Änderungen ab dem 6. November 2021
Anpassung der Krankenhaus-Ampel
Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die bis zum 24. November gültig ist, wird mit Wirkung zum Samstag, 6. November in folgenden Punkten geändert:
Schulen:
- In den Grundschulen wird für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen wieder eine Maskenpflicht eingeführt Maskenpflicht im Schulgebäude und am Platz und unabhängig vom Mindestabstand. Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken.
- Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.
Regionale Hotspotregelung:
- In Landkreisen, die (1) zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich (2) eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten würden.
- Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde durch Bekanntmachung festgestellt. Die Maßnahmen gelten ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Sie enden wieder, sobald nach Feststellung der Kreisverwaltungsbehörde ein Parameter drei Tage lang unter den genannten Werten liegt.
Krankenhausampel Gelbe Stufe:
- Sie gilt, sobald entweder in sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder
- landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind.
Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:
- Der Maskenstandard ist wieder die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske).
- Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich.
- Ausgenommen werden lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
- Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt 2G.
- Pflegeeinrichtungen sollen zu Testkonzepten verpflichtet werden können, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen.
Krankenhausampel Rote Stufe:
- Sie gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind.
Sobald dies nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall ist, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:
- Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich.
- Ausgenommen von der 2G-Regel werden die Gastronomie, Beherbungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus.
- In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
- Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.
Quarantänedauer für enge Kontaktpersonen:
- Die Quarantäne als enge Kontaktpersonen kann erst ab dem 7. Tag vorzeitig durch einen Negativtest beendet werden.
- Für eine sichere Unterbrechung der Infektionsketten in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen wird darüber hinaus künftig die Möglichkeit der Freitestung für enge Kontaktpersonen entfallen und die Quarantänedauer grundsätzlich 10 Tage betragen.
Kontrollen:
- Alle beschlossenen Maßnahmen in der Pandemiebekämpfung können nur dann wirken, wenn sie breitflächig eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der 3G, 3G Plus und 2G – Maßnahmen durch Veranstalter, Betreiber, Anbieter und Gastronomen.
- Um dies sicherzustellen, werden Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen durchgeführt und Verstöße konsequent geahndet.
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 3. November 2021 (Bay. Staatsregierung)
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