Corona-Pandemie
Neue Rechtsgrundlagen sind in Arbeit
Um für ein erneutes Wiederansteigen der Corona-Fallzahlen im kommenden Herbst gewappnet zu sein, hat das Bundesarbeitsministerium einen angepassten Entwurf der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erstellt. Auch das Infektionsschutzgesetz soll geändert werden.
Arbeitsschutzverordnung:
Die überarbeitete Arbeitsschutzverordnung soll zwischen dem 1. Oktober 2022 und 7. April 2023 gelten. Sie beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
- Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
- Weiterhin gilt Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.
- Eine Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
- Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
- Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
- Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer Covic-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.
Den Verordnungsentwurf gibt es unter www.bmas.de.
Infektionsschutzgesetz:
Ebenfalls vom 1. Oktober bis zum 7. April 2023 sollen neue pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes bundesweit gelten:
- Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
- Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten.
- Ermächtigung der Länder, bei Bedarf weitergehende Schutzmaßnahmen zu erlassen, etwa eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen (beispielsweise in der Gastronomie, bei Konzerten und auf Messen) oder etwa im öffentlichen Personennahverkehr.
Informationen über die geplanten Vorgaben finden Sie auf der Website der Bundesregierung.
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