Amtliche Bekanntmachung: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 150 a "Natur in Pfaffenhofen a. d. Ilm 2017 - Sport- und Freizeitpark an der Ilm"

Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 20.11.2014 mit den im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen befasst. Hierbei wurde insbesondere beschlossen, die Lage der Spielfelder und Stellplätze festzusetzen und die Begründung hinsichtlich Aussagen zu Alternativstandort und zu den Erfordernissen des Klimaschutzes zu ergänzen.

Das Planungsgebiet befindet sich nördlich der Kernstadt von Pfaffenhofen a. d. Ilm und wird im Westen begrenzt von den Grundstücken entlang der Ingolstädter Straße, im Norden von der Zufahrt zum Eisstadion, im Osten von der Ilm bzw. der Tennisanlage und im Süden vom Volksfestplatz. Es umfasst folgende Fl.Nrn.: 1122/T, 1122/2/T, 1131/2T, 1222/T, 1132/T, 1133/T, 1138/1T, 1139/T, 1122/3, 1127 und 1131/4 jeweils der Gemarkung Pfaffenhofen.

Im Zuge der kleinen Landesgartenschau „Natur in Pfaffenhofen a. d. Ilm 2017“ werden Um­gestaltungen an öffentlichen Grünflächen erforderlich. Im Planungsgebiet wird das linke Ilm­ufer zu einem naturnahen erlebbaren Fluss umgebaut und die dort bislang positionierten Sportflächen verlegt. Im Bereich des Hauptspielfeldes ist die Errichtung einer Tribüne geplant.

Die überarbeiteten Planunterlagen, mit dem Protokoll über die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Bauausschuss, liegen nunmehr in der Zeit von

Dienstag, 10.02.2015 bis einschließlich Mittwoch, den 11.03.2015

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.

Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.
Umweltbezogene Informationen können dem Umweltbericht entnommen werden. Hierin werden die Auswirkungen der Planung auf Mensch, Boden, Wasser, Klima und Luft, Tiere und Pflanzen, die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholung sowie Kultur- und Sachgüter beschrieben. Außerdem werden der naturschutzrechtliche Eingriff mit Ermittlung des Ausgleichsbedarfs und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung dargestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 28.01.2015
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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