Unternehmerinformationen
Zeitplan für den Corona-Exit
Update vom 12.05.2020, 18:30 Uhr: Änderung der 4. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
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Alle Informationen ab dem 14.05.2020 finden Sie nun hier.
Es gilt bis mindestens 29. Mai eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum.
Bezüglich des Betriebs von Einrichtungen, Unternehmen und Ladengeschäften gelten weiterhin Einschränkungen, die allerdings sukzessive gelockert werden.
4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gültig bis 17.05.2020
Änderung der 4. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 7. Mai 2020
Bayern-Plan Corona-Krise und die Wirtschaft
Zeitplan für den Corona-Exit in Bayern
Seit 20. April 2020 erfolgen schrittweise Lockerungen für Unternehmen unter Auflagen. Hohe Priorität hat für alle der Gesundheitsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Kundinnen und Kunden. Der folgende Zeitplan für den Corona-Exit ist vorgesehen:
Seit 4. Mai 2020:
- Seit 04. Mai 2020 gilt für Ladengeschäfte, Ladengeschäfte in Einkaufszentren und Kaufhäuser des Einzelhandels: Es dürfen höchstens 800 qm Verkaufsfläche geöffnet werden; dies gilt nicht für Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Geldautomaten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filialen des Brief- und Versandhandels, Post, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Tierbedarf, Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und Reinigungen
- Öffnung von Friseur-, Fußpflege- und Physiotherapiebetrieben. Auch für diese Berufsgruppen gilt künftig die Maskenpflicht.
- Erlaubnis von Gottesdiensten unter Auflagen (Maximale Dauer: 60 Minuten, Einhaltung des Mindestabstandes, Maskenpflicht)
- Erlaubnis von Versammlungen bis 50 TeilnehmerInnen im Freien unter Auflagen (Maximale Dauer: 60 Minuten, Einhaltung des Mindestabstandes)
Für Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Kaufhäuser gelten künftig folgende Auflagen:
- Einhaltung des Grundsatzes „ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche“
- Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zwischen den Kunden
- Mund-Nase-Schutzverpflichtung („Maskenpflicht“) für das Personal
- Mund-Nase-Schutzverpflichtung („Maskenpflicht“) für die Kunden
- Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes (z.B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) sowie eines Parkplatzkonzeptes, sofern Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden. Das Konzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Weiterhin gilt:
- Auch bei Einhaltung dieses Abstands dürfen sich nicht mehr als 10 Personen im Wartebereich aufhalten.
- Für den Bereich Gastronomie und Hotellerie bestehen die bisherigen Regelungen fort (nur Mitnahme von Essen, nur unaufschiebbare berufliche Übernachtungen).
Seit 06.05.2020:
Ab 06.05.2020 dürfen Kunden wieder alle handwerklichen Dienstleister aufsuchen. Das bedeutet, dass beispielsweise Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, (Änderungs-) Schneidereien und Fotostudios öffnen dürfen.
Es gelten für alle handwerklichen Dienstleister die allgemeinen Hygieneanforderungen (1,5 m Abstand zwischen den Kunden, Mund-Nasen-Bedeckung für Kunden und Personal, Hygiene- und ggfs. Parkplatzkonzept).
Die Hygieneanforderungen wurden insoweit gelockert, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung dann nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung sie nicht zulässt. Damit können Kosmetikbetriebe auch Gesichtsbehandlungen durchführen.
Seit 11. Mai 2020:
Die Öffnung aller Handels- und Dienstleistungsbetriebe (Groß- und Einzelhandel mit Kundenverkehr) ist unter Auflagen (z. B. Maskenpflicht) erlaubt. Die bislang geltende Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 800 qm wird aufgehoben. Auch Einkaufszentren und Wochenmärkte können unter Beachtung besonderer Auflagen wieder öffnen. Fahrschulen können den Betrieb wieder aufnehmen.
Dabei gelten folgende Auflagen:
- Einhaltung des Grundsatzes „ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche“
- Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zwischen den Kunden
- Mund-Nase-Schutzverpflichtung („Maskenpflicht“) für das Personal
- Mund-Nase-Schutzverpflichtung („Maskenpflicht“) für die Kunden
- Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes (z.B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) sowie eines Parkplatzkonzeptes, sofern Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden. Das Konzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, d.h. dem Landratsamt Pfaffenhofen, vorzulegen.
Ab 18. bzw. 25. Mai 2020:
- Ab dem 18. Mai kann die Gastronomie im Außenbereich (z.B. Biergärten) bis 20 Uhr öffnen.
- Ab dem 25. Mai können Speiselokale im Innenbereich bis 22 Uhr öffnen.
Dabei gilt das infektionsschutzrechtliche Rahmenkonzept "Gastronomie":
Auf dieser Basis können dann die einzelbetrieblichen Schutz- und Hygienekonzepte entwickelt werden. Das Rahmenkonzept „Gastronomie“ des Wirtschaftsministeriums sieht vor allem folgende Punkte vor:
- strikte Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1,5 Metern zwischen Gästen, Servicepersonal und im betrieblichen Ablauf.
- Ein Mund-Nasen-Schutz ist zudem vorgeschrieben für Servicepersonal im Gastraum, für Gäste, sobald sie den Tisch verlassen und sich in der Lokalität bewegen, und im betrieblichen Ablauf, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern, etwa in der Küche, zwingend nicht eingehalten werden kann.
- Hinzu kommt die Anpassung von Lüftungs- und Reinigungsplänen, die Schulung von Mitarbeitern sowie die Aufnahme der Kontaktdaten der Gäste zur Nachverfolgung im Falle einer später auftretenden Infektion.
Ab 30. Mai 2020:
Mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus (z. B. Schlösser, Seenschifffahrt und Freizeitparks).
Dabei wird das Rahmenkonzept "Hotellerie" gelten:
Das Gesundheitsministerium und das Wirtschaftsministerium werden zeitnah, auch unter Einbeziehung der Erfahrungen im Gastronomiebereich, ein Rahmenkonzept „Hotellerie“ entwickeln, damit Beherbergungsbetriebe (wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen) ab dem Pfingstwochenende öffnen können.
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 12. Mai 2020
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 5. Mai 2020
Bayern-Plan Corona-Krise und Wirtschaft
4. Bayerische Infektionsschutzverordnung gültig bis 17.05.2020
Arbeitsschutz - Eckpunkte während der Corona-Pandemie
Oberste Priorität haben in Zeiten der Corona-Pandemie Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Arbeit. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu Eckpunkte für den betrieblichen Infektionsschutzstandart formuliert.
BMAS: Arbeitsschutzstandard COVID 19
Schutz- und Hygienekonzept, Parkplatzkonzept
Mit Blick auf die wieder erlaubten Geschäftsöffnungen ist nun ein Schutz- und Hygienekonzept sowie, wenn verfügbar, ein Parkplatzkonzept. Diese sind auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Checkliste zum Schutz-, Hygiene und Parkplatzkonzept des Bayer. Gesundheitsministeriums
Vorlage Parkplatzkonzept
Mustertext zur Erstellung eines Hygiene- und Schutzkonzept des Handelsverband Bayern
Ausgangsbeschränkung, Veranstaltungs-, Versammlungs- und Besuchsverbot
Mit Wirkung ab dem 6. Mai 2020 entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Ein Zusammentreffen für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen im öffentlichen Raum erforderlich ist, ist aber möglich. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten.
Es ist auch erlaubt, neben einer weiteren Person auch die engere Familie, d.h. neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister zu treffen oder zu besuchen.
Seit dem 27. April 2020 gilt in allen Geschäften sowie im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eine Mund-Nase-Schutzverpflichtung („Maskenpflicht“) mit sog. Alltags- bzw. Community-Masken (auch eine Bedeckung mit Schal ist möglich) mit Bürgerinnen und Bürger ab sechs Jahren.
Einzelheiten regeln die aktuelle gültigen Rechtsgrundlagen, die auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellt werden.
Ab 4. Mai 2020 sind Versammlungen im Freien für bis zu 50 Teilnehmer und Einhaltung des Mindestabstandes unter Auflagen zulässig. Ab diesem Datum sind auch Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften unter Auflagen (Mund-Nase-Bedeckungspflicht und Einhaltung des Mindestabstandes) erlaubt. Kirchen und Glaubensgemeinschaften erstellen Infektionsschutzkonzepte. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.
Mit Wirkung ab dem 9. Mai wird das bestehende Besuchsverbot in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, Intensivpflege-WGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen sowie stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelockert. Voraussetzung ist die strikte Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen.
4. Bayerische Infektionsschutzverordnung gültig bis 17.05.2020
Änderung der 4. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 7. Mai 2020
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft
Eine detaillierte Auflistung, welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. geöffnet haben bzw. welche Dienstleistungen ausgeübt werden dürfen, bietet der "Bayern-Plan Corona-Krise und Wirtschaft" des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Hier finden sich auch Hinweise zur Einstufung von Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können, sowie zur Zulässigkeit von Hausbesuchen durch Dienstleister und Handwerker. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert. Bitte informieren Sie sich daher regelmäßig, ob Sie von Änderungen betroffen sind.
Bayern-Plan Corona-Krise und Wirtschaft
Informationen für Unternehmer
Bei Fragen sind wir unter der Telefonnummer 08441 405500 oder unter info@wsp-pfaffenhofen.de erreichbar.
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