Amtliche Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Industriegebiet“
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Industriegebiet“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung)
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 18.02.2016 den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Industriegebiet“ im beschleunigten Verfahren gefasst.
Der Geltungsbereich der beabsichtigten Bauleitplanung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 2164/12 der Gemarkung Pfaffenhofen mit einer Fläche von ca. 6.100 m² und liegt nördlich angrenzend an der Weiherer Straße zwischen Flutgraben und Raiffeisenstraße und ist im Lageplan (s. Foto) schwarz gestrichelt umrandet.
Am Bestandsbetrieb im Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung ist der Abbruch und Neubau des Verkaufs- und Ausstellungsgebäudes mit Ausstellungsflächen von ca. 1400 m² beabsichtigt, weshalb hier die Änderung der Gebietsart in ein entsprechendes Sondergebiet erfolgt.
Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.
Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit von
Donnerstag, 24.11.2016 bis einschließlich Freitag, 23.12.2016
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Haupt-platz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 15.11.2016
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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