Bekanntmachung: 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Am Hauptplatz“
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Am Hauptplatz“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung)
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 07.12.2017 den Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Am Hauptplatz“ im beschleunigten Verfahren gefasst.
Der Geltungsbereich der beabsichtigten Bauleitplanung umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 293/1, 302 und 298 Tfl., Gemarkung Pfaffenhofen mit einer Fläche von ca. 510 m². Er liegt südlich des Hauptplatzes zwischen Untere Stadtmauer und Schulstraße und ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Mit gegenständlicher Bauleitplanung soll eine öffentliche Wegeverbindung zwischen Untere Stadtmauer und Schulstraße planungsrechtlich gesichert und eine innerstädtische, verdichtete Bebauung ermöglicht werden.
Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.
Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit von
Freitag, 23.02.2018 bis einschließlich Montag, 26.03.2018
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 14.02.2018
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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