Amtliche Bekanntmachung: 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Gewerbegebiet Eberstetten-West“
Vollzug des BauGB;
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Gewerbegebiet Eberstetten-West“ der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 01.08.2013 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 88 „Gewerbegebiet Eberstetten-West“ zur Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt ge-macht.
Die Bebauungsplanänderung wurde im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchge-führt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde nicht durchgeführt. Ein Umweltbe-richt ist nicht erforderlich.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 88 „Gewerbege-biet Eberstetten-West“ in Kraft gesetzt. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hält ab sofort den geänderten Bauleitplan samt Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Stadt-bauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.06, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm unter Darlegung des die Verletzung begründen-den Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Abschließend wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädi-gungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnach-teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 11.10.2013
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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