Amtliche Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 ,,Ilmbogen"
Vollzug des BauGB;
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ilmbogen“ der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm im beschleunigten Verfahren;
Öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung)
Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 18.10.2012 die
5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ilmbogen“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.
Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 433/76, 433/67, 433/70 Teilfläche und 433/58, Gemarkung Pfaffenhofen. Die Erweiterung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 433/70 Teilfläche, Gemarkung Pfaffenhofen.
Anlass der Bebauungsplanänderung ist die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Anders als im bis jetzt rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 12 „Ilmbogen“ vom 22.01.1981, der auf den Flurstücken drei Einfamilienhäuser mit dazugehörigen Garagen vorsieht, soll eine Bebauung mit einem ein- bis viergeschossigen Gebäude mit Staffelgeschossen in U-Form zur Joseph-Fraunhofer-Straße (B13) ermöglicht werden.
Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.
Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen nunmehr in der Zeit von
Freitag, 21.06.2013 bis einschließlich Freitag, 26.07.2013
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Pfaffenhofen a.d.Ilm, 11.06.2013
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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