Gastro, Handel, Dienstleistungen, Veranstaltungen
Corona - Was aktuell gilt

Zuletzt aktualisiert am 30.03.2022, um 12:45 Uhr

Dieser Artikel wird nicht mehr gepflegt. Die aktuellen Corona-Regeln finden Sie >>> HIER <<<.

Inhalt

  1. Aktuelles
  2. Was ist neu?
  3. Allgemeines und Rechtliches
  4. 3G, 3G plus, 2G und 2G plus
  5. Geimpft, genesen, geboostert und getestet
  6. Maskenpflicht
  7. Öffentliche Verkehrsmittel
  8. Veranstaltungen
  9. Geschäfte und Gastronomie
  10. Gesundheit und Körperpflege
  11. Kultur, Sport und Freizeit
  12. Schule, Beruf und Bildung
  13. Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser
  14. Rahmen- und Hygienekonzepte
  15. Mehr zum Thema

1. Aktuelles

Kabinett beschießt weitgehende Corona-Lockerungen in Bayern
Bayern lässt am 2. April fast all Corona-Beschränkungen auslaufen. Damit wird es ab Sonntag, 3. April kaum noch Beschränkungen geben. So entfallen beispielsweise bayernweit alle 2G- oder 3G-Zugangsregeln oder die Maskenpflicht in Handel, Freizeiteinrichtungen oder Gastronomie.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht:

Ab 16. März sind medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet, ihr zuständiges Gesundheitsamt über Angestellte zu informieren, die weder als vollständig geimpft noch als genesen gelten. Was Einrichtungen nun beachten müssen, erfahren Sie hier.

2. Was ist neu?

16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:
Die bayerische Staatsregierung wird zum 3. April die 16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen. Darin wird das Beibehalten der allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen wie der Mindestabstand, das Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen sowie freiwillige Maßnahmen wie die Lenkung von Besucherströmen und Desinfektion weiterhin empfohlen. Viele Corona-Regelungen gelten ab 3. April nicht mehr.

Zugangsregelungen:
Alle Zugangsregeln wie 2G oder 3G, und die Obergrenzen bei Veranstaltungen entfallen ab 3. April. Im Einzelhandel, aber auch an Schulen und in Freizeiteinrichtungen müssen keine Masken mehr getragen werden.

FFP2-Maskenpflicht:
In Arztpraxen, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, ambulante Pflegediensten, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht. FFP2-Masken müssen auch im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften getragen werden.

Schnelltests:
Besucher von vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen benötigen für den Zutritt einen tagesaktuellen Schnelltest.

Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen sich für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen zwei Mal pro Woche testen lassen. Ungeimpfte und nicht Genesene müssen täglich einen Test vorlegen. Diese Regelung gilt ebenfalls für Besucher sowie nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte von Justizvollzugsanstalten.

Teststrategie an Schulen und Kitas:
Die Teststrategie in Schulen und Kitas wird im bisherigen Umfang beibehalten. Treten Infektionsfälle in einer Klasse oder Gruppe auf, wird wie bisher strenger/täglich getestet.

Lockerungen ab 21. März:
Mit der neuen Fassung des Infektionsschutzgesetze, gültig vom 21. März bis 2. April, entfallen in Bayern die Regelungen für Kontaktbeschränkungen, Kapazitäts- und Personenobergrenzen, Beschränkungen bei Versammlungen und Gottesdiensten, das Tanz- und Musikverbot in der Gastronomie, das Volksfest- und Jahrmarktverbot sowie das Verbot zum Feiern auf öffentlichen Plätzen inklusive dortigem Alkoholverkaufs- und konsumverbot. Für Kinder in Kitas entfällt die Betreuung in festen Gruppen.

Übergangsregelung:
Bis 2. April gilt in Bayern eine Übergangsregelung. Die bisherigen Vorgaben zur FFP2-Maskenpflicht bleiben erhalten. Bestehen bleiben auch die 2G-Regeln für Kultur- und Sportveranstaltungen und die 3G-Regelung für die Gastronomie. In Clubs- und Diskotheken bleibt es bei 2G plus. Für Besucher vulnerabler Einrichtungen bleibt die Testpflicht bestehen.

Maskenpflicht für Schüler bis 2. April:
In Grund- und Förderschulen ist die Maskenpflicht am Sitzplatz aufgehoben, sofern es keinen Corona-Fall in der Klasse gibt. Ab 28. März dürfen dann auch Fünft- und Sechstklässler am Platz die Maske abnehmen. Die Maskenpflicht an anderen Orten im Schulgebäude bleibt bestehen. Auch wird in den Schulen und in Kitas weiter wie bisher getestet.

3. Allgemeines und Rechtliches

Wo finde ich die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung?
Die aktuell gültige 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie auf der Verkündungsplattform der bayerischen Staatsregierung.

15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) 
Änderung der 15. BayIfSMV (vom 21. Februar 2022, Bay. Staatskanzlei)
Häufig gestellte Fragen zur aktuellen BayIfSMV (StMGP) 

Einrichtungsbezogene Impfpflicht:
Seit 16. März 2022 sind in Bayern medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen zum Schutz von gefährdeten Personengruppen laut dem Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, ihr zuständiges Gesundheitsamt über bei ihnen tätige Personen, die weder als vollständig geimpft noch als genesen gelten, zu benachrichtigen. Das gilt nicht, wenn diese über ein ärztliches Attest verfügen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft werden können.

Das Gesundheitsamt des Landratsamt Pfaffenhofen ist für die Mitteilungen aller in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen zuständig, die sich im Stadtgebiet befinden. Ausschlaggebend ist dabei die Lage der (einzelnen) Betriebsstätte. Ein möglicher Hauptsitz eines überörtlichen Trägers oder Konzerns ist nicht von Bedeutung. Wesentliche Informationen für Einrichtungen und Unternehmen in der Zuständigkeit des Gesundheitsamts Pfaffenhofen sind.

  1. Mitteilungen nach § 20a IfSG erfolgen über das Bayerische Meldeportal. Formularbasierte Ersatzmeldungen sind bei Vorliegen nachvollziehbarer, zum Beispiel technischer Gründe möglich. Bitte setzen Sie sich vorher mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. Ansonsten werden Sie gebeten, Ihr ELSTER-Unternehmenskonto für die Authentifizierung zu verwenden beziehungsweise sich ein solches Konto zu erstellen.
  2. Mitteilungen können frühestens ab 16. März 2022 erfolgen. Sämtliche Meldungen haben unverzüglich zu erfolgen. Seitens des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) wurde aber empfohlen, den Einrichtungen und Unternehmen eine zweiwöchige Karenzfrist innerhalb der kein Verzug eintritt einzuräumen.
  3. Bei Bestandkräften kommt es ab 16. März 2022 nicht zu einem unmittelbaren gesetzlichen Betretungs- oder Tätigkeitsverbot. Einrichtungen, die ihrer Meldepflicht nachkommen, sind nicht von einem Bußgeldverfahren bedroht, wenn sie die betreffenden Kräfte weiter beschäftigen.

Nähere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bundesgesundheitsministeriums. Aufgrund der aktuell sehr hohen Arbeitsbelastung beim Gesundheitsamt wird gebeten, von Nachfragen Abstand zu nehmen. Sollten zukünftig weitere Informationen zur Verfügung stehen, werden diese hier veröffentlicht.

Bayerisches Meldeportal 
Bundesgesundheitsministerium: Einrichtungsbezogene Impfpflicht

4. 3G, 3G plus und 2G

Was bedeutet 3G?
Dort, wo 3G gilt, ist der Zugang nur für vollständig Geimpfte, Genesene und Getestete gestattet. Als Testnachweise gelten ein höchstens 24 Stunden alter negativer Schnelltest oder ein höchstens 48 Stunden alter negativer PCR-Test. Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder sind von der Testpflicht befreit. Schüler unter 18 Jahren gelten als getestet und haben bei 3G Zutritt.

Was bedeutet 3G plus?
Dort, wo 3G plus gilt, ist der Zugang für vollständig Geimpfte und Genesene sowie für Kinder gestattet, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem haben Ungeimpfte mit einem höchstens 48 Stunden alten negativen PCR-Test Zutritt. Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder sind von der Testpflicht befreit. Schüler unter 18 Jahren gelten als getestet und haben bei 3G plus Zutritt.

Was bedeutet 2G?
Dort, wo 2G gilt, ist der Zugang nur für vollständig Geimpfte, Genesene sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder und Schüler unter 18 Jahren, die in der Schule regelmäßig getestet werden, gestattet.

Was bedeutet 2G plus?
Dort, wo 2G plus gilt, ist der Zugang nur für vollständig Geimpfte und Genesene mit einem zusätzlichen negativen Test sowie für Geboosterte gestattet.

5. Geimpft, genesen, geboostert und getestet

Wer gilt als geimpft?
Als geimpft gelten Personen mit Impfnachweis über eine vollständige Schutzimpfung in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler oder analoger Form. Die dafür verwendeten Impfungen müssen den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts entsprechen bezüglich
a) der verwendeten Impfstoffe
b) der für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen
c) der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Auffrischimpfungen sowie
d) der Intervallzeiten, die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.

Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden, müssen eine weitere Impfung erhalten oder eine Infektion nachweisen, um als geimpft zu gelten.

Genese gelten als geimpft, wenn Ihnen nach einer Infektion eine Impfdosis verabreicht wurde oder wenn sie umgekehrt nach einer Impfung eine Infektion durchgemacht haben. Personen, die zunächst eine nachweisbare Infektion durchgemacht haben und danach eine Impfstoffdosis erhalten haben, gelten ab dem Tag der Impfung als vollständig geimpft. Personen, die nach einer Impfung eine Infektion durchgemacht haben, gelten ab dem 29. Tag nach positivem Testbefund als vollständig geimpft. Als Nachweis gilt ein positiver PCR-Test und der Impfnachweis.

Wenn die Impfung des Genesenen als Zweitimpfung dokumentiert wurde, genügt es auch, nur den Impfpass vorzulegen. Das digitale Impfzertifikat für die Genesenenimpfung erhalten Sie direkt bei der Impfung oder nachträglich in Apotheken, Arztpraxen, beim Gesundheitsamt oder im Impfzentrum.

Paul-Ehrlich-Institut: Impfnachweise

Wer gilt als genesen?
Sie gelten als genesen, wenn Sie über einen Nachweis einer Infektion in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache als schriftliches oder elektronisches Dokument verfügen, der den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts entspricht und folgende Angaben enthält:
a) Art der Testung zum Nachweis der Infektion
b) Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss bis der Genesenenstatus greift oder Nachweis über die Aufhebung der Isolation
c) Zeit, die die Testung höchstens für den Genesenenstatus zurückliegen darf.

Sie gelten als genesen, wenn Sie ein positives PCR-Testergebnis vorweisen können, bei dem das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage alt ist und höchstens 90 Tage zurückliegt. Im EU-Ausland gilt der Genesenenstatus 180 Tage.

Genesene können sich in Arztpraxen, Apotheken oder beim Gesundheitsamt ein digitales Genesenenzertifikat ausstellen lassen. Dazu muss ein positives PCR-Testergebnis sowie ein Identitätsnachweis vorgelegt werden. Auch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Absonderungsbescheinigung, aus der jeweils das Testdatum und die Testung mittels PCR hervorgeht, können verwendet werden. Ein positiver Schnelltest ist nicht ausreichend für den Genesenenstatus. Eine Infektion gilt als überstanden, wenn ein Genesenennachweis erteilt werden kann.

Genesene, bei denen die Infektion länger als drei Monate zurückliegt und die sich nicht impfen lassen, gelten als ungeimpft. Genesene, bei denen die Infektion länger als drei Monate zurückliegt und die eine Impfdosis erhalten, gelten ab dem Tag der Impfung als vollständig geimpft. Genesene, die anschließend zweifach geimpft wurden oder die zuvor vollständig geimpft wurden, sind geboosterten Personen gleichgestellt.

Wer gilt als geboostert?

  • Geboostert durch Impfung: Personen, die nach der Grundimmunisierung eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, gelten als geboostert. Dieser Status gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung und ist aktuell nicht befristet.
  • Geboostert durch Genesung und Impfung: Genesene, die anschließend zweifach geimpft wurden, sind Personen mit einer Auffrischungsimpfung gleichgestellt. Dies gilt auch für die Konstellation Geimpft-Genesen-Geimpft.
  • Genesene, die zunächst vollständig geimpft wurden und deren positiver PCR-Test 29 Tage zurück liegt, sind ebenfalls Personen mit Auffrischungsimpfung gleichgestellt. Dieser Status ist aktuell nicht befristet.
  • Personen, die den Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten haben, müssen zwei weitere Impfungen oder zusätzlich eine Infektion und eine Impfung oder zusätzlich zwei Infektionen nachweisen, um als geboostert zu gelten.

Der Booster-Status wird durch alle erhaltenen Nachweise in Kombination ausgewiesen. Also beispielsweise durch das digitale Impfzertifikat 1/2, das digitale Impfzertifikat 2/2 in Kombination mit einem digitalen Genesenenzertifikat. Diese Nachweise können in der Corona Warn App oder in die CoVPass-App hinterlegt werden.

Genesene können sich ein digitales Genesenenzertifikat ausstellen lassen. Dazu muss in der Apotheke ein positives PCR-Testergebnis, ein negativer Test, der die Isolation beendet oder eine Absonderungsbescheinigung, die das Ende der Isolation ausweist sowie ein Identitätsnachweis vorgelegt werden. Eine Infektion gilt als überstanden, wenn ein Genesenennachweis erteilt werden kann.

Personen mit Boosterstatus sind von der Quarantänepflicht als enge Kontaktperson befreit. Reiserückkehrer sind ebenfalls von der Quarantänepflicht befreit, sofern sie nicht aus einem Virusvariantengebiet einreisen.

Wer gilt als getestet?
Eine Person gilt als getestet, wenn sie einen negativen Test in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache digital oder schriftlich nachweisen kann. Ein negativer Test kann mit einem PCR-Test, einem Schnelltest oder einem Selbsttest unter Aufsicht nachgewiesen werden. PCR-Tests sind 48 Stunden lang gültig, Schnell- und Selbsttests 24 Stunden.

Schnelltests, die bei Ärzten, in Testzentren und bei Apotheken vorgenommen wurden, können Sie 24 Stunden lang als Nachweis nutzen. Auch Selbsttests, die vor Ort und unter Aufsicht gemacht wurden, können innerhalb von 24 Stunden für andere Aktivitäten genutzt werden. Dies gilt auch für Testnachweise in Betrieben für Beschäftigte.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulte Kinder und Schüler unter 18 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Für Schüler genügt der Schülerausweis als Nachweis.

6. Maskenpflicht

Welche Maske muss ich tragen?
Derzeit gilt eine FFP2-Maskenpflicht. OP-Masken und Alltagsmasken sind nicht mehr erlaubt. Ausnahmen gelten nur für Kinder bis 15 Jahre.

Wo muss ich eine Maske tragen?
In Innenräumen, im Einzelhandel sowie im öffentlichen Nah- und Fernverkehr gilt grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume und der Platz in der Gastronomie. In Schulen und Kitas sowie in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern gelten Sonderregelungen.

Gilt die Maskenpflicht auch für Kinder?
Ja, allerdings sind Kinder bis zu ihrem sechsten Geburtstag von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre können statt einer FFP2-Maske eine OP-Maske tragen.

Gilt die Maskenpflicht auch für Geimpfte und Genesene?
Ja, die Maskenpflicht gilt ausnahmslos auch für Geimpfte und Genesene.

Welche Ausnahmen gelten bei der Maskenpflicht?
Ausnahmen gelten für Personen, die an einer Behinderung, unter Asthma oder an einer Erkrankung leiden, die Ihnen das Tragen einer Maske unzumutbar erschwert oder unmöglich macht. Falls dies auf Sie zutrifft, müssen Sie eine ärztliche Bestätigung mit sich führen, um die für Sie geltende Ausnahme glaubhaft machen zu können. Die Bestätigung muss die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthalten.

7. Öffentliche Verkehrsmittel

Muss ich in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske tragen?
Ja. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr gilt grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht. Ausgenommen sind nur Haltestellen und Bahnsteige im Freien.

8. Veranstaltungen

Was gilt für private Veranstaltungen und Feste?
Bei privaten Veranstaltungen in öffentlichen Räumen wie zum Beispiel bei Hochzeiten oder Geburtstagen gilt die 2G-Regel. Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Für Besucher von öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten entfällt die Maskenpflicht, solange sie sich am Tisch befinden.

Was gilt für öffentliche Veranstaltungen?
Für alle öffentlichen Veranstaltungen gilt die 2G-Regel. Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Für Besucher von öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten entfällt die Maskenpflicht, solange sie sich am Tisch befinden.

9. Geschäfte und Gastronomie

Was gilt für Geschäfte?
Kunden müssen in den Verkaufsräumen eine FFP2-Maske tragen. Für das Personal genügen OP-Masken. Soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonstige geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Im Freien, zum Beispiel auf Parkplätzen, gilt auf dem Verkaufsgelände keine Maskenpflicht.

Was gilt für Wochenmärkte?
Die Regeln für Wochenmärkte entsprechen denen für Geschäfte. Auch wenn die Wochenmärkte im Freien stattfinden, wird das Tragen einer OP-Maske oder wahlweise einer FFP2-Maske empfohlen.

Was gilt für Restaurants, Cafés und Kneipen?
In der Gastronomie gilt 3G. FFP2-Masken sind weiter verpflichtend. Gäste dürfen ihre Maske nur am Platz abnehmen. Schüler dürfen Gaststätten besuchen, da sie in der Schule regelmäßig getestet werden. Kinder bis zum 6. Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder sind mit getesteten Personen gleichgestellt.

Was gilt für Clubs und Diskotheken?
Clubs und Diskotheken dürfen mit der 2G plus öffnen. Für die Gäste besteht keine Maskenpflicht.

10. Gesundheit und Körperpflege

Wo kann ich mich testen lassen?
Sie können sich beim Hausarzt, in Apotheken oder in einem Testzentrum auf das Coronavirus testen lassen. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Infoseite des Landratsamtes zu Corona-Tests.

Informationen zu Corona-Tests

Wann und wo kann ich mich impfen lassen?
In Pfaffenhofen können Sie sich im Impfzentrum, bei Impfaktionen, beim Hausarzt oder Betriebsarzt impfen lassen. Alle Fragen zum Thema Impfung beantwortet die Infoseite des Landratsamtes.

Informationen zur Impfung

Was gilt für medizinisch notwendige Behandlungen?
Medizinische, therapeutische und pflegerische Behandlungen, zum Beispiel Logopädie oder Physiotherapie, sind von der 3G-Regel ausgenommen. In allen Praxen, in denen diese Leistungen erbracht werden, müssen Sie, soweit es die Art der Behandlung ermöglicht, eine FFP2-Maske tragen.

Was gilt für Friseur, Fußpfleger und Nagelstudio?
Für alle körpernahen Dienstleister, also Friseure, Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege sowie Kosmetik-, Massage- und Tattoo-Studios, gilt 3G. Soweit es die Art der Dienstleistung zulässt, gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

11. Kultur, Sport und Freizeit

Was gilt für Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen?
2G gilt für:

  • Zuschauer in Sport- und Kultureinrichtungen wie Theater und Kinos
  • staatliche Schlösser, Zoos, Gärten, Seen, Gedenkstätten
  • Führungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke
  • Indoorspielplätzen, Freizeitparks, Spielhallen
  • Bädern, Thermen und Saunen
  • Ausflugsschiffe, Seilbahnen

3G gilt für:

  • eigene sportliche Betätigung
  • Museen und Ausstellungen
  • Bibliotheken und Archive
  • Fitnessstudios und Solarien
  • Mitwirkung in Laienensembles

13. Schule, Beruf und Bildung

Was gilt für den Unterricht an Musikschulen?
In Musikschulen gilt 3G: Zugang haben Geimpfte, Genesene und Getestete. Soweit das für das betreffende Musikinstrument möglich ist, müssen Schüler und Lehrkräfte eine OP-Maske beziehungsweise FFP2-Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Was gilt für den Unterricht in Fahrschulen?
Für Fahrschulen die 3G-Regel. Sowohl in den Unterrichtsräumen als auch im Fahrzeug müssen alle Personen eine OP-Maske beziehungsweise FFP2-Maske tragen.

Was gilt für Tanzschulen?
In Tanzschulen gilt für aktiv Teilnehmende die 3G-Regel. Für Zuschauer oder Begleitpersonen gilt die 2G-Regel. Tanzveranstaltungen, die nicht der Sportausübung dienen, sind untersagt.

Was gilt für Bibliotheken und Archive?
In Bibliotheken und Archiven gilt 3G: Zugang haben nur Geimpfte, Genesene und Getestete. Es gilt FFP2-Maskenpflicht.

Was gilt für Messen, Tagungen und Kongresse?
Für Messen, Tagungen und Kongresse in Innenräumen gilt die 2G-Regel. Zugang haben Geimpfte und Genesene.

13. Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen erlaubt?
Ja, jeder Bewohner in vollstationären Einrichtungen wie Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Altenheimen oder Seniorenresidenzen darf Besucher empfangen. Zugang haben nur aktuell getestete Besucher. Dies gilt auch für Geimpfte und Genesene. Es genügt ein Schnelltest.

Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen sich mindestens zwei Mal pro Woche mit einem PCR-Test testen lassen oder täglich einen Schnelltest vorlegen.

Besucher und Beschäftigte müssen eine FFP2-Maske überall dort tragen, wo eine Maskenpflicht besteht. OP-Masken sind nicht ausreichend. Nach Möglichkeit ist durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Sind Besuche im Krankenhaus erlaubt?
Ja. In Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sind Besuche erlaubt. Zugang haben nur aktuell getestete Besucher. Dies gilt auch für Geimpfte und Genesene. Es genügt ein Schnelltest. Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen sich mindestens zwei Mal pro Woche testen lassen.

Personal und Besucher müssen überall dort FFP2-Masken tragen, wo Maskenpflicht besteht. OP-Masken sind nicht ausreichend. Nach Möglichkeit ist durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Bitte erkundigen Sie sich vorab bei den Krankenhäusern nach den Maßnahmen vor Ort.

Sind Besuche in der Ilmtalklinik erlaubt?
Nein. Aufgrund der Covid-19-Infektionszahlen gilt zum Schutz der Patientinnen und Patienten in der Ilmtalklinik ein allgemeiner Besucherstopp - auch an Feiertagen. Angehörige werden gebeten, telefonisch oder über die sozialen Medien Kontakt zu ihren Angehörigen zu halten. Ausnahmen sind Geburten oder Palliativfälle. 

Was gilt für die ambulante und teilstationäre Pflege?
Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihre nicht geimpften oder nicht genesenen Beschäftigten dreimal pro Woche testen lassen. Personal und Besucher müssen überall dort FFP2-Masken tragen, wo Maskenpflicht besteht. OP-Masken sind nicht ausreichend. Nach Möglichkeit ist durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

14. Rahmen- und Hygienekonzepte

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden folgendes Rahmenkonzepte für betriebliche Schutz-und Hygienekonzepte von Betrieben bekannt gemacht: 

15. Mehr zum Thema

Informationen zum Coronavirus (Bayerischer Bürgerbeauftragter)
Karte zu Infektionen in Bayern (Bayerisches Gesundheitsministerium)
Häufige Fragen Coronavirus (Bayerisches Innenministerium)
Häufige Fragen Coronavirus (Bayerisches Gesundheitsministerium)
Häufige Fragen Coronavirus (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)
Hygienetipps (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)
COVID-19 (Robert Koch-Institut)
COVID-19-Dashboard (Robert Koch-Institut)

Foto: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Autor:

WSP- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

Frauenstraße 36, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
+49 8441 405500
info@wsp-pfaffenhofen.de
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