Amtliche Bekanntmachung: Widmung von Eigentümerwegen: Vollzug des Bayerischen Straßen- und Weggesetzes

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

Widmung von Eigentümerwegen

Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm beschloss in seiner Sitzung am 22.10.2015 einstimmig, die aufgeführten Wege als Eigentümerwege (Art. 3 Nr. 4 i. V. m. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG) zu widmen. Nachdem die erforderlichen Voraussetzungen nach dem BayStrWG vorliegen, ist für diese Wege die Widmung von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Straßenbaubehörde zu verfügen (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG).

Straßenbezeichnung „Eigentümerweg zu dem Grundstück Holunderweg 21“
Anfangspunkt: km 0,000 (Abzweigung von der Ortsstraße Holunderweg)

Endpunkt: km 0,029 (westliches Ende der Fl.-Nr. 2309)

Länge des neuen Teilstücks: km 0,029

Gesamtlänge: km 0,029

Fl.-Nr.: 2309, Gemarkung Pfaffenhofen a. d. Ilm

Straßenbaulastträger: Die jeweiligen Grundstückseigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. 2310
Widmungsbeschränkungen: keine

Straßenbezeichnung „Eigentümerweg zu den Grundstücken Holunderweg 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19“
Anfangspunkt: km 0,000 (Abzweigung von der Ortsstraße Holunderweg)

Endpunkt: km 0,060 (westliches Ende der Fl.-Nr. 2315)

Länge des neuen Teilstücks: km 0,060

Gesamtlänge: km 0,060

Fl.-Nr.: 2315, Gemarkung Pfaffenhofen a. d. Ilm

Straßenbaulastträger: Die jeweiligen Grundstückseigentümer der Grundstücke Fl.-Nr.: 2311,
2312, 2313, 2314, 2320, 2321, 2322, 2337
Widmungsbeschränkungen: keine

Straßenbezeichnung „Eigentümerweg zu den Grundstücken Holunderweg 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30“
Anfangspunkt: km 0,000 (Abzweigung von der Ortsstraße Holunderweg)

Endpunkt: km 0,058 (östliches Ende der Fl.-Nr. 2331)

Länge des neuen Teilstücks: km 0,058

Gesamtlänge: km 0,058

Fl.-Nr.: 2331, Gemarkung Pfaffenhofen a. d. Ilm

Straßenbaulastträger: Die jeweiligen Grundstückseigentümer der Grundstücke Fl.-Nr.:
2327, 2328, 2329, 2330, 2332, 2333, 2334, 2335
Widmungsbeschränkungen: keine

Die hierzu ergangenen Verfügungen können einschließlich ihrer Begründungen im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. Stock, Zimmer Nr. 2.17, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Diese Widmungen gelten zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie werden zu diesem Zeitpunkt wirksam.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 30.10.2015
i. V. Roland Dörfler
3. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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