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten gelten die oben genannten Bestimmungen jedoch ohne jene zur Testnachweispflicht und zur Anzahl der Personen unter freiem Himmel und mit festen Sitzplätzen. Für Besuchende besteht FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann auch unter freiem Himmel.
Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles richtet sich die Höchstteilnehmerzahl nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, bei dem der nach dem Rahmenkonzept der Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege vorgegebene Mindestabstand zuverlässig eingehalten werden kann.
Für Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehre gilt:
- Mindestabstand von 1,5 m
- FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste und Maskenpflicht für das Kontroll- und Servicepersonal in geschlossenen Räumen/Fahrzeugbereichen/Kabinen
- Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage des entsprechenden durch die Staatsministerien offiziell bekannt gemachten Rahmenkonzepts
Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gelten die oben genannten Bestimmungen für Freizeiteinrichtungen entsprechend mit folgenden ergänzenden Maßgaben:
- Maximal eine Besucherin bzw. ein Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche
- Testnachweispflicht ab einer Inzidenz von 35 für Angebote in geschlossenen Räumen
- Für gastronomische Angebote sowie für Theateraufführungen, Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die jeweils speziellen Regelungen der 13. BayIfSMV
Bei Flusskreuzfahrten bedürfen die Passagiere bei einer Inzidenz von 35 oder mehr bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs eines Testnachweises. Es gilt die 3G-Regel: Geimpft, genesen oder getestet.
Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
Hinweis:
Weitere Informationen, z. B. zur Kontaktdatenerfassung, finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten.
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
Außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Beteiligten sollte nach Möglichkeit gewahrt sein
- Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann (insb. in Verkehrs- und Begegnungsbereichen)
- Schutz- und Hygienekonzept
Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Mindestabstand von 1,5 m (erweiterter Mindestabstand von 2,0 m in Sing- bzw. Blasrichtung)
- Medizinische Gesichtsmaskenpflicht für das Lehrpersonal sowie FFP2-Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler (Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt)
- Schutz- und Hygienekonzept
Für den theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht. Zusätzlich gelten die oben genannten Bestimmungen für den Präsenzunterricht. Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das Lehrpersonal sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen.
Hinweis:
Weitere Informationen, z. B. zur Kontaktdatenerfassung, finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten.
Sport, Tanzschulen, Fitnessstudios
Sport ist unter folgenden Auflagen zulässig:
- Ab einer Inzidenz von 35 ist Sport in geschlossenen Räumen nur mit Testnachweis zulässig. Es gilt die 3G-Regel: Geimpft, genesen oder getestet. Unter freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet.
- Bei einer Inzidenz unter 35 ist Sport ohne Testnachweis gestattet.
Für Sportveranstaltungen gilt:
- Höchstteilnehmerzahl (einschließlich geimpfter und genesener Personen) richtet sich in Gebäuden nach der Anzahl der Plätze mit Mindestabstand von 1,5 m, darf aber 1.000 insgesamt nicht überschreiten und unter freiem Himmel liegt sie bei maximal 1.500 Personen, davon maximal 200 Stehplätze
- darüber hinaus erhalten nur Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind
- Mindestabstand von 1,5 m
- Kontaktdatenerfassung
- Testnachweispflicht ab einer Inzidenz von 35 in geschlossenen Räumen. Es gilt die 3G-Regel: Geimpft, genesen oder getestet
- Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage des entsprechenden durch die Staatsministerien bekannt gemachten Rahmenkonzepts (gilt nicht für den Sportbetrieb ohne Zuschauende in Freiluftsportanlagen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden)
Veranstaltende großer Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter können abweichend von den oben genannten Vorgaben mehr Zuschauende zulassen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten ist und dabei folgende Vorgaben beachtet werden:
- Höchstteilnehmerzahl von max. 35 Prozent der Gesamtkapazität, höchstens jedoch 20.000 Zuschauende, Stehplätze sind nicht zugelassen
- Mindestabstand von 1,5 m
- personalisierte Tickets zur Kontaktdatenerfassung/Nachverfolgung von Infektionsketten
- Maskenpflicht für Mitwirkende und das Personal sowie FFP2-Maskenpflicht für Zuschauende (außer am festen Platz unter freiem Himmel)
- Testnachweispflicht (ausgenommen geimpfte und genesene Personen)
- Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken ist nicht zulässig, erkennbar alkoholisierte Personen erhalten keinen Zutritt
Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist für die Sportausübung und -ausbildung zulässig. Die Höchstpersonenzahl richtet sich nach den Vorgaben des entsprechenden Rahmenkonzepts, welches durch die Staatsministerien bekannt gemacht wurde. In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird; das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Für die Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Sportunterrichts an Schulen gelten gesonderte Bedingungen.
Hinweis:
Weitere Informationen, z. B. zur Kontaktdatenerfassung, finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten.
Rahmen- und Hygienekonzepte
Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden folgendes Rahmenkonzepte für betriebliche Schutz-und Hygienekonzepte von Betrieben bekannt gemacht:
- Änderung Rahmenkonzept Messen (25.08.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Änderung Rahmenkonzept Messen (30.07.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Rahmenhygieneplan Werk- und Förderstätten (22.07.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Rahmenhygienekonzept Märkte (11.06.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Änderung Rahmenkonzept Märkte (07.07.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Rahmenkonzept Sport (19.07.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Rahmenkonzept für Tagungen/Kongresse etc. (19.06.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Änderung Rahmenplan Kindertagesbetreuung (18.06.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Rahmenkonzept Gastronomie (19.06.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Rahmenkonzept Beherbergung (14.06.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Hygienekonzept Laienmusik / Amateurtheater (11.06.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen (11.06.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Rahmenkonzept Touristische Dienstleister (11.06.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Berichtigung Rahmenkonzept Bäder (08.07.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Rahmenkonzept Bäder (11.06.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Rahmenkonzept Kinos (vom 07.06.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Rahmenkonzept kulturelle Veranstaltungen (24.06.2021, Bay. Staatskanzlei)
- Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung (24.06.2021, Bay. Sozialministerium)
- Hygienekonzept Erwachsenenbildung (Bay. Kultusministerium)
Ihr Ansprechpartner in Pfaffenhofen
Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir sind telefonisch unter 08441 405500 oder per E-Mail an info@wsp-pfaffenhofen.de erreichbar.
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