Aktuelle Coronamaßnahmen
Einschränkungen und Lockerungen für Unternehmen

Foto: evondue
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Mit Inkrafttreten der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird dieser Artikel nicht länger gepflegt. Alle Änderungen und aktuellen Maßnahmen finden Sie nun >>> HIER <<<.

Aktuelles

Neue Bund-Länder-Beschlüsse - Lockdown bis 28. März 2021 und Ankündigung erster Öffnungsschritte. Die bestehenden Maßnahmen werden bis 28. März 2021 verlängert. Lockerungen wurden ab 8. März für private Zusammenkünfte sowie angekündigt außerdem sollen Buchhandlungen öffnen dürfen. Weitere Öffnungsschritte hängen vom Inzidenzwert ab.

Foto: Bundesregierung

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Aktuelle Corona-Maßnahmen

Bis 07. März 2021 gelten deutschlandweit wesentlich strengere Regeln. Derzeit gilt die 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) mit ihren Änderungen vom 24. Februar 2021 sowie die Regelungen der Allgemeinverfügung der Stadt Nürnberg vom 16. Februar 2021.

Im Bund-Länder-Beschluss vom 3. März wurde einerseits eine Verlängerung des Lockdowns bis 28. März beschlossen und andererseits wurden Öffnungsperspektiven in fünf Schritten angekündigt. Ab 8. März wird dann die 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten.

PM zur Kabinettssitzung vom 23.02.2021 
11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Bay. Staatskanzlei)  
Änderung zur 11. BayIfSMV vom 24. Februar 2021  
FAQ zum Lockdown (Bay. Gesundheitsministerium)
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium)  
Coronavirus Hotline der Bayerischen Staatsregierung: 089 122 220 
Bund-Länder-Beschluss vom 03.03.2021 
Öffnungsperspektive in fünf Schritten (03.03.2021) 

Kontakt- und Ausgangsbeschränkung

Bis 7. März bzw. über einem Inzidenzwert von 100:
Private Zusammenkünfte werden nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Grundsätzlich ist das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe, z. B. Arbeitswege, Einkaufen oder Bewegung an der frischen Luft, erlaubt. Seit 15. Februar 2021 gilt die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt. Für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz seit mindestens 7 Tagen unter 100 liegt, entfällt dann die Ausgangssperre.

Ab 8. März:

  • Der eigene Haushalt kann mit einem weiteren Haushalt zusammenkommen – jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
  • Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einer Region unter 35 Neuinfektionen pro Woche und 100.000 Einwohner, können drei Haushalte mit zusammen bis zu zehn Personen zusammenkommen. Auch hier werden Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt.
  • Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Bundesland oder einer Region hingegen auf über 100, wird die Kontaktbeschränkung wieder verschärft. Eine private Zusammenkunft ist dann erneut auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person beschränkt.

Die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke sind sowohl von den Ausgangsbeschränkungen als auch den nächtlichen Ausgangssperren ausgenommen. Ein Nachweis eines solchen Ausnahmetatbestands ist grundsätzlich nicht nötig, muss im Falle einer Kontrolle aber glaubhaft gemacht werden können. Unternehmen können ihren Beschäftigten eine Erklärung zur Vorlage im Kontrollfall ausfertigen (s. u.).

Erklärung des Arbeitgebers - Wegebescheinigung 

Maskenpflicht und Alkoholverbot

Im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, für sie bleibt es bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren.

Ebenfalls muss bei Behördengängen in der Stadtverwaltung Pfaffenhofen eine FFP2-Maske getragen werden, die Dienstgebäude sind entsprechend gekennzeichnet. Alltags- oder Community-Masken, Schals, Tücher oder ähnliches sind beim Besuch städtischer Dienststellen nicht mehr zulässig.

Gemäß den Vorgaben in der aktuellen Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist der Konsum von Alkohol auf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Von diesem Alkoholverbot betroffen sind demnach der Innenstadtbereich (Tempo-20-Zone), die Insel sowie der Bürgerpark. Zu den untersagten Bereichen zählen dabei öffentliche Straßen, Wege und Plätze (inklusive Gehwege und Fußgängerzonen) sowie dort gelegene öffentliche Grün- und Spielanlagen.

Alkoholkonsumverbotzone | Foto: Stadt Pfaffenhofen an der Ilm

Meldung des LRA Pfaffenhofen

Handel und Märkte

Ladengeschäfte des Einzelhandels sind geschlossen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons sowie der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln. Eine Positivliste finden Sie unten unter dem Titel „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (eh. Positivliste) (Gesundheitsministerium)“ als PDF-Download.

Ab 1. März dürfen Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte unter den gleichen Bedingungen wie derzeit geöffnete Läden öffnen.

Ab 8. März:

  • Es können Buchhandlungen wieder öffnen auch für sie gelten die gleichen Bedingungen wie derzeit geöffnete Läden.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 kann der Einzelhandel mit einer Begrenzung auf eine Kundin bzw. einen Kunden je 10 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche und darüber hinaus eine Kundin bzw. einen Kunden je 20 m2 öffnen.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 kann der Einzelhandel für Terminshopping-Angebote („Click & meet“) zugelassen werden. Hierbei wird eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Kontaktnachverfolgung zugelassen.

Seit 11. Januar kann online oder telefonisch bestellt und die Ware anschließend unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen abgeholt werden (siehe separater Reiter "Handel - Click&Collect bzw. Call&Collect").

Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf und ab 1. März der Verkauf von Pflanzen und Blumen zulässig. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.

Der Großhandel bleibt geöffnet.

Eine Auslieferung/Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen im Rahmen von vereinbarten Einzelterminen ist unter Beachtung der Hygienerichtlinien nach Angabe des Wirtschaftsministeriums zulässig.

Für den von den Schließungen ausgenommenen Handel gilt eine Öffnung unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen:

  • Der Betrieb hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen Kundinnen und Kunden eingehalten werden kann.
  • Der Betreiber ist zu einer überwachten Zugangskontrolle der maximal erlaubten, gleichzeitig anwesenden Kunden verpflichtet. Die erlaubte Höchstkundenzahl ist an allen Eingängen durch deutlich sichtbare Aushänge bekannt zu machen.
  • Der Betrieb hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kundinnen und Kunden nicht höher ist als eine Kundin oder ein Kunde zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich eine Kundin oder ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
  • Maskenpflicht: In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
  • In allen Bereichen, in denen FFP2-Maskenpflicht besteht, ist auf diese durch deutlich sichtbare Aushänge hinzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für die zugehörigen Parkplätze.
  • Der Betrieb hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  • Für die einzelnen Ladengeschäfte in Einkaufszentren gelten die oben genannten Regelungen. Für die Einkaufszentren gesamt bemisst sich die Kundenhöchstzahl nach der für Kundinnen und Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums. Das Schutz- und Hygienekonzept muss die gesamten Kundenströme des Einkaufszentrums berücksichtigen.
  • Betriebe dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen. Lieferungen durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste sind auch bei geschlossenen Ladengeschäften möglich.

Hinweis:
Bitte beachten Sie die aktuellen Auslegungen der Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der FAQ-Liste des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Die aktuelle Fassung der sogenannten „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft" (ehemals Positivliste) finden Sie hier und auf den Seiten des Gesundheitsministeriums.

Aktuelles zu Click&Collect (Hygienekonzept, FAQ vom Handelsverband Bayern) 
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bayr. Gesundheitsministerium)

Handel - Click&Collect bzw. Call&Collect ab 11. Januar 2021

Seit 11. Januar kann online oder telefonisch bestellt und die Ware anschließend unter folgenden Voraussetzungen abgeholt werden:

Der Mindestabstand von 1,5 Meter muss zwischen den abholenden Personen gewährleistet sein. Ist der Mindestabstand nicht einzuhalten, weil beispielsweise der Laufweg zu schmal ist, darf nur eine Person eingelassen werden. Pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche darf maximal eine Person eingelassen werden.

In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kundinnen und Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren.

In allen Bereichen, in denen FFP2-Maskenpflicht besteht, ist auf diese durch deutlich sichtbare Aushänge hinzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für die zugehörigen Parkplätze.

Ein geeignetes schriftliches Schutz- und Hygienekonzept muss vorliegen, das insbesondere die Vermeidung von Kundenansammlungen und die Einhaltung des Mindestabstands gewährleistet, beispielsweise durch gestaffelte Zeitfenster der Abholung.

Es dürfen ausschließlich vorher bestellte Waren abgegeben werden; eine Bestellung im Ladengeschäft ist nicht zulässig.

Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden.

Nach Möglichkeit soll ein Abholtresen in Eingangsnähe geschaffen werden. Wo dies nicht möglich ist, beispielsweise aufgrund festinstallierter Kassensysteme, kann unter Beachtung der Hygieneauflagen (Abstände, FFP2-Masken etc.) auch eine Kundenführung zur Kasse erfolgen. Wichtig ist dabei, dass die Kundinnen und Kunden nicht in Kontakt zu Verkaufsgegenständen kommen, d. h. der Weg zur Kasse muss frei von Warenauslagen sein. Die Warenauslagen müssen vom Kassenweg, beispielsweise durch Absperrbänder, deutlich abgetrennt sein. Alle diese Optionen stehen unter dem Vorbehalt eines schlüssigen Hygienekonzepts.

In Dienstleistungsbetrieben ist die Abholung vorbestellter Waren gemäß der Vorgaben auch zulässig. Unzulässig ist die Abholung von Waren dann, sofern hierfür ein Kontakt zwischen Kundinnen und Kunden und Personal notwendig ist, der über die reine Übergabe der Ware hinausgeht. Nicht zulässig ist also die Annahme von Waren in eigentlich zu schließenden Ladengeschäften, wenn sie mit einer Beratung, einer Inspektion oder Untersuchung der Waren oder einem Kaufgespräch einhergeht.

FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium) 
Aktuelles zu Click&Collect (Hygienekonzept, FAQ vom Handelsverband Bayern)
Click-Collect: Was ist zu beachten (HVB Bayern) 
Muster Hygienekonzept (HVB Bayern)

Dienstleistungen und Handwerk

Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zur Kundin oder zum Kunden unabdingbar ist, sind derzeit geschlossen.

Ab 1. März können Friseursalons unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen und einer FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden und Personal wieder öffnen.

Ab 1. März dürfen weitere körpernahe Dienstleistungsbetriebe, die der Körperhygiene und -pflege dienen, unter den gleichen Bedingungen wie Friseursalons öffnen. Dazu zählen Maniküre, Pediküre und Gesichtspflege. Die Maskenpflicht entfällt bei Kundinnen und Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (Gesichtspflege).

Hausbesuche durch Dienstleistungs- oder Handwerksbetriebe, die Teil ihrer normalen Tätigkeit sind, sind zulässig. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sollten jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

Auch für Dienstleistungsbetriebe ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr untersagt. Dementsprechend stellt der Besuch von Dienstleistungsbetrieben grundsätzlich kein triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung dar. Auch Einzelberatungen oder Besichtigungen von Ausstellungen nach Termin sind mit Privatkundinnen und -kunden in und an Ladengeschäften nicht möglich. Die Abholung vorbestellter Waren ist, wie auch im Handel, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (FFP2-Masken, reiner Abholvorgang ohne Beratung oder Inspektion, Hygieneschutz, etc.).

Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien oder Podologie, bleiben weiterhin möglich.

Hinweis:
Bitte beachten Sie die aktuellen Auslegungen der Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der FAQ-Liste des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Die aktuelle Fassung der sogenannten „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft" (ehemals Positivliste) finden Sie auf den Seiten des Gesundheitsministeriums.

FAQ Liste zu Betrieben (Bay. Gesundheitsministerium) 
Informationen und FAQs des Zentralverbands des Deutschen Handwerks 
Informationen und Hinweise der HWK für München und Oberbayern 

Mischbetriebe des Handels, der Dienstleistungen oder des Handwerks

Grundsätzlich gilt:
Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. (Stand: 12.02.2021).

Der Begriff „üblich“ ist nicht so auszulegen, dass das betreffende Geschäft nur Artikel anbieten darf, die auch bisher (also vor dem „Lockdown“) im Sortiment waren bzw. auch nur in dieser Menge bzw. Sortimentsbreite. Andernfalls wären Produkterweiterungen bzw. Mengenanpassungen insgesamt untersagt. Vielmehr ist „üblich“ so zu verstehen, dass lediglich atypische Erweiterungen um Produkte, die mit dem eigentlichen vorherigen Zuschnitt des Geschäfts nicht mehr im Zusammenhang stehen, derzeit untersagt sind.

Ein über das übliche Sortiment hinausgehendes Sortiment ist außerdem anzunehmen, wenn eine atypische quantitative Änderung des Sortiments erfolgt. Eine solche kann angenommen werden, wenn neue Sonderverkaufsflächen geschaffen werden, z. B. durch Umfunktionieren des Eingangs- und Ausgangsbereichs von Ladengeschäften für die Ausstellung von Elektronik- und Haushaltsgeräten oder durch das Bewerben von Sonderverkaufsaktionen mit Artikeln, die normalerweise nur in geringfügigem Umfang angeboten werden (z. B. Garten- und Baumarktartikel in einem Supermarkt).

Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen:
Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen. Auch bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, darf die Bereitstellung von Waren des nicht erlaubten Sortiments zur Abholung nur an einem entsprechenden Abholschalter unmittelbar am Eingang oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.

Wochen- und Bauernmärkte:
Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf zulässig. 

Mischbetriebe des Handwerks:
Mischbetriebe des Handwerks , die auch Waren verkaufen dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.

Hinweis:
Bitte beachten Sie die aktuellen Auslegungen der Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der FAQ-Liste des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Die aktuelle Fassung der sogenannten „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft" (ehemals Positivliste) finden Sie auf den Seiten des Gesundheitsministeriums.

FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium) 

Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist untersagt. Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.

Alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen: Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, offene Werkstätten, Kulturläden, das Planetarium und der Tiergarten, Schwimmbäder, Saunen sowie Spielhallen. Untersagt sind auch Stadt- und Gästeführungen, Flusskreuzfahrten, touristische Busverkehre.

Die Stadt- und Kreisbücherei sind geschlossen. „Click-and-Collect“ ist aber bei beiden Bibliotheken möglich. Sie können online oder telefonisch Medien bestellen und vor Ort abholen. Bei der Abholung von bestellten Medien müssen Sie eine FFP2-Maske tragen.

Ab 8. März:

  • Können Büchereien, Archive und Bibliotheken wieder öffnen.
  • Können in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten wieder öffnen.
  • Können in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung wieder öffnen. 

Berufliche Aus- und Fortbildungen, außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen

Angebote der Erwachsenenbildung sowie die weitere berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt. Ausgenommen sind:

  • Digitale Angebote, sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet und wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann.

Seit 1. Februar ist es zulässig, dass die

  • Notwendige Vorbereitungskurse und überbetrieblichen Unterweisungen sowie außerbetriebliche Schulungen (auch im Verbund) im Wechselunterricht von Bildungseinrichtungen des Handwerks sowie Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung zur Vorbereitung bis 31. Juli 2021 abgeschlossener Kammerprüfungen sowie Gesellen- und Meisterprüfungen für die Abschlussklassen, deren Teilnehmende parallel eine berufliche Schule besuchen. Eine Unterrichtung in Präsenz kann stattfinden, wenn zwischen den Beteiligten die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter sichergestellt ist.

Die Abnahme von Prüfungen in Präsenzform ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmenden ein Mindestabstand von 1,5 Meter gewahrt ist. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauende sind nicht zugelassen.

Fahrschulen einschließlich der Fahrschulprüfungen sind ab dem 22. Februar unter Schutzauflagen wieder zugelassen. Sie bedürfen insbesondere eines Schutz- und Hygienekonzepts. Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht und im Fahrzeug zusätzlich eine FFP2-Maskenpflicht.

Hausbesuche von Dienstleistern, die unter das Unterrichtsverbot in Präsenzform fallen, sind nicht zulässig.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, kann Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  • Ein Mindestabstand von zwei Metern kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden.
  • Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.
  • Der Betreibende hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Im Übrigen ist Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform untersagt.

FAQ zu Prüfungen (Bay. Gesundheitsministerium) 

Beherbergung und Hotellerie

Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

In Beherbergungsbetrieben sind Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. In logischer Konsequenz ist die gastronomische Verpflegung in Hotels nach diesen Vorgaben zu beschränken. Eine Verpflegung auf dem Zimmer oder Zimmerservice ist hingegen möglich.

Tagungen, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen sind untersagt. Eine Anmietung von Hotelräumlichkeiten zu diesem Zweck ist nicht möglich. Eine Bewirtung ist unzulässig.

Gastronomie, Kneipen und Clubs

Gastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt. Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

Bei Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben gilt für das Personal Maskenpflicht und für Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.

Betriebskantinen müssen seit 11.1.2021 geschlossen werden. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Verzehr vor Ort ist untersagt. Allerdings ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ausnahmsweise zulässig, wenn der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich ist, die Abstände eingehalten werden und ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegt.

Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Kulturelle Veranstaltungen im Rahmen von Gastronomiebetrieben sind untersagt.

Sport, Tanzschulen und Fitnessstudios

Amateursport ist derzeit unzulässig. Wer privat Sport treiben möchte, darf dies allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands.

Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt. Auch alle Indoor-Sportstätten müssen in Bayern geschlossen bleiben.

Wenn es sich um Sport- und Fitnessbereiche handelt, die an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen sind, können dort alle medizinischen und therapeutischen Maßnahmen angeboten werden, für die eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorliegt. Dabei ist auf einen baulich-räumlichen Zusammenhang abzustellen.

Ist der Sport- und Fitnessbereich hingegen nicht an eine medizinische oder therapeutische Einrichtung, Zentrum oder Praxis angeschlossen, dürfen dort grundsätzlich nur ärztlich verordneter Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining angeboten werden.

Das bedeutet, dass Rehabilitationssport sowohl in angeschlossenen Sport- und Fitnessbereichen als auch in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios (auch in Gruppen) durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es also nicht darauf an, ob der Sport- und Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen ist.

In ansonsten nach der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geschlossenen EMS-Studios ist ein Einzeltraining in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln erlaubt, sofern aufgrund einer ärztlichen Verordnung medizinische, therapeutische oder pflegerische erbracht werden.

Hinweis:
Bitte beachten Sie die aktuellen Auslegungen der Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der FAQ-Liste des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Die aktuelle Fassung der sogenannten „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (ehemals Positivliste)“ finden Sie hier und auf den Seiten des Gesundheitsministeriums.

FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium) 

Messen, Tagungen und Kongresse

Messen, Tagungen und Kongresse dürfen bis 20. Dezember nicht stattfinden.

Gesetzesgrundlagen und Verordnungen

Seit dem 16. Dezember 2020 gelten die Maßnahmen der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit den jeweiligen Änderungen.

Maskenpflicht:
Es gibt Ausnahmen zur Maskenpflicht für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen können. Betroffene Personen sollen dazu eine formlose ärztliche Bestätigung mitführen.

11 . Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung 
Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ (Freistaat Bayern) 
PM Ausnahmen zur Maskenpflicht (Behindertenbeauftragter)  

Arbeitsschutz

Es gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen fort:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Befristet gilt zusätzlich bis zum 15. März 2021:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wird eine andere Lösung gewählt, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Stand: 10.08.2020) 
FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (BMAS) 
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverprdnung (Corona-ArbSchV) 
Fragen und Antworten zum Arbeitsschutz (BMAS) 

Einreise aus Risikogebieten, Quarantäne

Bitte beachten Sie die Vorgaben der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV), die regelt, ob eine Person in Quarantäne muss, nachdem sie einreisen durfte. Sie regelt nicht, ob eine Person überhaupt nach Deutschland/Bayern einreisen darf. Die Frage der Ein- oder Ausreise regelt ausschließlich der Bund. Entsprechend dem Infektionsgeschehen werden die Vorgaben angepasst.

Risikogebiet:
Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb Deutschlands, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Welche Länder als Risikogebiet eingestuft werden, können Sie tagesaktuell auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts abrufen.

Digitale Einreiseanmeldung 
Einreise-Quarantäneverordnung 
RKI - Risikogebiete 
Corona Testzentrum am Flughafen München 
FAQ zu Einreise aus Risikogebieten (Bundesgesundheitsministerium) 
PM Testpflicht für alle Urlauber und Familienrückkehrer 

Hygienekonzepte

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden folgendes Rahmenkonzepte für betriebliche Schutz-und Hygienekonzepte von Betrieben bekannt gemacht:
Hygienekonzept Gastronomie
Hygienekonzept Beherbergung 
Hygienekonzept Touristische Dienstleister
Hygienekonzept Sport
Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben
Hygienekonzept Kinobetriebe
Hygienekonzept Erwachsenenbildung 
Hygienekonzept Bäder

Hygienekonzept Messen, Kongresse und Ausstellungen
Checkliste Veranstaltungen
Hinweisblatt für geschlossene Gesellschaften in Gastronomie/Beherbergung
Hygienekonzept Märkte
Hygienekonzept für Schausteller und Marktkaufleute
Checkliste Erstellung Schutz- und Hygienekonzept
Checkliste Erstellung Schutz- und Hygienekonzept für Veranstaltungen

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir sind telefonisch unter 08441 405500 oder per E-Mail an info@wsp-pfaffenhofen.de erreichbar.

Autor:

WSP- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

Frauenstraße 36, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
+49 8441 405500
info@wsp-pfaffenhofen.de
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