Coronavirus
Infos für Unternehmen zur Allgemeinverfügung bis 19.04.2020
Update vom 06.04.2020, 18:00 Uhr: FAQ aktualisiert
Dieser Artikel wird nicht mehr aktualisiert!
Alle Informationen ab dem 19.04.2020 finden Sie nun hier.
Hier bereiten wir wichtige Informationen rund um die für Unternehmer auf. Wegen der sehr dynamischen Lage können wir leider nicht für die Vollständigkeit und Aktualität garantieren.
Ausgangsbeschränkung, Betriebsuntersagungen und Versammlungsverbote
Nach dem Beschluss im Bayerischen Kabinett am 31.3.2020 werden die aktuell geltenden Infektionsschutzmaßnahmen bis einschließlich 19. April 2020 beibehalten.
Diese umfassen unter anderem eine vorläufige Ausgangsbeschränkung, Betriebsuntersagungen, Besuchsverbote sowie ein Veranstaltungs- und Versammlungsverbot.
Grundlage der nachfolgend beschriebenen Regelungen sind die Verordnung vom 27. März 2020 sowie die Rechtsverordnung zur Ausgangsbeschränkung vom 31. März 2020.
Hinweise zu dem aktuellen Infektionsschutzmaßnahmen bis 19. April 2020
Ausgangsbeschränkung
In Bayern gilt seit Samstag, den 21. März 2020, 00.00 Uhr wegen der Coronavirus-Pandemie bis 19. April 2020, 24.00 Uhr eine vorläufige Ausgangsbeschränkung. In diesem Zeitraum ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur noch bei triftigen Gründen erlaubt – insbesondere zur Ausübung des Berufs. Außerdem ist das Einkaufen etwa von Lebensmitteln und Getränken sowie der Arztbesuch weiter möglich. Erlaubt sind auch Spaziergänge und Sport an der frischen Luft – allerdings nur alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Eine Gruppenbildung an öffentlichen Plätzen darf es nicht mehr geben.
Der Weg zur Arbeit ist natürlich weiter möglich, muss aber im Falle einer Kontrolle glaubhaft dargestellt werden. Es müssen keine formellen Arbeitsnachweise mitgeführt werden, aber auf jeden Fall ein persönliches Ausweisdokument.
Im Falle einer Kontrolle genügt es, z.B. durch einen schon vorhandenen Dienstausweis, einen Hausausweis, eine Schlüsselkarte des Arbeitgebers etc. oder durch ein sonstiges Schriftstück, das ggf. der Arbeitgeber formlos zur Verfügung stellt, den Weg zur Arbeit glaubhaft zu machen. Es werden keine behördlichen Formulare vorgeschrieben.
Versammlungs- und Veranstaltungsverbot
Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit bis einschließlich 19. April 2020 untersagt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. In öffentlichen Parks und Grünanlagen ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu beachten.
Betriebsuntersagungen
Die Bayerische Staatsregierung hat Erläuterungslisten für die Beschränkungen während der Coronakrise zusammengestellt. Darin wird erklärt: Was ist durch die aktuellen Verordnungen erlaubt und was ist nicht erlaubt. Diese Informationen sind unter dem Punkt "Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Betriebsuntersagungen" zusammengestellt.
Rechtsverordnung vom 27.03.2020 - Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen
Konsolidierte Fassung - Bayer. Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen
FAQ der Staatsregierung zur Ausgangsbeschränkung
Welche Betriebe, Ladengeschäfte, ..., dürfen geöffnet oder betrieben haben bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?
(Stand: 06.04.20, 17:30 Uhr)
- Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
- Apotheken
- Auslieferung von Speisen
- automatisierte Auto- und LKW-Waschanlagen
- Autovermietstationen
- Bäckereien
- Bahn
- Banken und Geldautomaten
- Baugewerbe
- Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
- Baustoffhandel
- Baustellen
- Bestatter
- Betriebe der Industrie, des produzierenden Gewerbes, der Logistik, des Speditions- und Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
- Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
- Click und Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen
- Diabetesfachgeschäft
- Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind oder bei denen kein direkter Kundenkontakt (Berührungen) erforderlich ist
- Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden
- Drogerien
- Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
- Filialen des Brief- und Versandhandels
- Finanzanlagenvermittler
- Fotostudios
- Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.)
- Getränkemärkte
- Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
- Handwerker (Ausnahme: Handwerker, die bei der Dienstleistung notwendigerweise die Kunden berühren müssen wie Friseure)
- Heilpraktiker
- Hochschulbibliotheken
- Hofläden
- Hörgeräteakustiker, Hörakustiker
- Hundetrainer
- Immobilienmakler
- Jagdbedarf
- Kaminkehrer
- KFZ- und Motorradwerkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber, Reifenwechsel aus Sicherheitsgründen
- Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
- Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
- Landschafts- und Gartenbau
- Lebensmittelhandel
- Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
- Lieferdienste (auch bei geschlossenen Ladengeschäften; Bestellung Online oder per Telefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste)
- Lieferung und Montage von Waren
- LKW-Verkauf an Geschäftskunden
- Online-Handel
- ÖPNV
- Optiker
- Paketstationen
- Pferdeställe
- Reinigungen
- Reinigungsdienstleister
- Reisebüros
- Telekommunikationsläden / Servicestellen der Telekommunikation zur Reparatur von Telekommunikationsgeräten und zur Beratung und Behebung von Internet- und Kommunikationsproblemen
- Rollende Supermärkte
- Saisonverkaufshütten z. B. für Spargel oder Erdbeeren
- Sanitätshäuser
- Schreibwaren zur Versorgung von zu Hause lernenden Schülern/Studenten und zur betrieblichen Bedarfsdeckung
- Schlüsseldienst
- Stör- und Notdienste
- Taxis
- Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen
- Tierbedarf
- Tiernahrung
- Tierpflege, wenn unaufschiebbarer Bedarf
- Versicherungsvermittler
- Verkehrsdienstleistungen
- Waschsalons
- Wochen- und Bauernmärkte
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung
Welche Betriebe und Einrichtungen dürfen eingeschränkt betrieben werden?
(Stand: 6. April 2020, 17:30 Uhr)
Beherbergungsbetriebe:
Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen, sind zulässig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen. Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Campingbetriebe sind zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen, zulässig.
Gastronomie:
Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Gaststättenbereichen auch im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen), ist untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
Angehörige therapeutischer Berufe:
Praxen für medizinische Fußpflege, Podologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie: Behandlung von Patienten, wenn medizinisch dringend erforderlich.
Was gilt bei Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können (Mischbetriebe)?
(Stand: 6. April 2020, 17:30 Uhr)
Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen:
Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mitverschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden
nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der
Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln,
Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Bei Mischbetrieben, bei denen der
Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der
erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.
Gärtnereien und Baumschulen können als Mischbetriebe angesehen werden, soferndort Lebensmittel verkauft werden; unter Lebensmittel fallen neben Obst und Gemüse
im weiteren Sinne auch Pflanzen, die der Lebensmittelproduktion dienen (Setzlinge,
Obstbäume).
Wochen- und Bauernmärkte
Wochen- und Bauernmärkte sind als einheitliche, zulässige Veranstaltung anzusehen.Soweit der Lebensmittelverkauf überwiegt, sind auch Verkaufsstände mit anderen für
solche Märkte üblichen Sortimenten (z. B. Pflanzen) zulässig.
Mischbetriebe des Handwerks:
Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.
Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. müssen schließen bzw. welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt werden?
(Stand: 1. April 2020, 17:30 Uhr)
Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, sind untersagt. Die untersagten Dienstleistungen, wie z. B. Friseure, dürfen auch nicht bei den Kunden zu Hause ausgeübt werden:
- Autohäuser
- Badeanstalten
- Bars
- Baumärkte
- Bibliotheken
- Bordellbetriebe
- Click-und-Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die nicht öffnen dürfen
- Clubs
- Diskotheken
- E-Zigaretten-Geschäfte (Online-Verkauf erlaubt)
- Fahrschulen
- Fitnessstudios
- Floristen (elektronische/telefonische Entgegennahme und Auslieferung erlaubt)
- Fort- und Weiterbildungsstätten
- Friseure (auch nicht bei Kunden zuhause, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Gartenmärkte
- Golfplätze
- Jugendhäuser
- Jugendherbergen
- Kinos
- Kosmetiksalons
- Ladengeschäfte des Einzelhandels
- Messen
- Museen
- Musikschulen
- Nagelstudios
- Piercingstudios
- Reisebusreisen
- Sauna
- Schullandheime
- Solarien
- Spielhallen
- Spielplätze
- Sporthallen
- Sportplätze
- Stadtführungen
- Tabakläden
- Tagungsräume
- Tanzschulen
- Tattoostudios
- Theater
- Thermen
- Tierpark
- Veranstaltungsräume
- Vereinsräume
- Vergnügungsstätten
- Verkaufsveranstaltungen
- Verkaufsparties
- Vermietung von Wohnmobilen
- Volkshochschulen
- Wellnesszentren
- Wettannahmestellen
Der Mindestabstand bei der Erbringung von Dienstleistungen
(Stand: 6. April 2020, 17:30 Uhr)
Gemäß der geltenden Rechtsverordnung zu Veranstaltungsverboten undBetriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie muss ein Mindestabstand
von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden.
Das Erfordernis einesMindestabstands gilt nicht zwischen Kunden und Leistungserbringer, wenn dies im
Einzelfall, etwa beim Bezahlvorgang, nicht möglich ist. Die Einhaltung des
Mindestabstands auch zwischen Kunden und Dienstleister ist aber immer
anzustreben.
Dürfen verkaufte Fahrzeuge ausgeliefert werden?
(Stand: 6. April 2020, 17:30 Uhr)
Eine Auslieferung / Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen ist zulässig. Bei der Einweisung des Kunden sollte jedoch auf Abstand geachtet werden. Kunde und Verkäufer sollten nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen.
Vorgaben für Kunden- und Hausbesuche - Dürfen Kunden die Betriebe, die geöffnet haben, trotz Ausgangsbeschränkung aufsuchen?
(Stand: 6. April 2020, 17:30 Uhr)
- Hausbesuche von Dienstleistern oder Handwerkern, die Teil ihrer normalen Tätigkeit sind, sind zulässig.
- Privatkunden können die zulässigerweise geöffneten Betriebe jedoch nur dann aufsuchen, wenn sie einen triftigen Grund zum Verlassen des Hauses im Sinne der Verordnung des StMGP zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie haben, also insbesondere, wenn es um die Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs geht oder sonst ein wichtiger und unaufschiebbarer Grund besteht.
- Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sind auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
- Sofern möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet) zurückgegriffen werden.
- Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene (Abstandsregeln) zu beachten.
- Hausbesuche insbesondere bei unter Quarantäne stehenden Personen oder Einrichtungen sind auf das absolut Notwendige (etwa zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturen) zu beschränken und mit entsprechender Schutzbekleidung durchzuführen.
Weitere Informationen für den Einzelhandel
Laut Rechtsverordnung vom 27. März 2020 wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art bis einschließlich 19. April 2020 untersagt.
Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von § 3 LadSchlG:
a. an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
b. an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.
Hinweise und Auflagen:
- Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
- In Dienstleistungsbetrieben muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden. Auch bei Einhaltung dieses Abstands dürfen sich nicht mehr als 10 Personen im Wartebereich aufhalten.
- Lieferdienste sind lt. Informationen des Gesundheitsministeriums (Stand 30.3.20, 15 Uhr) auch bei geschlossenen Ladengeschäften möglich: Bestellung Online oder per Telefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste
Weitere Informationen für das Handwerk
Hausbesuche von Dienstleistern oder Handwerkern, die Teil ihrer normalen Tätigkeit sind, sind zulässig. Privatkunden können die zulässigerweise geöffneten Betriebe jedoch nur dann aufsuchen, wenn sie einen triftigen Grund zum Verlassen des Hauses im Sinne der Verordnung des StMGP zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie haben, also insbesondere, wenn es um die Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs geht oder sonst ein wichtiger und unaufschiebbarer Grund besteht.
Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sind auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Sofern möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet) zurückgegriffen werden.
Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene zu beachten. In Dienstleistungsbetrieben muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden. Auch bei Einhaltung dieses Abstands dürfen sich nicht mehr als 10 Personen im Wartebereich aufhalten. Hausbesuche insbesondere bei unter Quarantäne stehenden Personen oder Einrichtungen sind auf das absolut Notwendige (etwa zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturen) zu beschränken und mit entsprechender Schutzbekleidung durchzuführen.
Weitere Informationen für den Tourismus, die Hotels und Gaststätten
In der Rechtsverordnung vom 27. März 2020 sind umfangreiche Maßnahmen auch für Hotel- und Gastronomie geregelt, die bis einschließlich 19. April 2020 gelten.
Beherbergungsbetriebe:
Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.
Gastronomie:
Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Gaststättenbereichen auch im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen), ist untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für Betriebskantinen erteilen, soweit dies
- im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zwingend erforderlich ist, und
- sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und sich in den Räumen zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Personen gleichzeitig aufhalten.
Grundsätzlich ist der Maßgabe zu entsprechen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Meter zwischen den Personen eingehalten werden muss.
Untersagung von Veranstaltungen bis 19.04.2020
Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte von anderen Glaubensgemeinschaften.
Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben.
Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.
Rechtsverordnung vom 27.03.2020 - Versanstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen
Rechtsverordnung vom 24.03.2020 - Ausgangsbeschränkung
Informationen für Unternehmer
Bei Fragen rund um das Coronavirus sind wir unter der Telefonnummer 08441 405500 oder unter info@wsp-pfaffenhofen.de erreichbar.
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