Amtliche Bekanntmachung: Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung “Tegernbach – Am Bach”

Bekanntmachung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen

Gemäß § 83 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachungvom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der jeweils geltenden Fassung, wird der vomAmt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen, Kellerstraße 6, 85276 Pfaffenhofenam 26. November 2015 gefasste Beschluss zur vereinfachten Umlegung „Tegernbach – Am Bach“ über die Unanfechtbarkeit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand
ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in die neuen Grenzen ein.

Die im Beschluss über die vereinfachte Umlegung festgesetzten Geldleistungen sind nunmehr zur Zahlung fällig. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm ist Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen und wird die Abwicklung der Zahlungen gesondert regeln.

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen wird die Berichtigung des Grundbuchs veranlassen und die Berichtigung des Liegenschaftskatasters durchführen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen, Kellerstraße 6, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag ist beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen, Kellerstraße 6, 85276 Pfaffenhofen schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht München I, Kammer für Baulandsachen, Lenbachplatz 7, 80316 München. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs gestellt werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Pfaffenhofen, den 09.12.2015
Thomas Herker
Erster Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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