Bekanntmachung zum „Sondergebiet Sägewerk Zierlmühle“
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
50. Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Sägewerk Zierlmühle“ und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 160 „Sondergebiet Sägewerk Zierlmühle“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat mit Bescheid vom 12.01.2018, Az: 30/31/6102 die von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Beschluss vom 12.10.2017 festgestellte 50. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 12.10.2017, einschließlich Begründung und Umweltbericht genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Ferner hat der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm am 12.10.2017 den Bebauungsplan Nr. 160 „Sondergebiet Sägewerk Zierlmühle“ in der Fassung vom 12.10.2017 zur Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich beider Bauleitpläne ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 50. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm wirksam und gleichzeitig wird der Bebauungsplan Nr. 160 „Sondergebiet Sägewerk Zierlmühle“ in Kraft gesetzt. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hält ab sofort die Bauleitpläne samt Begründung und zusammenfassender Erklärung, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.05, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Demnach werden die in § 214 Abs. 1 bis Abs. 3 BauGB genannten Verletzungen von Vorschriften über die Aufstellung der Bauleitpläne dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Abschließend wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 22.01.2018
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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