Aktuell
3G im Betrieb und Homeoffice-Pflicht ab 24.11.2021
Der Bundestag hat weitreichende Änderungen im Infektionsschutzgesetz beschlossen, die der Bundesrat gebilligt hat. Das Gesetz tritt am 24. November 2021 in Kraft.
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern sind insbesondere zwei Regelungen bedeutsam: 3G am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht.
3G am Arbeitsplatz
Die neue bundesweite Regelung zu 3G am Arbeitsplatz findet sich in der Neufassung von § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wesentlich Eckpunkte der Regelung, insbesondere Unterschiede zur bisherigen bayerischen Regelung sind:
- 3G gilt in allen Betrieben, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
- 3G am Arbeitsplatz gilt in allen Branchen, also auch im Handel
- Der G-Nachweis ist für das Betreten von Arbeitsstätten erforderlich. Keine Beschränkung auf geschlossene Räume.
- Erfasst sind nach dem Wortlaut alle Arbeitsstätten, „in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können“.
- Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen arbeitstäglich einen Test vorlegen.
- Mögliche Tests sind Selbsttests unter Aufsicht, Schnelltests durch geschultes Personal (24 h) oder PCR-Tests (48 h).
- Der Arbeitgeber ist weiterhin unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes verpflichtet, seinen Arbeitnehmern zwei Tests pro Woche anzubieten. Für die darüber hinausgehenden Tests muss grundsätzlich der Arbeitnehmer selber sorgen.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 3G-Nachweise bei Zutritt zur Arbeitsstätte zu kontrollieren. Es ist zulässig, zu diesem Zweck den G-Status des Arbeitnehmers zu erfassen und zu speichern.
- Zur verpflichtenden Dokumentation reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste "abzuhaken". Bei Geimpften und Genesenen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.
- Die Dokumentation müssen nach sechs Monaten ihrer Erhebung gelöscht werden.
- Die 3G-Pflicht gilt bis zum 19. März 2022. Auf die Feststellung eines bestimmten Infektionsgeschehens oder einer Belastung des Gesundheitswesens, wie bei der „roten Krankenhausampel“ kommt es nicht an.
Das Bundesarbeitsministerium hat FAQs zur Durchführung der neuen Regelung am Arbeitsplatz veröffentlicht.
Pflicht zu Homeoffice
In § 28b Abs. 4 IfSG ist wieder die Pflicht des Arbeitgebers enthalten, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Dies entspricht wörtlich der Regelung, die bereits in der ersten Jahreshälfte 2021 galt und zum 30.06.2021 ausgelaufen ist.
Das Bundesarbeitsministerium hat ebenfalls FAQs zur Homeoffice-Pflicht veröffentlicht.
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