Öffentliche Bekanntmachung
Abstimmungsbekanntmachung Bürgerentscheide am 07.05.2023
Stadt
Pfaffenhofen a.d.llm
Abstimmungsbekanntmachung
- Bürgerentscheide am 07.05.2023 -
1. Am 07.05.2023 findet ein verbundener Bürgerentscheid zu folgenden Fragestellungen statt:
Bürgerentscheid 1 (Ratsbegehren):
,,Wohlstand sichern, Klima schützen - Ja zum grünen Gewerbepark Kuglhof"
Sind Sie dafür, dass die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm den Bebauungsplan "Kuglhof II" für ein nachhaltiges Gewerbegebiet vorantreibt?
Bürgerentscheid 2 (Bürgerbegehren):
,,Stoppt den Flächenfraß - Kein Gewerbegebiet Kuglhof II"
Sind Sie dafür, dass die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm alle Planungen für ein weiteres Gewerbegebiet „Kuglhof II" an der Äußeren Moosburger Straße beendet und diese Fläche in der landwirtschaftlichen Nutzung belässt?
Stichfrage:
Falls beide Bürgerentscheide eine Mehrheit erhalten: Welcher Bürgerentscheid soll dann gelten?
Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Das Stimmrecht können alle Bürgerinnen und Bürger ausüben, die einen Abstimmungsschein haben.
2. Die Stadt bildet einen Stimmbezirk.
3. Die Stimmberechtigten werden durch individuelle Benachrichtigung bis spätestens 16.04.2023 über die Bürgerentscheide informiert. Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit der Stadtverwaltung in Verbindung setzen. Es besteht die Möglichkeit, bis 21.04.2023 schriftlich* oder zur Niederschrift bei der Stadt Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis zu erheben.
4. Zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhalten die Stimmberechtigten von Amts wegen
- den Abstimmungsschein (auf der Rückseite der Benachrichtigung) und die Unterlagen für die Briefabstimmung
- eine Erklärung, welche Möglichkeit zur Urnenabstimmung besteht.
Im Gegensatz zu anderen Wahlen erhalten die Stimmberechtigten für diese kommunalen Bürgerentscheide die Briefabstimmungsunterlagen ohne Antrag zugeschickt und können somit ohne Aufsuchen eines Abstimmungsraumes an den Bürgerentscheiden teilnehmen. Wenn sie durch Briefabstimmung abstimmen, benötigen sie den Abstimmungsschein (auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung) und die Briefabstimmungsunterlagen.
5. Stimmberechtigte, die ihre Stimme doch noch im Abstimmungsraum abgeben wollen, haben ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. Der Abstimmungsraum befindet sich im Rathaus, Hauptplatz 1, EG, Bürgerbüro.
Die stimmberechtigten Personen erhalten dann im Abstimmungsraum die amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Zur Stimmabgabe müssen Abstimmungsschutzvorrichtungen verwendet werden.
Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
6. Einen Abstimmungsschein erhalten
a) von Amts wegen Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind,
b) auf Antrag Stimmberechtigte, die nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind, werin
- sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis versäumt haben oder dass ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der Antrags- oder Beschwerdefrist entstanden ist oder
- ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen wurden.
7. Der Abstimmungsschein kann in den Fällen der Nr. 6 Buchst. b bis zum 07.05.2023, 15:00 Uhr im Rathaus, Hauptplatz 1, EG, Bürgerbüro
schriftlich* oder mündlich, nicht aber telefonisch, beantragt werden.
Wer für einen anderen einen Abstimmungsschein beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
8. Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich
- den Stimmzettel,
- einen Stimmzettelumschlag,
- einen Abstimmungsbriefumschlag,
- ein Merkblatt zur Briefabstimmung.
Der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können in den Fällen der Nr. 6 Buchst. b auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
9. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Bürgerentscheid (06.05.2023), 12:00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.
10. Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten im Falle der Rücksendung mit der Post den Abstimmungsbrief mit den Stimmzetteln und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbrief angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Tag des Bürgerentscheids (07.05.2023) bis 18:00 Uhr eingeht. Möglich ist es aber auch, den Abstimmungsbrief unmittelbar bei der Gemeinde abzugeben.
Nähere Hinweise ergeben sich aus dem Merkblatt zur Briefabstimmung.
11. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses
um 16:00 Uhr in der Grund- und Mittelschule Pfaffenhofen, Kapellenweg 14 zusammen.
12. Kennzeichnung der Stimmzettel
Jede stimmberechtigte Person hat für jeden Bürgerentscheid und für die Stichfrage jeweils eine Stimme.
Der Stimmzettel ist an den für die Stimmvergabe vorgesehenen Stellen so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat.
Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
13. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar(§§ 108 d, 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
* Die Schriftform gilt durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
Pfaffenhofen, 30.03.2023
i. A.
Kappelmeier
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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