Amtliche Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung von Planunterlagen zum „Sondergebiet Sägewerk Zierlmühle“
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 160 „Sondergebiet Sägewerk Zierlmühle“ und der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Sägewerk Zierlmühle“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 28.07.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 160 „Sondergebiet Sägewerk Zierlmühle“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss zur damit erforderlich gewordenen 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Sägewerk Zierlmühle“ wurde in der Sitzung des Stadtrates am 10.12.2015 gefasst.
Das Planungsgebiet umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen der Fl.-Nrn. 615, 619, 620, 621, 622, 623, 624, 626 und 629 der Gemarkung Walkersbach sowie die Grundstücke bzw. Teilflächen der Fl.-Nrn. 1258, 1259, 1260, 1262, 1263, 1264, 1265 und 1266 der Gemarkung Gundamsried. Es befindet sich nordwestlich von Walkersbach, direkt an der Ilm und ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Der vom Planungs-, Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 19.01.2017 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 160 „Sondergebiet Sägewerk Zierlmühle“ sowie der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Sägewerk Zierlmühle“ samt Begründung mit Umweltbericht und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, liegen nunmehr in der Zeit von
Mittwoch, 03.05.2017 bis einschließlich Dienstag, 06.06.2017
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut - Art der vorhandenen Informationen
Boden - Entwässerungsgutachten
Wasser - Hydraulisches Gutachten und Entwässerungsgutachten
Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 24.04.2017
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.