Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

Im Zusammenhang mit den bevorstehenden Kommunalwahlen am 16. März 2014 und den Wahlen zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 MeldeG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 MeldeG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen zu widersprechen Eine Begründung hierfür ist nicht erforderlich (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 MeldeG).
Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.

Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können dazu einen schriftlichen Antrag (unter www.pfaffenhofen.de,- Bürgerbüro online) stellen oder sich persönlich an das Bürgerbüro, Hauptplatz 1, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm wenden.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 02.12.2013

Thomas Herker
Erster Bürgermeister

Autor:

PAF und DU Redaktion aus Pfaffenhofen

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