Amtliche Bekanntmachung: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 126 "Südlich der Dieselstraße"

Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 14.11.2013 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 126 „Südlich der Dieselstraße“ im beschleunigten Verfahren beschlossen. Der Auslegungsbeschluss wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 11.12.2014 gefasst.

Die Bebauungsplanänderung betrifft den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 126 „Südlich der Dieselstraße“ und umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 1245, 1245/2, 1245/3, 1245/5, 1245/6 und 12441//Teilfl. der Gemarkung Pfaffenhofen. Das Planungsgebiet wird im Westen durch die Flurnummern 1249, 1250 und 1251/1, im Süden durch die Flurnummern 1246 und 1246/1, im Osten durch die Ingolstädter Straße und im Norden durch die Dieselstraße begrenzt.

Im Geltungsbereich soll im Süden ein allgemeines Wohngebiet (WA) und im Norden ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt werden.
Durch entsprechende Festsetzungen, resultierend aus einer durchgeführten schalltechnischen Untersuchung, wird gewährleistet, dass die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschritten werden.

Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.

Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit von

Freitag, 06.02.2015 bis einschließlich Freitag, 06.03.2015

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.

Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 27.01.2015
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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