Unternehmerinformationen
Einschränkungen und Lockerungen für Unternehmen
Dieser Beitrag wird nicht länger aktualisiert. Die neuen Informationen zu Einschränkungen und Lockerungen für Unternehmen finden Sie >>> hier <<<.
Aktuell gelten in Bayern die Regelungen der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Hohe Priorität hat dabei für alle der Gesundheitsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Kundinnen und Kunden. Je nach Branche stehen grundlegende Rahmenhygienekonzepte zur Verfügung bzw. sollen noch erarbeitet werden.
Im Rahmen der Corona-Strategie der Bayerischen Staatsregierung sollen ab 17.10.2020 bei Überschreiten des 7-Tages-Inzidenz-Frühwarnwert laut RKI von mehr als 35 bzw. 50 gelten.
Am 21.10.2020 wurden zusätzliche Maßnahmen für einen Inzidenzwert über 100 angekündigt. Dann sollen Veranstaltungen mit über 50 Personen untersagt werden und eine Sperrstunde ab 21 Uhr gelten.
Täglich um 15.00 Uhr wird unter stmgp.bayern.de bekannt gegeben, welche Städte und Landkreise ab dem Folgetag nach der Corona-Ampel Gelb und Rot sind.
Die aktuellen Maßnahmen sowie der aktuelle Inzidenzwert sind auf der Homepage des Landratsamt Pfaffenhofen zu entnehmen.
Die Bayerische Corona-Ampel zeigt an, welche Landkreise oder kreisfreien Städte den Signalwert von 35 oder den Schwellenwert von 50 erreicht haben. Die Liste wird täglich um 15 Uhr aktualisiert. Die jeweiligen Regelungen gelten vor Ort ab dem Folgetag, nachdem der Landkreis oder die Stadt erstmals in der Ampel-Bekanntmachung aufgelistet ist.
Wichtige Leitlinien für das neue Miteinander sind:
- Mindestens 1,5 Meter Abstand zu fremden Personen halten.
- In geschlossenen Räumlichkeiten auf ausreichende Belüftung achten.
- Auf Händeschütteln bei der Begrüßung verzichten.
- Hände mehrmals täglich waschen.
- Niesen oder husten in die Armbeuge.
- Mund-Nasen-Schutz tragen.
Regeln bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35
Sobald die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 35 pro 100.000 Einwohner überschreiten, gilt:
Private Feiern und Kontakte:
An privaten Feiern und Treffen dürfen sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumen nur noch maximal zehn Personen oder zwei Hausstände teilnehmen.
Sperrstunde und Alkoholverbot:
Es gilt eine allgemeine Sperrstunde ab 23 Uhr für alle gastronomischen Betriebe. Parallel dazu ist ab 23 Uhr der Verkauf von Alkohol an Tankstellen verboten. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.
Maskenpflicht im öffentlichen Raum:
Die Maskenpflicht gilt überall da, wo Menschen dichter beziehungsweise länger zusammenkommen: So in allen öffentlichen Gebäuden und auf stark frequentierten Plätzen wie zum Beispiel Fußgängerzonen. In Pfaffenhofen sind noch keine Straßen und Plätze davon betroffen. Außerdem auf Begegnungs- und Verkehrsflächen wie zum Beispiel in Eingangsbereichen von Hochhäusern, in Fahrstühlen oder in Kantinen.
Maskenpflicht an der Arbeitsstätte:
Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Maskenpflicht bei Veranstaltungen:
Bei Kultur- und Sportveranstaltungen sowie bei Tagungen, Kongressen und Messen müssen Sie auch am Platz eine Maske tragen.
Maskenpflicht in Schulen und Kitas:
Schüler ab der 5. Jahrgangstufe müssen auch im Unterricht eine Maske tragen. Alternative: Der Mindestabstand von 1.5 Metern kann im Klassenzimmer eingehalten werden.
Maskenpflicht in Bildungsstätten:
Teilnehmer müssen auch während des Unterrichts am Platz eine Maske tragen.
Regeln bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50
Sobald die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 50 pro 100.000 Einwohner überschreiten gilt:
Private Feiern und Kontakte:
An privaten Feiern und Treffen dürfen sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumen nur noch maximal fünf Personen oder zwei Hausstände teilnehmen.
Sperrstunde und Alkoholverbot:
Es gilt eine allgemeine Sperrstunde ab 22 Uhr für alle gastronomischen Betriebe. Parallel dazu ist ab 22 Uhr der Verkauf von Alkohol an Tankstellen verboten. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholverbot.
Maskenpflicht im öffentlichen Raum:
Die Maskenpflicht gilt überall da, wo Menschen dichter beziehungsweise länger zusammenkommen: So in allen öffentlichen Gebäuden und auf stark frequentierten Plätzen wie zum Beispiel Fußgängerzonen. In Pfaffenhofen sind noch keine Straßen und Plätze davon betroffen. Außerdem auf Begegnungs- und Verkehrsflächen wie zum Beispiel in Eingangsbereichen von Hochhäusern, in Fahrstühlen oder in Kantinen.
Maskenpflicht an der Arbeitsstätte:
Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Maskenpflicht bei Veranstaltungen:
Bei Kultur- und Sportveranstaltungen sowie bei Tagungen, Kongressen und Messen müssen Sie auch am Platz eine Maske tragen.
Maskenpflicht in Schulen und Kitas:
Die Maskenpflicht im Unterricht gilt für alle Schüler, auch für Grundschüler. Darüber hinaus müssen alle Schüler auch in der Nachmittagsbetreuung oder im Hort eine Maske tragen.
Maskenpflicht in Bildungsstätten:
Teilnehmer müssen auch während des Unterrichts am Platz eine Maske tragen.
Quarantäneregelungen
Personen, die aus Risikogebieten nach Bayern einreisen, müssen sich laut Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) unverzüglich für 14 Tage in Quarantäne zu begeben. Außerdem müssen Sie das zuständige Gesundheitsamt informieren und sind seit 8. August 2020 zu einem Test verpflichtet. Welche Länder als Risikogebiete eingestuft werden, kann tagesaktuell auf der folgenden Internetseite des Robert-Koch-Instituts abgerufen werden.
7. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Änderung 7. BayIfSMV vom 16.10.2020
Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" (Freistaat Bayern)
Einreise-Quarantäneverordnung
RKI - Risikogebiete
Inländische Risikogebiete
Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten
PM Ausnahmen zur Maskenpflicht (Behindertenbeauftragter)
Handel, Dienstleistungen und Märkte
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie gelten für alle geöffneten Bereiche in Handel und Dienstleistung Auflagen.
Außerdem gelten zusätzliche Regeln (u.a. Maskenpflicht in Teilen des öffentlichen Raums) sobald die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 35 bzw. 50 pro 100.000 Einwohner überschreiten.
Handel und Dienstleistungen:
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
- Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher als ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche sein.
- Das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
- Die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Es gibt Ausnahmen zur Maskenpflicht für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen können. Hierfür kann beispielsweise ein Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest hilfreich sein.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept (z.B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- In Einkaufszentren sind die Regelungen für die Ladengeschäfte auch in den Kundenpassagen umzusetzen.
- Das Hygienekonzept in Einkaufszentren muss auch die Kundenpassagen umfassen.
- Außerdem gelten zusätzliche Regeln (u.a. Maskenpflicht in Teilen des öffentlichen Raums) sobald die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 35 bzw. pro 100.000 Einwohner überschreiten.
Märkte ohne Volksfestcharakter:
Märkte, wie etwa kleinere, traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte oder Flohmärkte, die keine großen Besucherströme anziehen und bei denen kein Feiercharakter besteht, werden im Freien wieder unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:
- Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 m durch organisatorische Maßnahmen (Abstände zwischen den Ständen, Besucherlenkung),
- Maskenpflicht,
- kein Festzelt und keine Partymusik,
- Erstellung eines entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepts durch den Veranstalter, das auf Verlangen vorgelegt werden muss.
Checkliste Schutz- und Hygienekonzept (Gesundheitsministerium)
Hygienekonzept Märkte
Merkblatt für Schausteller und Marktkaufleute
Gastronomie
Am 15.10.2020 hat die Bayerische Staatsregierung eine neue Corona-Strategie angekündigt. Bei einem Überschreiten des 7-Tages-Inzidenz-Frühwarnwert von mehr als 35 bzw. 50 gelten ab 17.10.2020 zusätzliche Regelungen, vor allem hinsichtlich der Sperrstunde.
Die Gastronomie kann Schritt für Schritt den Betrieb wieder aufnehmen. Obwohl Gastronomiebetriebe jeder Art untersagt sind, sind folgende Ausnahmen unter Berücksichtigung des Hygienekonzepts Gastronomie möglich:
- Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
- Nicht öffentlich zugängliche Betriebs- und Schulkantinen können geöffnet werden, wenn ein Abstand zwischen den Gästen von mindestens 1,5 m gewährleistet ist und ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet wird.
- Speisewirtschaften können zu den normalen Öffnungszeiten öffnen, die sie vor der Corona-Krise hatten.
- Seit 19.09.2020 werden Schankwirtschaften grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Speisewirtschaften zugelassen, einschließlich des dort geltenden Tanzverbots. Ergänzend gilt, dass in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss, in geschlossenen Räumen nur Hintergrundmusik zulässig ist, sich jede Person einzeln registrieren muss.
- Diskotheken im herkömmlichen Sinn sind weiterhin geschlossen, es sei denn, sie werden als Schankwirtschaften betrieben, ohne Tanz.
Weiterhin geschlossen sind: Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken und vergleichbare Vergnügungsstätten.
Regelungen für Veranstaltungen:
- Veranstaltungen für ein feststehendes Publikum ohne zugewiesene Plätze: 100 Personen in geschlossenen Räumen und 200 im Freien. (Gilt bei einem Inzidenzwert unter 35)
- Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich sowie bei beruflich motivierten Veranstaltungen (Tagungen, Kongresse, etc.) mit zugewiesenen Plätzen: 200 Gäste innen und bis zu 400 Gäste im Freien.
- Bei ganztägigen Veranstaltungen mit Verpflegung ist das Hygienekonzept der Gastronomie zu beachten.
Bitte beachten Sie die aktuellen Hygienekonzepte "Gastronomie", "Veranstaltungen" sowie das "Hinweisblatt geschlossene Veranstaltungen in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben.
Aushang für die Regeln vor Betreten des Betriebs (DEHOGA)
Hygienekonzept Gastronomie vom 16. Juni 2020
Hygienekonzept Erwachsenenbildung
Hygienekonzept Veranstaltungen
Häufig gestellte Fragen (DEHOGA)
Erklärvideos (DEHOGA)
Informationsblatt geschlossene Gesellschaften (Wirtschaftsministerium)
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe, Messen, Tagungen und Kongresse
Hotellerie und Beherbergungsbetriebe:
Der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und die Zurverfügungstellung sonstiger Unterkünfte jeder Art ist seit dem 30. Mai 2020 nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen Gästen und Personal
- Auch bei Übernachtungen sind die geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten.
- Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht. Sofern die Mitarbeiter in Thekenbereichen an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage des Hygienekonzepts Beherbergung zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- Bei mehrtägigen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit Übernachtung ist im Beherbergungsbetrieb das Hygienekonzept für die Hotellerie zu beachten. Mehr dazu im Hygienekonzept Erwachsenenbildung.
- Die Nutzung von betriebseigenen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen ist zulässig. Bei Anlagen in Hotels hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Innenbereich der Anlage anwesenden Personen nicht höher als ein Gast je zehn Quadratmeter ist.
Bei Überschreiten des 7-Tages-Inzidenz-Frühwarnwert laut RKI von 35 bzw. 50 in Pfaffenhofen können zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.
Veranstaltungen:
- Veranstaltungen für ein feststehendes Publikum ohne zugewiesene Plätze: bis zu 100 Gäste innen und 200 Gäste im Freien (Gilt bei einem Inzidenzwert unter 35).
- Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich sowie bei beruflich motivierten Veranstaltungen (Tagungen, Kongresse, etc) mit zugewiesenen Plätzen: bis zu 200 Gäste innen und bis zu 400 Gäste im Freien.
- Seit 1. September 2020 sind Messen und Kongresse in Bayern wieder möglich.
- Im Kongresswesen kann ab 19. September 2020 bei festen oder zugewiesenen Sitzplätzen und Wahrung des Mindestabstands eine Person auf 10 Quadratmeter zugelassen werden.
- Großveranstaltungen (Volksfeste, etc.), bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich ist, sollen mindestens bis Ende Dezember 2020 nicht stattfinden. Zum einheitlichen Umgang mit Zuschauern bei bundesweiten Sportveranstaltungen wird eine Arbeitsgruppe auf Ebene der Chefs der Staatskanzleien eingesetzt, die bis Ende Oktober einen Vorschlag vorlegen soll.
Zu beachten sind die relevanten Hygienekonzepte der Bayerischen Staatsregierung Beherbergung, Bäder, Sport, Messe, Veranstaltungen sowie das Hinweisblatt geschlossene Veranstaltungen.
Hygienekonzept Beherbergung (Fassung 19.06.2020)
Hygienekonzept Bäder
Aushang für die Regeln vor Betreten des Betriebs (DEHOGA)
Häufig gestellte Fragen (DEHOGA)
Erklärvideos (DEHOGA)
Hygienekonzept Messe
Erwachsenenbildung, Bildungszentren, Jugendarbeit
Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Hygienekonzept Erwachsenenbildung
Informationen des Kultusministeriums
Touristische Angebote, Freitzeiteinrichtungen
Aktuell gelten folgende Regelungen:
- Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich (zum Beispiel Escape Rooms, Indoor-Spielplätze, Spielscheunen, Innen-Attraktionen in Freizeitparks) ist unter gleichen Voraussetzungen wie im Außenbereich zulässig, wenn der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält (etwa zur Besucherlenkung, Wahrung des Mindestabstandes, Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung). Dabei müssen sich die Freizeiteinrichtungen mit Innenbereich an dem bereits erarbeiteten Hygienerahmenkonzept Touristische Dienstleiste“ orientieren.
Vorgaben für die touristische Infrastruktur:
- Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m
- Mund-Nasen-Bedeckung
- Zugangsbeschränkungsregelung und geeignete Besucherlenkung zur Vermeidung von Menschenansammlungen
- Reinigung/Desinfektion häufig genutzter Flächen
- Maßnahmen, die die Nachverfolgbarkeit von Kontakten gewährleisten.
Weitere Details regeln die Hygienekonzepte Touristische Dienstleister, Kulturelle Veranstaltungen und Proben, Kino, Bäder beziehungsweise das Rahmenhygienekonzept Sport.
Hygienekonzept Touristische Dienstleister
Rahmenhygienekonzept Sport (Innenministerium)
Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben
Hygienekonzept Kinobetreiber
Arbeitsschutz - Eckpunkte während der Corona-Zeit
Oberste Priorität haben in Zeiten der Corona-Pandemie Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Arbeit. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu Eckpunkte für den betrieblichen Infektionschutzstandard formuliert.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
Hygienekonzepte
"Hurra Hygiene!" oder "Die elf gesammelten Werke"
Hygienekonzept GastronomieHygienekonzept Beherbergung
Hygienekonzept Touristische Dienstleister
Hygienekonzept Sport
Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben
Hygienekonzept Kinobetriebe
Hygienekonzept Erwachsenenbildung
Hygienekonzept Bäder
Hygienekonzept Messen, Kongresse und Ausstellungen
Checkliste Veranstaltungen
Hinweisblatt für geschlossene Gesellschaften in Gastronomie/Beherbergung
Hygienekonzept Märkte
Hygienekonzept für Schausteller und Marktkaufleute
Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir sind telefonisch unter 08441 405500 oder per E-Mail an info@wsp-pfaffenhofen.de erreichbar.
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