Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler
Unterstützung, Hilfe und Information
Zuletzt aktualisiert am 25.10.2021 um 10:45 Uhr
Die Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen informiert hier über Unterstützungsmöglichkeiten für betroffene Unternehmer, Selbstständige sowie Freiberufler und bereitet wichtige Informationen rund um die Corona-Krise auf.
Wenn Sie Fragen haben, Hilfe brauchen oder Ansprechpartner suchen: Rufen Sie uns unter 08441 405500 an oder schreiben Sie eine Email an info@wsp-pfaffenhofen.de
Dieser Artikel umfasst die Bereiche
- Finanzielle Hilfen
- Steuerliche Hilfen, Stundungsmöglichkeiten
- Arbeitsschutz, ausländische Beschäftigte
- Arbeit und Kinderbetreuung
- Weitere Informationen
>> Finanzielle Hilfen <<
Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Unternehmen, die von der Corona-Pandemie stark betroffen sind, staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis zu 1,5 Millionen Euro erhalten. Die Überbrückungshilfe III kann bis 31. Oktober 2021 beantragt werden.
Hinweis:
- Die Überbrückungshilfe umfasst zusätzlich eine sogenannte „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem eigenen Reiter „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ auf dieser Webseite.
- Seit dem 27.08.2021 können Sie auch noch nach der Antragsstellung zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III wechseln.
Eckpunkte der Überbrückungshilfe III:
- Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich um Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021. Eine Verlängerung der Überbrückungshilfe III bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus wurde bereits beschlossen (Beantragung noch nicht möglich). Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro. Insgesamt liegt die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen bei 52 Millionen Euro.
- Antragsberechtigte erhalten bei ihrem Erstantrag eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro pro Monat und 800.000 Euro insgesamt.
- Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich um sogenannte „Direkte Zuschüsse“, welche nicht zurückgezahlt werden müssen.
Zusätzliche Eckpunkte der Überbrückungshilfe III Plus:
- Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können aufgrund dadurch steigender Personalkosten zusätzlich eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) erhalten. Diese wird als Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 ausgezahlt. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 entfällt dieser.
- Ersetzt werden auch Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für insolvenzabwendende Restrukturierungen von Unternehmen.
Antragsberechtigte:
- Anspruch auf Überbrückungshilfe III haben Unternehmen, Soloselbständige, und Angehörige freier Berufe bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen (die Jahresumsatz-Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche).
Förderfähige Kosten:
- Förderfähig sind Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.
- Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert.
- Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten können bis zu 20.000 Euro pro Monat gefördert werden, ebenso Marketing- und Werbekosten.
- Auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau eines Onlineshops) können einmalig mit bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
- Für die besonders betroffene Veranstaltungs-, Kultur und Reisebranche sowie für den Einzelhandel gibt es Zusatzregelungen, die weitere Kosten ansetzbar machen.
- Schadensausgleich: Davon profitieren können grundsätzlich alle Unternehmen, die direkt oder indirekt von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind oder waren und die einen Schaden nachweisen können, der unmittelbar aufgrund der Schließungsmaßnahmen entstanden ist. Ein coronabedingter Nachfragerückgang wird vom Schadensausgleich dagegen nicht erfasst.
Berechnung der Höhe der monatlichen Fixkostenerstattung:
- Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Vorjahresmonat.
- 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent,
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent,
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.
- Keine Erstattung der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent.
- Antragstellenden wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen (siehe auch Abschnitt „Härtefallhilfen“), das trifft z. B. auf Unternehmen zu, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden.
- Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 können einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss beantragen. Die Höhe des Eigenkapitalzuschusses ist über die Monate gestaffelt und beträgt ab dem 5. Monat bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Unternehmen, die ihren Erstantrag auf Überbrückungshilfe III bereits gestellt haben, können den neuen Eigenkapitalzuschuss zusätzlich mit einem Änderungsantrag beantragen.
Anrechnung anderer Hilfen:
- Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt.
- Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
Antragstellung und Auszahlung:
- Anträge können ausschließlich durch Steuerberater/-innen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigten Buchprüfer/-innen oder Rechtsanwälte/-anwältinnen über das Online-Portal des Bundes gestellt werden. Die Steuerberaterkammer Nürnberg hilft, eine Kanzlei mit freien Kapazitäten zu finden. Die Kosten werden bezuschusst.
- Die Antragstellung ist seit 10. Februar 2021 möglich und kann bis 31. Oktober 2021 erfolgen.
- Die Endabrechnung mit Restzahlung der Überbrückungshilfe III erfolgt seit 12. März 2021. Dabei sind Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen.
Die IHK für München und Oberbayern hat eine Hotline für Fragen zur Überbrückungshilfe freigeschalten (Telefon: 089/5116-1111, Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr).
Informationen zur Überbrückungshilfe III (BMWi)
FAQ zur Überbrückungshilfe III (BMWi)
Informationen zur Überbrückungshilfe III plus (BMWi)
FAQ zu Beihilferegelungen bei den Überbrückungshilfen (BMWi)
Richtlinie für die Überbrückungshilfe (Bay. Wirtschaftsministerium)
Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus für Solo-Selbständige
Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nur geringe Betriebskosten haben, können die „Neustarthilfe“ sowie die „Neustarthilfe Plus“ beantragen.
Hinweis:
- Seit dem 27.08.2021 können Sie auch noch nach der Antragsstellung zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III wechseln.
Eckpunkte der Neustarthilfe:
- Die Neustarthilfe ist eine einmalige Betriebskostenpauschale.
- Sie beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, aber für die Monate Januar bis Juni maximal 1.500 Euro pro Monat und für die Monate Juli bis September maximal 4.500 Euro pro Monat.
- Der Förderzeitraum umfasst die Monate Januar bis September 2021.
- Die Neustarthilfe kann bis 31. Oktober 2021 beantragt werden.
Antragsberechtigt sind:
a) Soloselbständige aller Branchen, die
- ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
- weniger als eine Vollzeitkraft beschäftigen,
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
b) Kapitalgesellschaften, wenn sie
- den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielen, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden,
- von einem ihrer Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent gehalten werden und diese bzw. dieser mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet,
- höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist,
- die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen haben und
- vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurden.
Denken Sie bitte daran, dass Sie nur einen Antrag stellen können, als natürliche Person oder für Umsätze aus Personengesellschaften.
Verhältnis zu anderen Hilfen:
- Die Neustarthilfe kann zusätzlich zur Überbrückungshilfe II und zur November-/Dezemberhilfe beantragt werden, da sich ihre Förderzeiträume nicht überschneiden.
- Die Neustarthilfe kann nicht zusätzlich zur Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Antragstellung und Auszahlung:
a) Antrag als natürliche Person: Sie können entweder selbst einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte (Steuerberater/-innen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigten Buchprüfer/-innen oder Rechtsanwälte/-anwältinnen) stellen. Den Direktantrag stellen Sie selbst auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt.
b) Antrag als Personen- oder Kapitalgesellschaft: Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte (Steuerberater/-innen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigten Buchprüfer/-innen oder Rechtsanwälte/-anwältinnen).
- Die Kosten für prüfende Dritte werden bezuschusst.
- Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
- Die Auszahlung erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Wichtige Hinweise:
- Jede soloselbständige Person kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen.
- Bei Änderungsbedarf eines bereits gestellten Antrags muss der Änderungsantrag im Bereich der Neustarthilfe bis zum 31. Oktober 2021 erfolgen. Die Änderung eines Antrags auf Neustarthilfe Plus ist derzeit noch nicht möglich. Bitte füllen Sie den Antrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
- Antragstellende müssen sich bei ihrem Antrag zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III entscheiden, sie haben ein Wahlrecht zwischen beiden Programmen.
- Sollte bei der Endabrechnung der Umsatz während der neunmonatigen Laufzeit 40 Prozent über dem neunmonatigen Referenzumsatze liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass die Summe aus Umsätzen und Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
- Die Neustarthilfe wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Als sogenannter „Direkter Zuschuss“ muss sie nicht zurückgezahlt werden.
Informationen zur Neustarthilfe (Bund)
Informationen zur Neustarthilfe Plus (Bund)
FAQ zur Neustarthilfe (BMF)
PM 05.02.21 zur Erweiterung der Neustarthilfe (BmWi)
Soloselbstständigenprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe
Das Soloselbstständigenprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe wurde bis 31. Dezember 2021 verlängert. Die Anträge können über „bayern innovativ“ gestellt werden. Das Programm gewährt eine Finanzhilfe von bis zu 1.180 Euro monatlich als Ersatz für entfallende Erwerbseinnahmen im Zeitraum von Januar bis Dezember 2021.
Antragsberechtigte:
- Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag Antragszeitraum 2020: 1. Oktober 2020, Stichtag Antragszeitraum Januar bis Juni 2021: 1. Januar 2021, Stichtag Antragszeitraum Juli bis Dezember 2021: 1. Juli 2021), die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, sind antragsberechtigt.
- Antragsstellende müssen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sein oder
- den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse bestreiten oder
- den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreiten (z. B. Veranstaltungsmanagement; Kulturvermittlung; Künstler- und Künstlerinnenvermittlung sowie -management; Pädagoge/-innen und Techniker/-innen, soweit diese sich jeweils auf den Kulturbereich beziehen, wie Musik, Theater und darstellende Künste, bildende Kunst und Design, Film und Medien, Heimat- und Geschichtspflege, Literatur, Museen und Ausstellungen).
Voraussetzungen:
- Die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen der Antragsstellenden im Antragszeitraum müssen verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sein.
- Wurde die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen, werden als Vergleichszeitraum die vollen Monate des Jahres 2019 seit Aufnahme der Tätigkeit herangezogen. Bei einer Aufnahme ab 1. November 2019 werden die vollen Monate bis einschließlich Februar 2020 herangezogen.
- Für Personen, die im Jahr 2019, dem Vergleichszeitraum für die Ermittlung des Umsatzrückganges, aus familiären Gründen wie Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen oder wegen Krankheit nicht erwerbstätig waren, werden als Vergleichszeitraum nur diejenigen Monate des Jahres 2019 herangezogen, in denen eine volle Erwerbstätigkeit stattgefunden hat. Wenn im ganzen Jahr 2019 aus den genannten Gründen keine Erwerbstätigkeit stattfand, wird das Jahr 2018 herangezogen.
Antragstellung:
- Die Anträge können über Bayern Innovativ gestellt werden.
Weitere Hinweise:
- Für den Zeitraum, für den die/der Antragstellende bereits Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht oder beantragt hat, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm.
- Die Finanzhilfe aus dem Soloselbstständigenprogramm kann jedoch durch Grundsicherung aufgestockt werden, sofern sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist, und ist im Falle einer Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen anzugeben.
- Auf die Einschaltung einer Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung zum Nachweis des Umsatzrückgangs kann verzichtet werden. Falls die Nachweise mit Hilfe einer Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung eingereicht werden, können hierdurch entstandene nachgewiesene und angemessen Kosten erstattet werden.
Die Hotline für Informationen und Fragen zum Soloselbstständigenprogramm ist unter 089/2185-1942 von Montag bis Freitag zwischen 10 Uhr und 15 Uhr erreichbar. Fragen zu einzelnen Anträgen, wie zum Bearbeitungsstand, können von dieser Hotline nicht beantwortet werden.
Mehr Informationen zu Antragstellung und Verfahren (Bayern innovativ)
Corona-Hilfe bis Ende 2021 verlängert
Richtlinie zum Soloselbstständigenprogramm (Bay. Staatsregierung)
Downloads und FAQ zum Soloselbstständigenprogramm (bayern innovativ)
Härtefallhilfen
Mit den Härtefallhilfen unterstützen Bund und Freistaat existenzbedrohte Selbständige und Unternehmen, die auf Grund von speziellen Fallkonstellationen für die bisherigen Corona-Wirtschaftshilfen nicht anspruchsberechtigt waren. Pro Antragsteller werden betriebliche Fixkosten in Höhe von bis zu 100.000 Euro erstattet.
Die Härtefallhilfe ist dabei subsidiär zu den bestehenden Förderprogrammen von Bund, Ländern und Kommunen, wer also aus anderen Programmen Hilfen erhalten kann, ist von der Härtefallhilfe ausgeschlossen. Deshalb sollten Antragsteller genau prüfen, ob sie im Förderzeitraum November 2020 bis September 2021 Leistungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen erhalten haben bzw. hätten erhalten können. Dies gilt insbesondere für die Überbrückungshilfe III, die zuletzt deutlich erweitert wurde.
Die Antragstellung erfolgt bis zum 31. Oktober über prüfende Dritte (Steuerberater/-innen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigten Buchprüfer/-innen oder Rechtsanwälte/-anwältinnen).
Informationen zur Härtefallhilfe (Bay. Wirtschaftsministerium)
Antragsportal für die Härtefallhilfen
Darlehen von LfA und KfW
Die Förderbanken LfA und KfW helfen Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Durch höhere Risikoübernahmen wird die Bereitschaft der Hausbanken erhöht Kredite zu vergeben. Zusätzlich wurden die Antragsverfahren, z. B. durch Lockerungen bei der Risikoprüfung, vereinfacht, um eine schnelle Hilfe zu ermöglichen. Um das Risiko der Hausbanken weiter zu vermindern, sind auch Bürgschaftsobergrenzen und Bürgschaftsquoten erhöht worden. Die Beantragung und Auszahlung erfolgt über die Hausbank oder Sparkasse.
KfW-Schnellkredit 2020:
- Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden und ist zu 100 Prozent durch eine Garantie des Bundes abgesichert.
- Unternehmen und (Solo-)Selbstständige, die mindestens seit Januar 2019 am Markt und in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben, können den KfW-Schnellkredit 2020 bei ihrer Hausbank oder Sparkasse beantragen.
- Unternehmen bis 10 Beschäftigte bekommen max. 300.000 Euro, von 11 bis 50 Beschäftigte max. 500.000 Euro und ab 51 Beschäftigte max. 800.000 Euro.
- Zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 können Sie auch die Zuschüsse der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder nutzen, soweit die Förderung insgesamt unter 800.000 Euro (Gesamtnennbetrag) pro Unternehmen bleibt.
- Wenn Sie im Jahr 2020 eine Zusage für den KfW-Unternehmerkredit, den ERP-Gründerkredit Universell oder die Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung erhalten haben, können Sie zusätzlich, unter Berücksichtigung des Kredithöchstbetrages, den KfW-Schnellkredit beantragen.
- Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2021.
Corona-Schutzschirm Kredit der LfA:
- Dieser Kredit bietet besonders günstige Endkreditnehmerzinsen und eine Haftungsfreistellung von 90 Prozent für die Hausbank. Zudem wurde die Antragstellung zur Tilgungsaussetzung vereinfacht.
- Der Kredit kann an Angehörige freier Berufe und Unternehmen ausgereicht werden, die Corona-bedingt nach EU-Definition in Schwierigkeiten sind, sofern sie zum Stichtag 31. Dezember 2019 noch nicht in Schwierigkeiten waren.
LfA-Schnellkredit:
- Der Kredit steht mit einer Haftungsfreistellung von 100 Prozent für Unternehmen, Einzelunternehmen und Angehörige der freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung.
- Unternehmen bis 5 Beschäftigte können dabei Darlehen bis zu 50.000 Euro erhalten, bis 10 Beschäftigte sind bis zu 100.000 Euro möglich.
- Die Zinsen sind auf jährlich drei Prozent festgelegt.
- Der Schnellkredit ist jederzeit rückzahlbar und es wird keine Sicherheit gefordert.
LfA-Bürgschaften:
- Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an Unternehmen sowie freiberuflich arbeitende Personen.
- Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten.
Beteiligungsangebot der LfA:
- Das Angebot gilt für Startups und kleinere Mittelstandsunternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind und besteht aus dem Startup Shield Bayern und dem Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern.
- Bis zu 800.000 Euro können in Form eines Wandeldarlehens oder als stille Beteiligung ausgereicht werden.
- Die Mittel können für Investitionen und alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter und Warenlager eingesetzt werden.
- Anträge für die Mittel sind unter www.baybg.de bei der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft (BayBG) möglich. Ausgereicht werden die Mittel über BayBG und Bayern Kapital.
Wichtiger Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausbank, wenn Sie solche Darlehen in Anspruch nehmen wollen. Auf den Webseiten der LfA und KfW finden Sie weitere Informationen zu den Sonderkrediten und zu weiteren Darlehensprodukten.
LfA Förderbank Bayern
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
KfW-Schnellkredit 2020
KfW: Vorbereitung des Kreditantrages
Kurzarbeit
Bei Betriebsschließungen und Produktionsausfällen ist das Kurzarbeitergeld ein zentrales Instrument, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb halten zu können.
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Erleichterungen für Betriebe, die Kurzarbeit beantragen, beschlossen. So kann Kurzarbeit beispielsweise bereits angemeldet werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall sind. Zudem müssen vorab keine Minusstunden mehr eingebracht werden und auch Leiharbeitnehmende können Kurzarbeitergeld beziehen. Weitere Erleichterungen betreffen z. B. die Erhöhung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie die berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den unten verlinkten Webseiten.
Unternehmen aus Pfaffenhofen zeigen Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit Pfaffenhofen an. Auf der Webseite der Agentur für Arbeit Nürnberg finden Sie auch die nötigen Formulare und Informationen zur Beantragung.
Agentur für Arbeit Pfaffenhofen
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Informationen des BMAS zum Kurzarbeitergeld
Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld
Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Härten, denen sich insbesondere Selbstständige und Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer durch die Corona-Krise gegenübersehen, wurde der Zugang zur Grundsicherung erleichtert. Sie können damit z. B. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen ohne Ihre Selbständigkeit oder Ihre bisherige Wohnung aufgeben zu müssen.
Den notwendigen vereinfachten Antrag auf Grundsicherung finden Sie auf der unten verlinkten Webseite des Jobcenters Pfaffenhofen. Weitere Informationen zur Grundsicherung sind auf den unten verlinkten Webseiten zu finden.
Jobcenter Pfaffenhofen
Informationen des Jobcenters
FAQ zur Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit
FAQ zur Grundsicherung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt, z. B. wer vom Gesundheitsamt unter häusliche Quarantäne gestellt ist, kann eine Entschädigung erhalten für den Verdienstausfall erhalten:
Arbeitgebende und Selbstständige müssen den Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung stellen. Für Pfaffenhofen ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der unten verlinkten Webseite des Bayern Portals.
Hinweis:
Personen, die aufgrund der Anordnungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, sind nicht berechtigt einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG geltend zu machen. Für sie stehen verschiedene andere finanzielle Hilfsangebote zur Verfügung. Mehr dazu finden Sie unter „Finanzielle Hilfen“ in diesem Artikel.
Infos zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Bayern Portal)
Unterstützung für Gründerinnen und Gründer
Start-ups haben grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets, sofern die jeweiligen Programmbedingungen erfüllt werden. Start-ups und junge Technologieunternehmen haben aber häufig noch keine Hausbankverbindung und können daher nicht auf die Corona-Kredit-Programme der KfW zugreifen. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), die Förderbank KfW und ihre Tochter KfW Capital ein Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen in Deutschland erarbeitet.
Die Finanzhilfen sollen auf bestehenden Strukturen aufbauen und sich unmittelbar an die Start-ups, nicht an die Start-up-Investoren, richten.
Neben dem „Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern“ und dem „Startup Shield Bayern“ (Anträge sind bei der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft (BayBG) zu stellen) von Bund und Land Säule II richtet sich das Programm „Risikokapital für Wachstum und Innovationen“ für mittelständische Technologie- und Wachstumsunternehmen . Ergänzend gibt es mit dem Mikromezzaninfonds Deutschland ein Spezialangebot für kleinere und junge Unternehmen.
Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern:
- Die über die BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft angebotenen Beteiligungen wenden sich an etablierte Mittelstandsunternehmen mit einem Gruppenumsatz bis zu 75 Mio. Euro.
- Der Eigenkapitalschild Bayern wurde mit verbesserten Rahmenbedingungen auf bis zu 100 Mio. € aufgestockt und bis 30.12.2021 verlängert.
- Anträge können bis zum 15.11.2021 gestellt werden.
Startup Shield Bayern:
- Das von BayBG und Bayern Kapital gemanagte Programm wendet sich speziell an junge technologieorientiere Startup-Unternehmen mit innovativen Produktentwicklungen und skalierbarem Geschäftsmodell.
- Das Startup Shield Bayern wurde mit verbesserten Rahmenbedingungen auf bis zu 100 Mio. € aufgestockt und bis 30.12.2021 verlängert.
- Anträge können bis zum 15.11.2021 gestellt werden.
Risikokapital für Wachstum und Innovationen:
- Mit diesem Programm wird mittelständischen Technologie- und Wachstumsunternehmen aus allen bayerischen Regionen (außer Großraum München) ein weiteres Angebot zur Verfügung gestellt.
- Die Mittel werden jeweils zur Hälfte von der BayBG und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aufgebracht. - Der EFRE-Anteil wird dabei vom Bayerischen Wirtschaftsministerium ausgereicht.
- Das Beteiligungsengagement je Unternehmen beläuft sich auf bis zu 2 Mio. Euro.
Mikromezzaninfonds Deutschland:
- Dieser zusätzliche Spezialfonds wendet sich insbesondere an kleine und junge Unternehmen, die ausbilden, aus der Arbeitslosigkeit gegründet oder von Menschen mit Migrationshintergrund geführt werden.
- Es werden stille Beteiligungen bis 150.000 Euro ausgereicht.
Informationen für Selbständige und Unternehmen zu Corona-Hilfen (BMWi)
Kurzübersicht "Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern"
Antragsformular "Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern"
Antragsformular "Startup Shield Bayern"
Informationsflyer "Mikromezzaninfonds Deutschland"
Antragsformular "Mikromezzaninfonds Deutschland"
Beteiligungsfinanzierung für Start-ups und kleine Unternehmen-Säule 2 (KfW)
Unterstützung für Kultur- und Kreativwirtschaft
Unterstützungsprogramme des Bundes:
- Das Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR fördert verschiedene Bereiche der Kultur und Medien. Diese reichen von Maßnahmen für digitale Angebote bis zur Förderung von Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert sind.
- Mit dem Sonderfonds Kulturveranstaltungen des Bundes werden 2,5 Milliarden Euro bereitgestellt, um die finanzielle Planbarkeit von Konzerten, Theater- und Kinovorstellungen sowie anderen kulturellen Veranstaltungen zu unterstützen. Ab 1. Juli bis 31. Juli 2021 gibt es Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden, die wegen der geltenden Hygienebestimmungen nur mit reduziertem Publikum stattfinden können. Ab 1. August 2021 gibt es Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden. Ab 1. September 2021 gibt es Ausfallabsicherungen für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden, falls es aufgrund der Corona-Pandemie zu einer Absage kommt.
- Für Soloselbständige aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, ist außerdem die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III von Interesse (siehe separater Reiter).
Kulturstabilisierungsprogramm des Freistaats Bayern:
- Soloselbstständigenprogramm - siehe separater Punkt
- Mit einem Stipendienprogramm sollen Künstlerinnen und Künstler beim Einstieg in die professionelle Laufbahn unterstützt werden. Seit dem 1. Januar 2021 werden 5.000 Stipendien in Höhe von jeweils 5.000 Euro bereitgestellt. Das Stipendienprogramm ist mit anderen Hilfsprogrammen kumulierbar.
- Das Spielstättenprogramm wird bis 30. September 2021 verlängert und für Kulturveranstaltende ohne eigene Spielstätte geöffnet. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Spielstätten mit Sitz in Bayern sowie Veranstaltende ohne eigene Spielstätte mit einem Schwerpunkt auf künstlerische Veranstaltungen und einem maximalen Jahresumsatz von 10 Millionen Euro. Weder Spielstätten noch Kulturveranstaltende dürfen öffentlich getragen oder zu mehr als 50 Prozent öffentlich institutionell gefördert werden. Die Finanzhilfe berücksichtigt neben laufenden Sachkosten, wie Mieten, auch Personalkosten einschließlich eines (fiktiven) Unternehmerlohns. Die Höchstgrenze der Finanzhilfe liegt, abhängig von der Zahl der Beschäftigten, zwischen 50.000 Euro und 300.000 Euro. Die Antragsstellung erfolgt online auf der Webseite von Bayern Innovativ.
- Mit der Kino-Anlaufhilfe werden Kinospielstätten in Bayern finanziell unterstützt. Der Förderhöchstbetrag wird standortspezifisch anhand der Anzahl der Kinoleinwände und der Besuchszahlen im Jahr 2019 ermittelt. Das Programm wurde bis 31. Dezember 2021 verlängert, für den Fall, dass der Sonderfonds des Bundes den Bereich der Kinos nicht berücksichtigt oder dieser nicht rechtzeitig bis zum 1. Juli 2021 starten kann.
Stipendienprogramm der GEMA, GVL, VG Wort und VG Bild-Kunst:
- Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) stellt insgesamt rund 90 Millionen Euro für ein Stipendienprogramm der Verwertungsgesellschaften in NEUSTART KULTUR zur Verfügung. Das Stipendienprogramm richtet sich konkret an die Berechtigten der GEMA, der GVL, der VG Wort und der VG Bild-Kunst. Die GEMA und die GVL erhalten jeweils 30 Millionen Euro, die VG Wort und die VG Bild-Kunst jeweils 15 Millionen Euro. Das Programm startet bei den einzelnen Verwertungsgesellschaften zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Über die Vergabe der Stipendien entscheiden unabhängige Jurys.
- Die Bewerbungsfristen und Fördergrundsätze erhalten Sie über die jeweilige Verwertungsgesellschaft, dort erfahren Sie auch die aktuellen Antragsfristen. Den Anfang macht die VG Bild-Kunst mit dem Ausschreibungsbeginn am 12. Juli 2021.
NEUSTART Kultur: Übersicht über die Spartenprogramme
Spielstättenprogramm des Freistaates Bayern
Kino-Anlaufhilfe (Freistaat Bayern)
FAQ zur Novemberhilfe/Neustarthilfe (BMF)
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Stipendienprogramm der GEMA, GVL, VG Wort und VG Bild-Kunst
Unterstützung für Tourismuswirtschaft
Die Bayerische Staatsregierung hat das bis Ende 2022 befristete Programm „Tourismus in Bayern – fit für die Zukunft“ in Höhe von bis zu 30 Mio. Euro beschlossen. Fördergegenstände sind:
- Investitionsförderung für Klein und Kleinstbetriebe (bis maximal 25 Gästebetten)
- Erhebung von touristisch relevanten Echtzeitdaten und Besucherstromlenkung
- Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit (richtet sich nur an Tourismusverbände und Tourismusregionen)
- E-Ladepunkte
Die geförderte Maßnahme muss bis Ende 2022 beendet und abgerechnet sein. Details sind in den Richtlinien zum Förderprogramm festgelegt.
Richtlinien zum Programm Tourismus in Bayern – fit für die Zukunft
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 18. Mai 2021 (Programmbeschluss)
>> Steuerliche Hilfen, Stundungsmöglichkeiten <<
Stundung von Steuern und Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Zur Stundung und zur Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer sowie zum Verzicht auf Vollstreckung rückständiger Steuerschulden gibt Ihr zuständiges Finanzamt Auskunft. Auch die Antragstellung erfolgt bei Ihrem Finanzamt. Weitere Informationen finden Sie auf unten verlinkten Webseiten.
Zur Stundung von Gewerbesteuerzahlungen und Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen gibt das Kassen- und Steueramt der Stadt Pfaffenhofen Auskunft. Weitere Informationen und alle Anträge finden Sie auf unten verlinkter Webseite „Informationen zur Gewerbesteuer der Stadt Nürnberg“.
Weitere Informationen zu Sozialabgaben- und Steuerstundung (IHK Nürnberg)
Informationen zur Gewerbesteuer der Stadt Pfaffenhofen
Informationen des Bundesfinanzministeriums zu steuerlichen Hilfen
Informationen des Landesamts für Steuern zu steuerlichen Hilfen
Verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen
Personen, die ihre Steuererklärung 2020 selbst anfertigen, können diese bis Ende Oktober 2021 beim Finanzamt abgeben. Personen, die Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragen, haben bis zum 31. Mai 2022 Zeit. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.
Pressemitteilung des Bay. Staatsministeriums der Finanzen
Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung für Gastronomiebetriebe
Die Mehrwertsteuer für erbrachte Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt.
Steuerfreie Sonderzahlungen
Zur Anerkennung besonderer und unverzichtbarer Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise können Unternehmen ihren Beschäftigten Beihilfe und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Das gilt für Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen 1. März 2020 und 31. März 2022 zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn erhalten und die in ihrem Lohnkonto aufgezeichnet sind.
Mehr Informationen der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Unternehmen und Selbstständige, die vom Shutdown direkt oder indirekt betroffen sind, können eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November 2020 bis Juni 2021 beantragen. Mit den Einzugsstellen der Krankenversicherungen sind entsprechende Stundungsvereinbarungen abschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie auf folgender Webseite des GKV-Spitzenverbandes:
Informationen und Antragsformulare (GKV)
>> Arbeitsschutz, ausländische Beschäftigte <<
Arbeitsschutz und Corona-Testangebotspflicht
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die Arbeitsschutzregelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Nähere Informationen erhalten Sie auf den unten verlinkten Webseiten.
FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (BMAS)
Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (BMAS)
Erntehilfs- und Saisonarbeitskräfte
Für Betriebe mit Saisonarbeitskräften gelten insbesondere folgende Rechtsvorschriften:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung, die regelt, was zu tun ist, wenn das Herkunftsland einer Saisonarbeitskraft vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Hochinzidenzgebiet oder als Virus-Variantengebiet ausgewiesen ist.
- Die Allgemeinverfügung Saisonarbeitskräfte, die unabhängig von der Einstufung als Risikogebiet in Betrieben gilt.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den verlinkten Webseiten.
Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft
Plattform zum Thema Saisonarbeit
>> Arbeit und Kinderbetreuung <<
Entschädigung für Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung
Arbeitgebende sowie Selbständige haben Anspruch auf Entschädigung, wenn Beschäftige bzw. sie selbst nicht arbeiten können, weil Kinder infolge einer Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen betreuen müssen.
Voraussetzungen für die Entschädigung, die alle erfüllt sein müssen, sind:
- Die Schule oder Betreuungseinrichtung des Kindes muss aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein.
- Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
- Das Kind muss in der Zeit der Schließung selbst zu Hause betreut werden, weil eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung).
Antragstellung:
- Arbeitgebende können sich ihre Aufwendungen für maximal sechs Wochen erstatten lassen.
- Selbstständige können die Entschädigung direkt beantragen – nicht alleinerziehende Personen für maximal zehn Wochen und alleinerziehende Personen für maximal 20 Wochen.
- Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online bei der zuständigen Regierung (für Pfaffenhofen die Regierung von Oberbayern).
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls (maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat) und 80 Prozent der am Brutto-Einkommen ausgerichteten Sozialversicherungsbeiträge.
Soweit andere Möglichkeiten zur gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Fortzahlung des Entgelts bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn den sorgeberechtigten Beschäftigten noch ein Zeitguthaben oder Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren zustehen. Ein Entschädigungsanspruch greift auch dann nicht, wenn die Beschäftigten einen Anspruch auf eine Geldleistung in entsprechender Höhe haben. Auch wenn die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens, zum Beispiel Homeoffice, besteht und sie den Beschäftigten zumutbar ist, müssen diese genutzt werden.
Elternhilfe Corona (Regierung von Oberbayern)
Elternhilfe Corona - Info und Antragstellung (Bay. Gesundheitsministerium)
Weitere Informationen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Kinderkrankengeld
Eltern, die gesetzlich versichert sind, können für 2021 auch dann Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, wenn die Kinderbetreuung ausfällt.
Sie können außerdem im Jahr 2021 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 statt bisher 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende für 60 statt bisher 40 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.
Bei Kinderkrankentagen aufgrund eines Ausfalls der Kinderbetreuung können die Krankenkasse und die Arbeitgebenden eine Bescheinigung der Kita oder Schule verlangen.
Fragen zum Kinderkrankengeld>> Weitere Informationen <<
Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Die Bundesregierung will Ausbildungsplätze sichern, die durch Corona bedroht sind. Dazu wurde das Förderprogramm "Ausbildungsplätze sichern" weiterentwickelt und verlängert. Das Förderprogramm richtet sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Es gibt fünf Fördermöglichkeiten:
Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus:
- Betriebe, die in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind, aber genauso viele Ausbildungsverträge wie im Durchschnitt der Vorjahre abschließen, können eine Prämie von einmalig 2.000 Euro je Ausbildungsvertrag erhalten.
- Alternativ gibt es für Betriebe, die die Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge erhöhen, die Ausbildungsprämie plus. In diesem Fall beträgt der Zuschuss einmalig 3.000 Euro je zusätzlichem Ausbildungsvertrag.
- Für das neue Ausbildungsjahr zum 1. Juni 2021 wurde die beide Prämien nochmals auf 4.000 bzw. 6.000 Euro verdoppelt.
Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit:
- Betriebe in Kurzarbeit, die die Berufsausbildung trotzdem fortführen, können einen Zuschuss von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung erhalten.
- Ab März 2021 kann auch ein Teil der Lohnkosten der Ausbilderinnen und Ausbilder bezuschusst werden.
Übernahmeprämie:
- Betriebe, die Auszubildende eines anderen Betriebs übernehmen, damit sie ihre Ausbildung abschließen können, können eine Übernahmeprämie in Höhe von einmalig 6.000 Euro erhalten.
Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen:
- Kleinstunternehmen bis vier Beschäftigte, die aufgrund der Corona-Anordnungen ihre Geschäftstätigkeit (nahezu) einstellen mussten, können einen Sonderzuschuss in Höhe von einmalig 1.000 Euro pro Auszubildender oder Auszubildenden erhalten, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben.
Förderung einer Auftrags- und Verbundausbildung:
- Die Förderung einer Auftrags- oder Verbundausbildung wird attraktiver. Die Mindestlaufzeit wird auf vier Wochen verkürzt und die Höhe der Förderung nach der Laufzeit bemessen.
- Insgesamt können bis zu 8.100 Euro gezahlt werden.
- Künftig kann auch der Stamm- statt des Interimsausbildungsbetriebs die Förderung erhalten.
- Für Interimsausbildungsbetriebe entfällt die Begrenzung auf bis zu 249 Mitarbeitende weg.
- Diese Förderung wird im Gegensatz zu den anderen nicht von der Bundesagentur für Arbeit, sondern durch die Knappschaft Bahn See umgesetzt.
Weiterführende Informationen, FAQ (Bundesarbeitsministerium)
Webseite der Knappschaft Bahn See
Miet- und Pachtrecht
Für diejenigen, die für ihren Betrieb Grundstücke oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet haben und die diese aufgrund von staatlichen Corona-Maßnahmen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr nutzen können, ist die Regelung zur „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich anwendbar (s. Link). Diese stärkt die Verhandlungsposition der Gewerbemieterinnen und -mieter in puncto Vertragsanpassungen und Rücktrittsrecht, zum Beispiel über eine coronabedingte Mietminderung. Die Regelungen gelten entsprechend für Pachtverhältnisse.
Infos zum Corona-Virus und Mietrecht (IHK Nürnberg)
Coronabedingter Kündigungsschutz bei Mieten nur bis 30.06.2020 (BMJV)
>> Ansprechpartner <<
Informationen für Unternehmer
Bei Fragen rund um das Coronavirus sind wir unter der Telefonnummer 08441 405500 oder unter info@wsp-pfaffenhofen.de erreichbar.
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