Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Kindergarten St. Andreas“
Vollzug des BauGB;
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 162 „Kindergarten St. Andreas“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung)
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 19.11.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 162 „Kindergarten St. Andreas“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.
Das Planungsgebiet liegt ca. 1 km nördlich der Kernstadt von Pfaffenhofen a. d. Ilm. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurnummer 1351/3 der Gemarkung Pfaf-fenhofen und ist über die St.-Andreas-Straße erschlossen. Im Süden und Westen wird das Plangebiet durch private Grundstücke mit Ein- und Mehrfamilienhäusern begrenzt. Nördlich des Umgriffs befindet sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, östlich davon eine Kleingartenanlage. Das Plangebiet ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte 'St.-Andreas' geschaffen werden.
Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.
Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit von
Donnerstag, 03.03.2016 bis einschließlich Montag, 04.04.2016
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 23.02.2016
Thomas Herker
1. Bürgermeister
Autor:Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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