Was Arbeitgeber wissen müssen
Beschäftigen von Geflüchteten aus der Ukraine
Was müssen Arbeitgeber beachten, die Geflüchtete aus der Ukraine einstellen wollen? Das sollten Sie über Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis und Regelungen im Arbeitsvertrag wissen:
Müssen ukrainische Geflüchtete einen Asylantrag stellen?
Einen Asylantrag müssen Geflüchtete aus der Ukraine nicht stellen. Das ergibt sich aus der Massenzustrom-Richtlinie der EU. Sie erhalten, auf Antrag, eine "Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz" nach dem Aufenthaltsgesetz.
Für wie lange bekommen Geflüchtete eine Aufenthaltserlaubnis?
Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst auf ein Jahr befristet, kann aber auf maximal drei Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung ist möglich, wenn der vorübergehende Schutz weiterhin erforderlich ist, also wenn der Krieg in der Ukraine noch andauert.
Dürfen ukrainische Geflüchtete in Deutschland arbeiten?
Nach Artikel 12 der Massenzustrom-Richtlinie dürfen Geflüchtete aus der Ukraine eine abhängige oder selbstständige Arbeit aufnehmen – und zwar für den Zeitraum, in dem der vorübergehende Schutz besteht.
Benötigen ukrainische Geflüchtete eine Arbeitserlaubnis?
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge automatisch zur Aufnahme einer Beschäftigung. In die Aufenthaltserlaubnis trägt die Behörde ein, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist.
Geflüchtete dürfen übrigens schon dann arbeiten, wenn sie die Aufenthaltsgenehmigung beantragt und eine sogenannte Fiktionsbescheinigung erhalten haben. Diese wird bereits bei der Antragstellung ausgestellt.
Muss die Agentur für Arbeit zustimmen, wenn ein Arbeitgeber ukrainische Geflüchtete beschäftigen will?
Normalerweise muss die Arbeitsagentur einer Beschäftigung von Geflüchteten zustimmen. Dafür unternimmt sie zunächst die sogenannte Vorrangprüfung. Die Vorrangprüfung soll nachteilige Auswirkungen eines Massenzustroms auf den deutschen Arbeitsmarkt verhindern.
Die Vorrangprüfung findet bei ukrainischen Geflüchteten jedoch nicht statt. Es ist also keine Zustimmung der Agentur für Arbeit notwendig, wenn man eine Person beschäftigen will, die aus der Ukraine geflohen ist.
Was müssen Arbeitgeber bei Arbeitsverträgen mit Geflüchteten beachten?
Grundsätzlich gibt es keine Besonderheiten. Wenn jemand eine gültige Arbeitserlaubnis hat, dann ist er normaler Arbeitnehmer, mit allen Rechten und Pflichten.
Falls die Aufenthaltserlaubnis zeitlich befristet ist, ist jedoch ein befristeter Arbeitsvertrag sinnvoll. Entweder als zeitliche Befristung bis zum Endzeitpunkt der Arbeitserlaubnis oder als sogenannte Zweckbefristung, sodass der Arbeitsvertrag automatisch endet.
Was ist zu tun, wenn Geflüchtete zurück in die Ukraine wollen?
Wollen Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, zurück in ihre Heimat, müssen sie eventuell das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. In solchen Fällen können sich beide Parteien darauf einigen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen.
Was gilt, wenn Geflüchtete länger als die erlaubten drei Jahre bleiben wollen?
Die Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete kann nach der Massenzustrom-Richtlinie auf maximal drei Jahre verlängert werden. Wenn Geflüchtete danach weiterhin in Deutschland bleiben wollen, gilt: Sie müssen vor Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels stellen.
Einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU werden die Geflüchteten nicht erhalten können. Geflüchtete werden also zunächst einen weiteren befristeten Aufenthaltstitel beantragen müssen, beispielsweise zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) oder zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG).
Außerdem brauchen Geflüchtete aus der Ukraine dann ein Visum. Dieses muss im Heimatland beantragt werden. Derzeit hält es das Bundesministerium des Innern für Ukrainer für unzumutbar, das Visumsverfahren im Heimatland nachzuholen. Wenn der Krieg beendet ist, dürfte sich das ändern – dann ist ein Visum für einen (befristeten) Aufenthaltstitel voraussichtlich wieder erforderlich.
Was, wenn ein Arbeitnehmer doch nicht zu mir passt?
Ukrainische Staatsbürger genießen den gleichen Kündigungsschutz wie alle anderen, die in Deutschland beschäftigt sind: In einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten und bei einem Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz.
Gibt es Förderungsmöglichkeiten für Geflüchtete, die Arbeitgeber beantragen können?
Unter anderem gibt es den Eingliederungszuschuss (EGZ), also einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt von Arbeiternehmern. Der kann auch für Geflüchtete vor Aufnahme der Beschäftigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Förderhöhe und -dauer werden dabei individuell festgelegt.
Weitere Fördermöglichkeiten finden Arbeitgeber unter anderem hier.
An welche Anlaufstellen können sich interessierte Arbeitgeber wenden?
Es gibt bereits mehrere Jobportale, auf denen Arbeitgeber nach Beschäftigten aus der Ukraine suchen und Stellenangebote posten können. Eine Übersicht findet sich hier.
Wird Einkommen aus Arbeit beim Empfang von Sozialleistungen auf diese angerechnet?
Menschen, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verfügen, können Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und ab 1. Juni nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten. Wenn Geflüchtete Leistungen empfangen, werden die Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit (auch Minijob) angerechnet.
AsylbLG
Freibetrag: 25 Prozent des Bruttoeinkommens, max. 50 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs sind anrechnungsfrei (max. 182 € in Bedarfsstufe 1 für Alleinstehende in einer Wohnung)
§ 7 Abs. 3 AsylbLG
SGB II ("Hartz IV")
Grundfreibetrag: 100 Euro; bei Nachweis höherer Kosten (Fahrtkosten, Versicherungen usw.) auch mehr. Zusätzlich: +20 % des Bruttoeink. von 100 bis 1.000 €, +10 % d. Bruttoeink. von 1.000 bis 1.200 € (+10 % d. Bruttoeink. von 1.200 bis 1.500 €, wenn ein minderj. Kind da ist); max. Freibetrag von i. d. R. 330 €
§ 11b SGB II
Falls Sie weitere Fragen zur Beschäftigung von Geflüchteten haben:
Koordinierungsstelle Integration der Stadt Pfaffenhofen
Sabine Rieger
08441 78 2063
sabine.rieger@stadt-pfaffenhofen.de
Wirtschafts- und Servicegesellschaft für die Stadt Pfaffenhofen
Matthias Scholz
08441 40550 11
matthias.scholz@wsp-pfaffenhofen.de
Agentur für Arbeit Pfaffenhofen
0841 9338555 (Lokale Rufnummer)
0800 4 5555 00 (Arbeitgeber)
0800 4 5555 20 (Arbeitnehmer)
pfaffenhofen@arbeitsagentur.de
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