Amtliche Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung
Vollzug des BauGB;
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 103 „Niederscheyern – Oberfeld“ und 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm gemäß §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB
Der Bauausschuss hat sich in seinen Sitzungen am 02.05.2013 mit den im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen befasst. Hierbei wurden u. a. beschlossen, die Anbindung der südlich des Geltungsbereiches liegenden landwirtschaftlichen Flächen, die ausreichende Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bebauung und die geländebedingten Verhältnisse im Planbereich (Waldrandlage, Oberflächenentwässerung) in den Planunterlagen angepasst.
Das Planungsgebiet liegt, am südlichen Ende der Fichtenstraße im Ortsteil Niederscheyern und umfasst die Fl.Nrn. 362/1, 362/2 und 362/3 (Änderungsbereich), sowie die Fl.Nrn. 363/2 Teilfläche (Wirtschaftsweg), 361 Teilfläche, 362 Teilfläche, und 366/2 (Erweiterungsbereich) der Gemarkung Niederscheyern. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 9,5 ha. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Abrundung und Verbesserung der Verkehrssituation (Wendeanlage) des Bebauungsplanbereiches am südlichen Ende der Fichtenstraße.
Die überarbeiteten Planunterlagen liegen nunmehr in der Zeit von
Dienstag, 29.10.2013 bis einschließlich Mittwoch, den 04.12.2013
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.
Umweltbezogene Informationen können dem Umweltbericht entnommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Pfaffenhofen a.d.Ilm, 18.10.2013
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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