Coronavirus
Hilfen für die Land- und Ernährungswirtschaft
Update vom 01.04.2020: Vermittlungsplattform für die Landwirtschaft
Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 für die Land- und Ernährungswirtschaft die folgenden Punkte beschlossen:
Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt
Somit ist es etwa hinsichtlich Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen möglich, dass diese Betriebe unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.
Ausweitung der "70-Tage-Regelung"
Saisonarbeitskräfte dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage, anstatt der bisherigen 70 Tage, sozialversicherungsfrei ausüben. Dahinter steht, dass so die Mobilität und somit auch die Infektionsgefahr reduziert werden kann.
Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können dadurch länger vor Ort arbeiten. Das hilft den Betrieben vor allem bei Ernte und Aussaat.
Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.
Arbeitnehmerüberlassung
Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach die Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium "nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht.
Diese Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.
Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld
Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht.
Hinzuverdienstgrenze
Die Hinzuverdienstgrenze wird bei Vorruheständler in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben.
Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020.
Arbeitszeitflexibilisierung
Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/ 6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können.
Das Bundesarbeitsministerium erhält eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu erlassen.
Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung,
Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.
Kündigungsschutz
Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden.
Vermittlungsplattform für die Landwirtschaft
Pressemitteilung Nr. 54 vom 23.03.2020 des BMEL - Hilfen für die Land- und Ernährungswirtschaft
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