Bekanntmachung: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer 2020
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer 2020 für die im Gebiet der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm liegenden Grundstücke
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2020 wird hiermit gemäß § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Das bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2020 erhalten, im Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2019 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2020 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2020, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Stadtsteueramt, Hauptplatz 18, Eingang Ingolstädter Straße, 3. Stock, Zimmer-Nr. 3.01, 3.02 oder 3.03 eingesehen werden.
Soweit jedoch Grundsteuerbeträge aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide in abweichender Höhe oder zu anderen Terminen oder von anderen Steuerpflichtigen als bisher zu entrichten sind, ergeht ein schriftlicher Grundsteuerbescheid 2020.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Rathaus, Hauptplatz 1, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm einzureichen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstraße 30 (Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Steuerfestsetzung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstraße 30 (Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Steuerfestsetzung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Für mehrere gemeinsame Adressaten einer Steuerfestsetzung setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 2007 Seite 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
- Widerspruchseinlegung und Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.
- Soweit die Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm dieser Steuerfestsetzung Entscheidungen zugrunde gelegt hat, die in einem Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid) getroffen worden sind, kann die Steuerfestsetzung nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Dieser Einwand kann nur gegen den Grundlagenbescheid beim Finanzamt erhoben werden.
Pfaffenhofen a.d.Ilm, 29.05.2020
Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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