Einfach erklärt
Die Gewerbesteuer

Was ist die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer: 

  • ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden, um die kommunalen Aufgaben zu finanzieren. Sie wird von den Gemeinden auf die objektive Ertragskraft eines Unternehmens, also auf den Gewinn, erhoben. 
  • wird auch als Real- oder Objektsteuer bezeichnet. Hintergrund ist, dass sich die Höhe der Steuer nur auf das Steuerobjekt (also das Unternehmen) bezieht.
  • ist in der Höhe unter anderem davon abhängig, wie viel Gewinn ein Unternehmen pro Wirtschaftsjahr macht. Personengesellschaften und Einzelunternehmen haben einen bestimmten Freibetrag, der nicht versteuert werden muss. Darüberhinausgehende Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer.
  • ist aber auch eine der umstrittensten Steuern im deutschen Steuersystem. Kritikpunkte sind beispielsweise die großen regionalen Unterschiede durch verschiedene Hebesätze sowie der Ausschluss verschiedener wertschöpfender Sektoren von der Gewerbesteuer.

Wer muss Gewerbesteuer zahlen?

Jeder Gewerbetreibende muss Gewerbesteuer auf seinen Ertrag bzw. Gewinn zahlen. Ob man gewerbesteuerpflichtig ist, hängt von der Tätigkeit ab. Musste man im Zuge der Firmengründung ein Gewerbe anmelden, ist man in der Regel auch gewerbesteuerpflichtig.

Wer ist von der Gewerbesteuer befreit?

Die Gewerbesteuer wird aber erst dann fällig, wenn der Jahresgewinn eines Gewerbebetriebs den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt. Der Freibetrag gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. GbR, KG), nicht aber für Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH, KGaA); da Einzelunternehmen und Personengesellschaften den Unternehmerlohn nicht als Betriebsausgabe abziehen dürfen, wird ihnen als Ausgleich der Freibetrag gewährt.

Ganz von der Gewerbesteuer befreit sind:

  • Freiberufler, wie z. B. Ärzte, Steuerberater, Anwälte, Ingenieure oder Architekten
  • Forst- und Landwirtschaftsbetriebe

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Bei der Ermittlung der Höhe der Gewerbesteuer unterscheidet man, wie bereits erwähnt, zwischen Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften und Einzelunternehmen: Während Personengesellschaften und Einzelunternehmen vom Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro profitieren, können Kapitalgesellschaften keinen Freibetrag vom Gewinn abziehen. Stattdessen müssen sie auf das volle Einkommen Gewerbesteuer zahlen.

Die Gewerbesteuer berechnet sich auf Grundlage des Jahresgewinns. Bei allen Gewerbebetrieben, für die der Freibetrag gilt, wird vom Wert des Jahresgewinns der Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro abgezogen. Der übrige Betrag wird mit der bundesweit einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent besteuert und man erhält damit den Gewerbesteuermessbetrag.

Der Gewerbesteuermessbetrag wird dann mit einem Hebesatz multipliziert, der von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist und durch die Gemeinde immer wieder neu angepasst wird. Der Hebesatz beträgt mindestens 200 Prozent und ist insbesondere in Großstädten meist wesentlich höher. München hat beispielsweise einen Hebesatz von 490 Prozent, das heißt der Gewerbesteuermessbetrag wird mit 4,9 multipliziert.

Rechenbeispiel für Personengesellschaften und Einzelunternehmen (mit Freibetrag):

  • Jahresgewinn: 100.000 Euro
  • Gewerbesteuerhebesatz: 390
  • Freibetrag: 24.500 Euro
  • Zu versteuernder Gewinn: 100.000 Euro - 24.500 Euro = 75.500 Euro
  • Gewerbesteuermessbetrag: 75.500 Euro x 0,035 = 2.642,50 Euro
  • Gewerbesteuer: 2.642,50 Euro x 3,90 = 10.305,75 Euro *
  • (Gewerbesteuerhebesatz 345: 2.642,50 Euro x 3,45 = 9.116,62 Euro)

Rechenbeispiel für Kapitalgesellschaften:

  • Jahresgewinn: 100.000 Euro
  • Gewerbesteuerhebesatz: 390
  • zu versteuernder Gewinn: 100.000 Euro
  • Gewerbesteuermessbetrag: 100.000 Euro x 0,035 = 3.500 Euro
  • Gewerbesteuer: 3.500 Euro x 3,90 = 13.650 Euro
  • (Gewerbesteuerhebesatz 345: 3.500 Euro x 3,45 = 12.075 Euro)

Diese Unternehmen unterliegen keiner Ertragsbesteuerung. Stattdessen sind die Inhaber dazu verpflichtet, den Geschäftsertrag im Zuge der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt zu melden und zu versteuern. Dasselbe gilt für Freiberufler.

* Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer pauschaliert (mit dem 4-fachen des Steuermessbetrages) mit der Einkommensteuer verrechnet. Dies bewirkt, dass die Gewerbesteuer i.d.R. bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von ca. 400 % keine zusätzliche Belastung mehr darstellt.

Weitere Komponenten bei der Berechnung

Die Berechnung der Gewerbesteuerhöhe basiert nicht ausschließlich auf dem Gewinn eines Unternehmens. Stattdessen kommen viele weitere Komponenten hinzu, wie Rentenzahlungen oder Auszahlungen an Teilhaber oder auch Miet- und Pachtzahlungen. Diese Abgaben werden alle bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen, bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewerbeertrags jedoch wieder anteilig addiert. Dieser Betrag wird anschließend wieder um verschiedene Beträge gekürzt, die bereits bei der Grundsteuer oder einer anderen Steuer fällig wurden.

Wann wird die Gewerbesteuer fällig?

Die Gewerbesteuer wird beim Jahresabschluss durch das Finanzamt mithilfe eines Gewerbesteuermessbescheids festgelegt. Sobald ein Gewerbesteuerbetrag für das Unternehmen festgelegt wurde, müssen im folgenden Wirtschaftsjahr Vorauszahlungen geleistet werden, wie es auch bei der Umsatzsteuer gehandhabt wird. Gewerbesteuervorauszahlungen erfolgen quartalsweise jeweils zur Mitte des Quartals, also am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November.

Ansprechpartner

Sollten Sie noch ergänzende Informationen benötigen oder Fragen haben, so steht Ihnen für steuerliche Details die Leiterin der städtischen Steuerstelle, Frau Daniela Fuchs zur Verfügung (Tel. 08441/78-2075, daniela.fuchs@stadt-pfaffenhofen.de). Oder Sie wenden sich an Herrn Matthias Scholz von der städtischen Wirtschafts- und Servicegesellschaft, Tel. 08441/40550-11, matthias.scholz@wsp-pfaffenhofen.de.

Autor:

WSP- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

Frauenstraße 36, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
+49 8441 405500
info@wsp-pfaffenhofen.de
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