Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer 2024
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer 2024 für die im Gebiet der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm liegenden Grundstücke
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Das bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn
Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Die Grund-
steuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Sachgebiet Steuern, Hauptplatz 18, Eingang Ingolstädter Straße, 3. Stock, Zimmer-Nr. 3.01, 3.02 oder 3.03 eingesehen werden.
Soweit jedoch Grundsteuerbeträge aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide in abweichender
Höhe oder zu anderen Terminen oder von anderen Steuerpflichtigen als bisher zu entrichten sind,
ergeht ein schriftlicher Grundsteuerbescheid 2024.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird,
ist der Widerspruch einzulegen bei der
Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm,
Hauptplatz 18 in 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm
(Postfachanschrift: Postfach 12 41, 85262 Pfaffenhofen a. d. Ilm).
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird,
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher
E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! - Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
- Soweit die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm diesem Bescheid Entscheidungen zugrunde gelegt hat, die in einem Grundlagenbescheid getroffen worden sind, kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Dieser Einwand kann nur gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 09.04.2024
Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Roland Dörfler
Zweiter Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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