Bekanntmachung
Weingartenfeld


B e k a n n t m a c h u n g

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG);
Widmung von Ortsstraßen im Baugebiet Heißmanning-Weingartenfeld

Der Planungs-, Bau und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 21.07.2020 beschlossen, die nachfolgenden Straßen zu widmen. Nachdem die erforderlichen Voraussetzungen nach dem BayStrWG vorliegen, ist für diese Flächen die Widmung von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zu-ständige Straßenbaubehörde zu verfügen (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG).

Folgende Straßen sollen als Ortsstraßen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) gewidmet werden:

1. Straßenbezeichnung: „Nelly-Sachs-Straße“
Anfangspunkt:                   km 0,000 (Abzweigung von der Ortsstraße „Anna-Kittenbacher-Platz“)
Endpunkt:                           km 0,199 (Ende der Wendeanlage)
Gesamtlänge:                     km 0,199
Fl.-Nr.:                                  966 Tfl., Gemarkung Haimpertshofen
Straßenbaulastträger:       Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen:  keine

2. Straßenbezeichnung: „Stichstraße Nelly-Sachs-Straße zu den Hausnummern 6 und 8“
Anfangspunkt:                   km 0,000 (Abweigung von der Ortsstraße „Anna-Kittenbacher-Platz“
Endpunkt:                           km 0,033 (südliche Grundstücksgrenze von Fl.-Nr. 967)
Gesamtlänge:                     km 0,033
Fl.-Nr.:                                  967 Tfl., Gemarkung Haimpertshofen
Straßenbaulastträger:       Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen:  keine

3. Straßenbezeichnung: „Marie-Juchacz-Straße“
Anfangspunkt:                  km 0,000 (Abzweigung von der Ortsstraße „Anna-Kittenbacher-Platz“)
Endpunkt:                          km 0,253 (Ende der Wendeanlage)
Gesamtlänge:                    km 0,253
Fl.-Nr.:                                  939 Tfl., Gemarkung Haimpersthofen
Straßenbaulastträger:       Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen:  keine

4. Straßenbezeichnung: „Stichstraße Marie-Juchacz-Straße zu den Hausnummern 13, 15 und 17“

Anfangspunkt:                   km 0,000 (Abzweigung von der Ortsstraße „Marie- Juchacz-Straße)
Endpunkt:                           km 0,046 (südliche Grundstücksgrenze von Fl.-Nr. 939)
Gesamtlänge:                           km 0,046
Fl.-Nr.:                                  939 Tfl., Gemarkung Haimpertshofen
Straßenbaulastträger:      Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen:  keine

5. Straßenbezeichnung: „Anna-Kittenbacher-Platz“
Anfangspunkt:                   km 0,000 (Abweigung von der Ortsstraße „Nelly-Sachs-Straße“
Endpunkt:                           km 0,123 (südliche Grundstücksgrenze von Fl.-Nr. 967)
Gesamtlänge:                     km 0,123
Fl.-Nr.:                                  967 Tfl., Gemarkung Haimpertshofen
Straßenbaulastträger:       Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen:  keine

6. Straßenbezeichnung: „Stichstraße des Anna-Kittenbacher-Platzes“
Anfangspunkt:                  km 0,000 (Abweigung von der Ortsstraße „Anna-Kittenbacher-Platz“
Endpunkt:                         km 0,033 (südliche Grundstücksgrenze von Fl.-Nr. 967)
Gesamtlänge:                   km 0,033
Fl.-Nr.:                                967 Tfl., Gemarkung Haimpertshofen
Straßenbaulastträger:     Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen:  keine

7. Straßenbezeichnung: „Verbindungsstraße Marie-Juchacz-Straße – Weinstraße“
Anfangspunkt:                  km 0,000 (Abweigung von der Ortsstraße „Marie-Juchacz-Straße“)
Endpunkt:                         km 0,066 (Einmündung in die Ortsstraße „Weinstraße“)
Gesamtlänge:                    km 0,066
Fl.-Nr.:                                 948, Gemarkung Haimpertshofen
Straßenbaulastträger:      Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen:  keine

Die Widmung gilt zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben; sie wird zu diesem Zeitpunkt wirksam (Art. 41 Abs. 4 S. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

Die hierzu ergangene Verfügung kann einschließlich ihrer Begründung nach Vereinbarung im Stadt-bauamt, Hauptplatz 18, 2. OG, Zimmer Nr. 2.16, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 S. 2 BayVwVfG.

Für den Besuch des Stadtbauamtes gelten strenge Hygieneregeln, die eingehalten werden müssen. Insbesondere ist die Anzahl der Personen, die gleichzeitig in das Gebäude eingelassen werden, be-schränkt. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird eine Terminvereinbarung unter Telefonnummer 08441/78-2025 oder per E-Mail unter bauverwaltung@stadt-pfaffenhofen.de empfohlen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayeri-schen Verwaltungsgericht in München – Postfachanschrift: Postfach 200543, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München – schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelasse-nen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte

Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Ver-fügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des für diese Ver-fügung maßgeblichen Rechtsbereichs abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Ver-fügung Widerspruch einzulegen.
- Die Klageerhebung per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wir-kungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen ist der Internet-präsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmen (www.vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhe-bung eine Verfahrensgebühr fällig.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 30.11.2020
I. A.

Florian Zimmermann
Stadtbaumeister

Autor:

PAF und DU Redaktion aus Pfaffenhofen

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