Amtliche Bekanntmachung: Planfeststellung zum Ausbau eines kombinierten Geh- und Radweges
Planfeststellung nach Art. 36 ff BayStrWG i. V. m. Art. 72 ff BayVwVfG
für das Vorhaben
Ausbau eines kombinierten Geh- u. Radweges vom Ortseingang Tegernbach
bis zur Abzweigung der GVS nach Eutenhofen
Bau-km 0+000 – Bau-km 1+880
Die Planfeststellung wurde beantragt vom Landkreis Pfaffenhofen.
Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Tegernbach, Angkofen, Sulzbach und Niederscheyern beansprucht. Der Plan enthält auch Widmungen, Umstufungen und Einziehungen und wasserrechtliche Erlaubnisanträge.
Der Plan vom 14.8.2014 – bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen – liegt zur allgemeinen Einsicht aus bei der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm,
Hauptplatz 18, Zi. Nr. 2.16, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm
24.9.2014 – 23.10.2014, Montag–Mittwoch 8–12 Uhr, 13–16 Uhr,
Donnerstag 8–12 Uhr, 13–17 Uhr, Freitag 8–12 Uhr
1. Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Oberbayern.
2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 6.11.2014, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Zi. Nr. 2.16, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm oder bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Zi. Nr. 4128, erheben.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen.
In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Einwendungen per E-Mail sind nicht möglich.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, wird der Termin ortsüblich bekannt gemacht und werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen erörtert.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen im Sinn von obiger Nummer 2 Satz 5 – deren Vertreter oder Bevollmächtigte werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.
Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
4. Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Die vorstehenden Hinweise gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
8. Von Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre und das Vorkaufsrecht nach § 9a FStrG in Kraft.
9. Darüber hinaus werden die ausgelegten Planunterlagen im Internet bereitgestellt und sind über folgenden Link erreichbar: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/. Für die Erhebung von Einwendungen gelten die von den auslegenden Gemeinden bekannt gemachten Bedingungen; insbesondere ist zu beachten, dass Einwendungen aus rechtlichen Gründen bis auf Weiteres nicht per E-Mail eingereicht werden können.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 19. 9. 2014
Thomas Herker, 1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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