Was Betriebe wissen müssen
Kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen
Das Bundeskabinett hat am 24. August eine Energieeinsparverordnung beschlossen, nach der für Unternehmen ab dem 1. September für sechs Monate eine Reihe neuer Vorschriften gelten:
- Die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV).
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:
- Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme geschlossen halten, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt. Ausnahmen gelten für Ein- und Ausgänge, bei denen das Offenhalten für die Funktion als Fluchtweg erforderlich ist.
- Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren, wenn dies kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
- Die Mindesttemperaturen für Arbeitsräume werden neu festgelegt: Für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit (z.B. Büroarbeitsplatz) beträgt die Mindesttemperatur nun 19°C anstatt 20°C und für körperlich leichte und überwiegend im Stehen oder Gehen ausgeübte Tätigkeit (z.B. im Friseursalon) 18°C anstatt 19°C. Unternehmen können von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie freiwillig und rechtssicher nun im Durchschnitt um 1 Grad nach unten abweichen.
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