Amtliche Bekanntmachung: Auslegung der Planunterlagen zum Bebauungsplan ,,Freiflächenfotovoltaikanlage - Eberstetten I"

Vollzug des BauGB;
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 146 „Freiflächenfotovoltaikanlage – Eberstetten I“ und 40. Änderung des Flächennutzungsplanes „SO Freiflächenfotovoltaikanlage – Eberstetten I“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm gemäß §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB

Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 16.05.2013 mit den im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen befasst. Hierbei wurden Anpassungen an das aktuelle Anlagenkonzept vorgenommen und der Geltungsbereich der Bauleitpläne auf die umgebende Gehölzstruktur ausgedehnt.
Das Planungsgebiet befindet sich im südöstlichen Bereich des Stadtgebietes Pfaffenhofen a.d.Ilm auf der ehemaligen Deponie Eberstetten I und umfasst eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 537/1, Gem. Eberstetten.
Beabsichtigt ist eine Freiflächenfotovoltaikanlage für die Nutzung der Sonnenenergie.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 3,1 ha. Es handelt sich um freistehende Solar-Module ohne Fundamente mit einer Höhe von max. 3,0 m und einer max. Grundflächenzahl von 0,45. Die für die Anlage erforderlichen Wechselrichterstationen, Transformatoren und sonstigen Betriebsgebäude und –anlagen sollen zudem im Geltungsbereich errichtet werden mit einer max. überbaubaren Grundfläche von 75 m² und einer Gebäudehöhe von 4,0 m.
Erschlossen ist das Sondergebiet über einen aus Richtung Norden kommenden Betriebsweg sowie einer um die Deponie verlaufenden, befahrbaren Berme.

Die überarbeiteten Planunterlagen liegen nunmehr in der Zeit von

Freitag, 21.06.2013 bis einschließlich Montag, den 22.07.2013

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.
Umweltbezogene Informationen können dem Umweltbericht entnommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 11.06.2013

Thomas Herker

1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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