Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 162 „Kindertagesstätte St. Andreas“

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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 162 „Kindertagesstätte St. Andreas“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung)

Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 09.03.2017 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 162 „Kindertagesstätte St. Andreas“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB gefasst.
Das Planungsgebiet liegt ca. 1 km nördlich der Kernstadt von Pfaffenhofen a. d. Ilm. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurnummer 1351/3 der Gemarkung Pfaffenhofen und ist über die St.-Andreas-Straße erschlossen. Im Süden und Westen wird das Plangebiet durch private Grundstücke mit Ein- und Mehrfamilienhäusern begrenzt. Nördlich des Umgriffs befindet sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, östlich davon eine Kleingartenanlage. Das Plangebiet ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.

Mit der Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Neubau der Kindertagesstätte „St. Andreas“ geschaffen werden.
Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.

Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit von

Dienstag, 18.04.2017 bis einschließlich Mittwoch, 17.05.2017

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 07.04.2017
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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