Amtliche Bekanntmachung: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 149 „Sondergebiet Altenheim“

Vollzug des BauGB;
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 149 „Sondergebiet Altenheim“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 den Bebauungsplans Nr. 149 „Sondergebiet Altenheim“ zur Satzung beschlossen. Dieser Be-schluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde nicht durchgeführt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 149 „Sondergebiet Altenheim“ in Kraft gesetzt. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hält den Bauleitplan samt Begründung ab so-fort während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.06, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215
Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm unter Darlegung des die Verletzung begründen-den Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Abschließend wird auf die Vorschriften des
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädi-gungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnach-teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 13.12.2013
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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